Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Mittäterschaft im Betäubungsmittelhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 369/81
Datum
18.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin verurteilt; mit Revision rügt sie Rechtsfehler und unzureichende Feststellungen. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, weil das Landgericht die Tatbeiträge nicht einzeln geprüft und pauschal Mittäterschaft unterstellt hat. Es fehlt an konkreten Feststellungen zu Umfang, Interesse und Tatherrschaft, daher Rückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer fortgesetzten Tat muss der Tatrichter für jeden Einzelakt prüfen, ob objektive und subjektive Deliktsvoraussetzungen vorliegen.

2

Die bloße Verknüpfung mehrerer Handlungen zu einer rechtlichen Einheit entbindet nicht von der Pflicht, die Strafbarkeit jedes Teilakts gesondert festzustellen.

3

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte seinen Beitrag nicht nur fremdes Tun fördert, sondern diesen als Teil einer gemeinschaftlichen, vom Täterwillen getragenen Tat will; dies ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen.

4

Zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und bloßer Teilnahme sind konkrete Feststellungen über Umfang des Tatbeitrags, Interesse am Taterfolg und (den Willen zur) Tatherrschaft sowie ggf. Gewinnerwartungen erforderlich; pauschale Wertungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 369/81 in der Strafsache gegen die Kauffrau Lucia Agnes H█, geb. H██, aus ██, geboren am ███ 1932 in ███, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 18. September 1981 einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1980, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt.

Mit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Landgericht lastet der Angeklagten an, gemeinsam mit dem Mitangeklagten E████ in der Zeit von August bis Oktober 1979 fortlaufend Heroin verkauft zu haben. Sie sei als Mittäterin zu bestrafen, da sie nach den getroffenen Feststellungen bewusst und gewollt mit dem Angeklagten E████ zusammengewirkt habe und ihre Tatbeiträge über bloße Hilfsakte hinausgegangen seien (UA S. 22).

Diese Bewertung wird von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Die Verbindung einzelner Handlungen zu einer rechtlichen Einheit im Sinne einer fortgesetzten Tat entbindet den Tatrichter nicht von der Verpflichtung, für jeden Einzelakt zu prüfen, ob und in welcher Art dieser den gesetzlichen Tatbestand erfüllt und als solcher strafbar ist (vgl. BGHSt 17, 157, 158). Jeder Einzelakt muss alle objektiven und subjektiven Deliktsvoraussetzungen erfüllen.

Das Landgericht hat jedoch die Tatbeiträge der Angeklagten lediglich pauschal und formelhaft bewertet und dabei vor allem auch nicht berücksichtigt, dass sie in den Fällen II 1, II 2 und II 3 an den Verkäufen nicht beteiligt war. In den anderen Fällen leistete sie unterschiedliche Tatbeiträge. Während sie z. B. im Falle II [REDACTED] den Mitangeklagten E████ mit dem Pkw nach Duisburg brachte und dabei das zum Verkauf bestimmte Heroin in ihrer Handtasche mitführte, beschränkte sich der Tatbeitrag in den Fällen II 6, II 7 und II 9 im Wesentlichen darauf, dass sie bei dem Verkauf von Heroin mit anwesend war.

Die Bewertung der unterschiedlichen Tatbeiträge der Angeklagten als in Mittäterschaft begangene Einzelakte einer fortgesetzten Tat ist nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass die Angeklagte in vielen Fällen nur einen geringen Tatbeitrag leistete, ist nicht festgestellt, dass sie für die Beteiligung an den einzelnen Taten (Teilakten) Vorteile erhielt oder wenigstens konkret erwartete.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass in den Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anhand allgemeiner Abgrenzungskriterien zu prüfen ist, ob ein Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Handlung erscheint. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Täters erfasst werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (BGH, Beschluss vom 25. März 1981 – 2 StR 130/80 mit weiteren Hinweisen).

Es ist zu besorgen, dass das Landgericht diese Abgrenzungskriterien nicht beachtet hat. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben, soweit es die Angeklagte H█ betrifft.

MoselMaierTheune
MillerNiemöller
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