Revision: Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB gilt auch bei § 125a (besonders schwerer Landfriedensbruch)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 369/98
- Datum
- 02.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB gilt auch dann, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB vorliegt.
§ 125a StGB ist keine eigenständige Qualifikation des Landfriedensbruchs, sondern dient als Regelung der Strafzumessung.
Vorrangige Straftatbestände (z. B. Totschlag) verdrängen eine Bestrafung nach §§ 125, 125a StGB bei tatbestandlicher Gleichartigkeit der Handlung.
§ 265 StPO steht der Korrektur oder Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen.
Bleiben Unrechts- und Schuldgehalt der Taten trotz Änderung des Schuldspruchs gleich, bedarf es keiner Herabsetzung des Strafausspruchs, wenn feststeht, dass die Vorinstanz bei Wegfall eines Schuldtatbestands nicht milder entschieden hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 28. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 369/98 vom 2. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 2. September 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Januar 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch wegen in zwei Fällen tateinheitlich begangenen (besonders schweren Falles des) Landfriedensbruchs entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Landfriedensbruch (im besonders schweren Fall), wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Landfriedensbruch (im besonders schweren Fall) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs in zwei Fällen (Tatkomplex Ingelheim – Taten zum Nachteil K. und Ka.) kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts greift die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB vorliegt. Diese Vorschrift ist kein den Landfriedensbruch qualifizierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125a Waffe 1; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 2; BGH, Beschlüsse vom 7. März 1998 – 3 StR 591/97 und vom 11. Mai 1998 – 4 StR 88/98; vgl. auch BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
Deshalb findet § 125 StGB im Rahmen von § 125a StGB Anwendung mit der Folge, dass auch die Subsidiaritätsklausel gilt (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 – 5 StR 154/94; v. Bubnoff in LK 11. Aufl. Rdn. 73 zu § 125; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. Rdn. 24 zu § 125a; aA Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 9 zu § 125a; vgl. auch BGHSt 43, 237, 240). Dieses Ergebnis wird auch durch den Wortlaut von § 125a StGB bestätigt („in besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 StGB“).
Die Verurteilungen wegen Totschlags und versuchten Totschlags verdrängen deshalb eine Bestrafung nach §§ 125, 125a StGB. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch des angegriffenen Urteils geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat trotz der Änderung des Schuldspruchs Bestand. Der Senat kann, da Unrechts- und Schuldgehalt der Taten gleich geblieben sind, ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs geringere Strafen verhängt hätte.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
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