Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Bewaffnungsvorwurf im Tenor entfallen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 369/99
Datum
08.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Koblenz ein, das ihn u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens verurteilte. Der BGH hält die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens für rechtsfehlerhaft, weil die Beweiswürdigung auf einer nicht tragfähigen Vermutung (Erfahrungssatz) beruhte. Die Revision wird verworfen, der Tenor wird dahingehend geändert, dass der Bewaffnungsvorwurf entfällt. Die Gesamtstrafe bleibt wegen Anwendung des § 31 BtMG/§ 49 Abs. 2 StGB unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist erforderlich, dass der Täter Kenntnis von der Bewaffnung eines Mittäters hatte; auf eine bloße Vermutung aufgrund der Geschäftsumfangs darf die Verurteilung nicht gestützt werden.

2

Erfahrungssätze sind aus allgemeiner Lebenserfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis gewonnene Regeln, die faktisch keine Ausnahmen zulassen und eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit begründen; nicht bestehende Erfahrungssätze dürfen nicht der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3

Findet das Revisionsgericht einen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung für einen Tatbestand, kann es den Tenor ändern; eine Zurückverweisung ist entbehrlich, wenn feststeht, dass die Beseitigung des Fehlers das Strafmaß nicht beeinflussen würde.

4

Die Berücksichtigung umfangreicher Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kann zu einem mit dem gemilderten Strafrahmen des § 29a BtMG vergleichbaren Strafrahmen führen, sodass der Wegfall eines Qualifikationselements die Strafzumessung nicht zwangsläufig mildern muss.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 8. Februar 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Tenor die Worte „unter Mitführen einer Schusswaffe oder sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind“, entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe oder sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind“, zu einer Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zusammen mit Einzelstrafen wegen weiterer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Beweiswürdigung, dass der bei der Tat selbst unbewaffnete Angeklagte die Bewaffnung des Mittäters T. kannte, begegnet rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte hat ein weitreichendes Geständnis abgelegt, Kenntnis von der Bewaffnung des Mittäters T. aber abgestritten. Der Tatrichter hat zur Begründung der Annahme des diesbezüglichen Wissens des Angeklagten sich auf zwei Überlegungen gestützt:

Zum einen lege schon eine lebensnahe Betrachtungsweise die Vermutung nahe, dass ein Geschäft solcher Größenordnung, wo es um 1 kg Heroin für einen Verkaufspreis von 45.000 DM gehe, in den einschlägigen Kreisen nicht unbewaffnet durchgeführt wird. Zum anderen habe der Angeklagte Tage vor der Tat gegenüber VP 1 gesagt, er und seine Leute seien bewaffnet, wenn man ein Geschäft machen würde.

Das erste Argument des Tatrichters ist nicht tragfähig. Auf eine bloße Vermutung kann die Beweiswürdigung nicht gestützt werden. Ein Erfahrungssatz, dass mit kg Heroin in einschlägigen Kreisen nicht unbewaffnet Handel getrieben wird, besteht nicht.

Erfahrungssätze sind die aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnenen Regeln, die keine Ausnahme zulassen und eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Inhalt haben (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 337 Rdn. 31 m.w.N.).

Eine derartige Regel bezüglich einer Bewaffnung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gibt es nicht. Es ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter von einem nicht bestehenden Erfahrungssatz ausgeht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. m.w.N.). Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Tatrichter zu einem anderen Ergebnis bezüglich der Kenntnis des Angeklagten gekommen wäre, wenn er seiner Überzeugungsbildung nur eines seiner beiden Argumente zugrunde gelegt hätte.

Von einer Zurückverweisung der Sache hat der Senat abgesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob in einer neuen Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei eine entsprechende Kenntnis des Angeklagten hätte festgestellt werden können. Eine Zurückverweisung verbietet sich im vorliegenden Fall schon aus prozessökonomischen Gründen. Der Strafausspruch hat hier nämlich auch ohne die Bejahung der Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Bestand. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass der Tatrichter bei dem Angeklagten wegen dessen umfangreicher Aufklärungshilfe die Voraussetzungen des § 31 BtMG festgestellt hat. Das Landgericht ist – nach rechtsfehlerfreier Verneinung eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG – unter Anwendung des § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von einem Monat bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Dieser Strafrahmen entspricht dem gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, den der Angeklagte jedenfalls verwirklicht hat.

Im Hinblick darauf, dass die beiden Strafrahmen identisch sind und der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht auf die Bewaffnung abgestellt hat, schließt der Senat aus, dass bei Verneinung der Kenntnis des Angeklagten von der Bewaffnung eine mildere Einzelstrafe verhängt worden wäre. Die rechtsfehlerfrei bemessene Gesamtstrafe bleibt danach ebenfalls bestehen.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
Revision verworfen; Bewaffnungsvorwurf im Tenor entfallen — Themis