Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz (2 StR 369/66)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 369/66
- Datum
- 02.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen versuchten Mordes auf Grundlage bedingten Tötungsvorsatzes (dolus eventualis) sind sichere tatsächliche Feststellungen erforderlich, dass der Täter sich der Möglichkeit des tödlichen Ausgangs bewusst war.
Die bloße Kenntnis der Gefährlichkeit einer Handlung genügt nicht zwingend, um die Vorstellung von deren Lebensgefährlichkeit und damit bedingten Tötungsvorsatz zu bejahen.
Unklare oder fehlende Feststellungen zur subjektiven Vorstellung des Täters können nicht durch pauschale Erwägungen ersetzt werden; das Gericht muss die für den Vorsatz erforderliche innere Einstellung darlegen.
Ist die Revision nur gegen eine von mehreren tateinheitlich verbundenen Taten gerichtet, ist diese Beschränkung unwirksam; eine Aufhebung aus Gründen der fehlenden Feststellungen erfasst die tateinheitlich verbundenen Verurteilungen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR 369/66
in der Strafsache gegen den ehemaligen Postjungboten Horst Wolfgang ██ aus HO, dort geboren ████████████ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft im Gefängnis KC, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim ████████████████████████ ███ ████████████ Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
BESCHLUSS 2 StR 369/66
in der Strafsache gegen den ehemaligen Postjungboten Horst Wolfgang ███ aus ██████, dort geboren am █████ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft im Gefängnis KC, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Novenber 1966
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, berichtigt durch 1. soweit der Angeklagte wegen versuchten anhängenden Beschluss vom 14. No-Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub vember 1966. 2. im Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Formel des von dem erkennenden Senat am 2. November 1966 verkündeten Urteils wird dahin berichtigt, dass es statt
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Der Verurteilung wegen versuchten Mordes liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der damals 15-jährige Angeklagte drang am 4. Januar 1966 in Köln durch ein Fenster in eine Wohnung ein. Er führte dabei ein Klappmesser mit 9,5 cm langer Klinge mit sich. In der Wohnung durchsuchte er mehrere Räume und nahm dabei eine Geldbörse und eine Brieftasche an sich. Als er vom Wohnungsinhaber ███████ entdeckt wurde, floh er. █████████ folgte ihm, erreichte ihn im Garten und hielt ihn dort fest. Da der Angeklagte keine andere Möglichkeit sah zu entkommen, stach er ████████ mit dem Klappmesser in den Rücken. ████ wurde lebensgefährlich verletzt, konnte aber gerettet werden.
2. Die Strafkammer ist unter ausdrücklicher Verneinung direkten Vorsatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz auf ██ eingestochen habe. Diese Auffassung wird von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Die Strafkammer war, soweit die innere Tatsache in Frage steht, von der Richtigkeit der letzten Einlassung des Angeklagten überzeugt (S. 18 UA). Der Inhalt dieser Einlassung er-
gibt sich aus den Ausführungen auf S. 16 bis 18 UA. Danach hat der Angeklagte bei Ausführung der Tat nicht überlegt, wohin er stechen sollte; er wollte "nur weg" und hat ███ ██ den Rücken gestochen, weil "das am einfachsten war"; er wusste dabei, "dass es gefährlich war".
Hieraus folgt nun zwar, dass der Angeklagte die Gefährlichkeit des Messerstiches kannte, nicht aber auch, dass er sich zur Tatzeit des möglichen Todes seines Opfers bewusst war. Nicht jeder gefährliche Messerstich ist zugleich lebensgefährlich. Die Strafkammer hat auch nicht, wie es durch einfache Frage an den Angeklagten hätte geschehen können und im Hinblick auf frühere Aussagen des Angeklagten nahegelegen hätte (vgl. S. 16 UA), klargestellt, dass der Angeklagte mit der Vorstellung von der Gefahrlichkeit des Messerstiches die Vorstellung von dessen Lebensgefährlichkeit verband. Angesichts seiner verschiedenen noch in der Hauptverhandlung wechselnden Einlassungen lässt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nichts dafür entnehmen, dass er mit dem Hingeständnis seines Wissens um die Gefahrlichkeit des Messerstiches zugleich die Vorstellung von den möglicherweise tödlichen Folgen einräumen wollte. Ebenso wenig ist sicher, dass die Jugendkammer den Angeklagten über sein Geständnis hinaus für überführt angesehen hätte, sich bei der Tatausführung der möglichen tödlichen Folgen bewusst gewesen zu sein. Aus den Darlegungen UA S. 21 lassen sich diese Zweifel nicht beheben. Sie betreffen die rechtliche Würdigung, nicht mehr die tatsächlichen Feststellungen; zudem ist die Erwägung, dass "auch ohne konkrete Überlegung" die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs in der Vorstellung des Angeklagten notwendig mit eingeschlossen gewesen sei, missverständlich und nicht geeignet, die gebotene Feststellung zu ersetzen.
Somit hat die Jugendkammer, indem sie gleichwohl davon ausgegangen ist, dass sich der Angeklagte der Möglichkeit tödlicher Folgen bewusst gewesen sei, dem Schuldspruch ohne sichere Klärung Tatsachen zugrunde gelegt, die über die für richtig gehaltene Einlassung des Angeklagten hinausgehen. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes konnte aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Die hiernach gebotene teilweise Aufhebung des Schuldspruchs erfasst mit Rücksicht auf die von der Strafkammer zutreffend angenommene Tateinheit auch die Verurteilung wegen schweren Raubes. Die Beschränkung der Revision auf eine von mehreren tateinheitlich zusammenfallenden strafbaren Handlungen ist unwirksam.
Zu den Ausführungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Senat sei bemerkt, dass auch bei Handeln im Affekt oder bei fehlender Überlegung im Sinne eines Abwägens des Für und Wider (vgl. UA S. 27) Mordvorsatz nicht notwendig ausgeschlossen ist.
Ferner sei darauf hingewiesen, dass statt des von der Strafkammer angenommenen schweren Raubes auch räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) in Betracht kommen kann.
"Urteil des Landgerichts in Kéln vom 16. Mai 1966" heißen muss: "Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Juni 1966".
Die unrichtige Bezeichnung des angefochtenen Urteils beruht auf einem offensichtlichen Versehen.
| Meyer | Willms | Müller | Meyer | Müller | |||||
| Baldus | Henning | Willms | Baldus | Henning |