Treffer
BGH Beschluss

Revisionen zur Rückfallanwendung (§17 StGB) teils aufgehoben, teils verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 369/69
Datum
10.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen (Rückfall-)Diebstahls ein. Der BGH verwirft die Revisionen einiger Angeklagter, hebt den Strafausspruch anderer auf und verweist die Sache zur neuer Verhandlung zurück. Begründet wurde dies mit unzureichenden Feststellungen zur Anwendbarkeit der Rückfallvorschrift (§17 StGB nF) und fehlender Vortaten innerhalb der geltenden Frist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung der allgemeinen Rückfallvorschrift (§ 17 StGB nF) setzt nach § 17 Abs. 4 StGB das Vorliegen von Vortaten innerhalb der gesetzlichen Frist voraus; sind zwischen den Vortaten und den Taten des Urteilserlasses mehr als fünf Jahre verstrichen (unter Anrechnung bereits verbüßter Zeit), fehlt diese Voraussetzung.

2

Sind die Urteilsfeststellungen unvollständig oder nicht hinreichend, um die Anwendbarkeit der Rückfallvorschrift nachprüfbar zu machen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die bloße Bezeichnung einer Sanktion oder eines Täters als "im Rückfall" ist nicht erforderlich; bei Anwendung von § 17 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG darf der Tenor die Worte "im Rückfall" unterschlagen, wenn die Voraussetzungen gesondert festzustellen sind.

4

Eine Revision, die Verfahrensrügen ohne tatsächliche Tatsachengrundlage erhebt, ist unzulässig; die Sachrüge ist unbegründet, wenn sich aus dem Urteil kein Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 15. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 369/69 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Robert ██████ aus ████, geboren am ███ 1947 in ██,

2. den Kurt Heinz ██████████ aus ███, geboren am █████████ 1932 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

3. den Schrotthändler Adolf ████ aus ████, geboren am [REDACTED] 1935 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

4. den Kraftfahrer Rudolf ███ aus █████, geboren am ██████ 1932 in ████, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten Robert ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Juli 1968 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████ wird das Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu unter Streichung der Worte „jeweils im Rückfall begangen“ aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ████████ und ████ werden verworfen.

Gründe

4. Gegen den Angeklagten Robert ██████ ist vom Landgericht wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in zwei Fällen, gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen und gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwanzig Fällen unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer und unter Anrechnung der in dieser früheren Sache erlittenen Untersuchungshaft sowie unter Aufrechterhaltung der in jenem Verfahren angeordneten Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine Jugendstrafe von vier Jahren erkannt worden.

Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision, die auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützt ist, greift nicht durch. Mangels einer Begründung durch Tatsachen ist die Verfahrensrüge unzulässig. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, da sich aus dem Urteil kein Rechtsfehler ergibt.

2. Den Angeklagten ██████████ hat das Landgericht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen einfachen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Rückfalldiebstahls in elf Fällen und schweren Rückfalldiebstahls in 39 Fällen – wobei die meisten der vorstehend genannten Taten gemeinschaftlich begangen waren – unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu einer weiteren Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verurteilt und die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Ferner hat es gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die mit Verletzung des materiellen Rechts begründete Revision dieses Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. § 20a StGB ist aufgehoben. Die Urteilsfeststellungen zu den Vortaten ermöglichen im Übrigen nicht die Nachprüfung, ob auf den Angeklagten die allgemeine Rückfallvorschrift des § 17 StGB nF Anwendung finden kann. Hierüber ist nunmehr zu entscheiden. Dass im Falle der Anwendung des § 17 i. V. m. Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG die Worte „im Rückfall“ oder „als Rückfalltäter“ nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 – entschieden.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

3. Der Angeklagte ████ ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen einfachen Rückfalldiebstahls in einem Fall, gemeinschaftlichen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen und gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in 24 Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkte Revision dieses Angeklagten greift durch. Der Strafausspruch ist aus dem gleichen Grund wie beim Angeklagten ██████████ aufzuheben.

4. Den Angeklagten ███ hat die Strafkammer wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und fortgesetzter Beihilfe zu schweren Diebstählen, jeweils im Rückfall begangen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft verurteilt.

Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Rückfallvorschrift (§ 17 StGB nF) liegen nicht vor. Seit den von der Strafkammer als erste Rückfallstat gewerteten Taten, die vom Angeklagten im November 1960 begangen worden waren, bis zu den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Taten (ab Februar 1967 ausgeführt) sind – auch nach Abzug der Verbüßungszeit für jene ersten Rückfallstaten (drei Wochen Gefängnis) – mehr als fünf Jahre verstrichen. Gemäß § 17 Abs. 4 StGB nF fehlt es damit an den notwendigen Vortaten.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

BaldusWillmsBaumgarten
KirchhofMeyer
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