Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 369/63
Datum
06.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen das Urteil des LG Köln, das den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilte und die Sicherungsverwahrung ablehnte. Der BGH hob den Strafausspruch für den Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Er rügte widersprüchliche und unzureichende Erwägungen zur Rückfallgefahr, zu altersbezogenen Verallgemeinerungen und zu bloßen Hoffnungserwägungen gegen die Sicherungsverwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung erfordert eine widerspruchsfreie und tragfähige Begründung; stehen zugleich konkrete Anhaltspunkte für künftige Straffälligkeit und die Annahme, der innere Hang werde beherrscht, so ist die Begründung unzureichend.

2

Allgemeine Altersannahmen (z. B. dass mit Überschreiten des 40. Lebensjahres die verbrecherische Energie regelmäßig abnimmt) genügen nicht zur Verneinung der Sicherungsverwahrung; besondere gesundheitliche oder sonstige konkrete Umstände sind darzulegen.

3

Die bloße Möglichkeit einer Besserung, etwa durch eine zu erwartende Beziehung oder äußere Halt gebende Umstände, reicht nicht als tragfähiger Grund, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen.

4

Bei der Erwägung über Sicherungsverwahrung sind frühere lange und harte Freiheitsstrafen sowie kurzfristige Rückfälle zu berücksichtigen; das Ausbleiben erkennbare Besserung trotz einschlägiger Vorstrafen spricht für die Anordnung der Maßregel.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20. Dezember 1962

Rubrum

2 StR 369/63

In der Strafsache gegen den Schlosser Bruno ████████ aus ███, geboren am █████ in ██, ████████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1965, an der teilgenommen haben: Dotterweich, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. Dezember 1962, soweit es den Angeklagten Berg betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu, ausgenommen die Feststellungen zum Rückfall, aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten BCD als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Sicherungsverwahrung ist nicht angeordnet worden. Allein hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Trotzdem ergreift das Rechtsmittel den gesamten Strafausspruch; eine Beschränkung lediglich auf die fehlende Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, wenn überhaupt, nur unter besonderen Umständen möglich (vgl. BGHSt 7, 101; RGSt 68, 385). Solche sind nicht ersichtlich. Vielmehr hängen die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bejaht, mit den Erörterungen zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung innerlich zusammen. Hinsichtlich des Strafausspruchs wirkt daher die Revision auch zugunsten des Angeklagten.

Das von dem Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Der Strafausspruch als solcher kann rechtlich nicht beanstandet werden. Jedoch halten die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung verneint, der Nachprüfung nicht stand.

Die Meinung der Strafkammer, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach der Entlassung aus dem Zuchthaus seinen inneren Hang zur Verübung von Diebstahl und Einbruch beherrschen werde, steht nicht in Einklang mit vorhergehenden Ausführungen zur Gefährlichkeit des Angeklagten. Hierzu legt sie dar, dass der Angeklagte aus innerem Hang und Gewöhnung als Dieb und Einbrecher stehlen werde, sobald er sich wieder auf freiem Fuß befinde. Damit bringt die Strafkammer ihre Überzeugungen zum Ausdruck, dass der Angeklagte erneut als Dieb oder Einbrecher tätig werde, sobald er die Strafe verbüßt habe. Hiermit ist aber die Begründung für die Ablehnung der Sicherungsverwahrung, er werde nach seiner Haftentlassung seinen Hang beherrschen, nicht vereinbar.

Durchgreifenden Bedenken begegnen auch die weiteren Ausführungen der Strafkammer, bei seiner Entlassung werde der Angeklagte 41 Jahre alt sein; in diesem Alter pflege sich häufig die verbrecherische Energie auch vorher oft strafälliger Täter entscheidend abzuschwächen, körperliche Kraft und Gewandtheit nähmen ab und charakterlich träten oft bei einer Überschreitung des 40. Lebensjahres bedeutsame Veränderungen ein. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. In der Regel lassen im Alter von 41 Jahren die Körperkräfte und die körperliche Gewandtheit noch nicht merklich nach. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Täter schon krank ist oder wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass sich sein Gesundheitszustand während der Strafhaft entscheidend verschlechtern werde, kann ein Nachlassen erwartet werden. Derartige besondere Gründe sind nicht dargetan. Es trifft auch nicht zu, dass für jeden Diebstahl körperliche Kraft oder eine besondere Gewandtheit erforderlich sind, wie frühere Diebstähle des Angeklagten zeigen. Dafür, dass oder sonst die charakterliche Veränderungen eintreten und die verbrecherische Energie nachlässt, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Das gilt auch für die Erwägung, es bestehe die Möglichkeit, dass der Angeklagte nach Strafende eine Person finde, die ihm den äußeren Halt zu geben vermöge, der ihm immer gefehlt habe. Diese allgemeinen Erwägungen der Strafkammer stellen bisher nur eine mehr oder weniger bedingte Möglichkeit, unbestimmte Hoffnung dar. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Besserung des Täters einstellt, bedeutet noch nicht, dass die Begehung neuer Straftaten durch den Angeklagten nach Strafverbüßung nicht mehr wahrscheinlich ist, und reicht nicht aus, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (vgl. BGHSt 1, 66; RGSt 74, 217, 219). Schließlich lässt die Strafkammer bei ihren weiteren Darlegungen, eine Sicherungsverwahrung dürfe nur dann angeordnet werden, wenn alle anderen Mittel erschöpft seien, nämlich lange und harte Strafen den Angeklagten nicht zur Besinnung gebracht hätten, außer acht, dass der Angeklagte bereits lange und harte Strafen verbüßt hat, nämlich 1952 bis 1953 ein Jahr und zwei Monate Gefängnis, 1955 bis 1958 zwei Jahre und acht Monate Gefängnis, 1958 bis 1962 vier Jahre Zuchthaus, und dass er bereits etwa drei Monate nach seiner letzten Entlassung die jetzt abgeurteilte Tat beging. Dafür, dass andere Maßnahmen als die Sicherungsverwahrung die Allgemeinheit schützen können, ist in der Vergangenheit des Angeklagten nichts hervorgetreten, aber auch für die Zukunft kein Anhaltspunkt festgestellt.

Die Strafkammer wird über die Strafe und die Sicherungsverwahrung erneut zu befinden haben.

DotterweichKirchhofHenning
ScharpenseelMayr
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