Revision teilweise stattgegeben: Untreue wegen bewusster Vermögensgefährdung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 369/54
- Datum
- 17.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsatz beim Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfordert sowohl die Kenntnis einer Pflichtverletzung als auch die zumindest bedingte Billigung einer Schadenszufügung oder erheblichen Vermögensgefährdung.
Ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB kann bereits in einer erheblichen Vermögensgefährdung liegen, die das Vermögen in seinem gegenwärtigen Wert vermindert; nicht jede mit Kreditgewährung verbundene Möglichkeit des Verlusts reicht dafür aus.
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Gefahr einer erheblichen Vermögensgefährdung vorausseht und deren Eintritt zumindest billigend in Kauf nimmt.
Bei der Strafzumessung ist der tatsächliche Grad der Schuld zu berücksichtigen; hat das Gericht überwiegend nur eine gebilligte Vermögensgefährdung (nicht den gewollten Verlust) festgestellt, so kann der Strafausspruch und die Feststellung des Schadensumfangs aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 17. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sparkassenleiter Wilhelm Aa █████████ aus █████, geboren am ███████ 1910 in █, wegen Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███ als Vertreter ███████████████████, ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 17. März 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu sieben Monaten Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe verurteilt, jedoch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte war seit 1948 Leiter einer Gemeindesparkasse. Er unterstand dabei der Aufsicht des Kassenvorstandes und durfte insbesondere Kredite ohne Sicherheitsleistung nur mit dessen Genehmigung bewilligen. Im Sommer 1950 trat der Ziegeleibesitzer M. ███ an den Angeklagten wegen eines größeren Kredites heran. Die Verhandlungen führten zu folgenden Abreden:
Der Kunde sollte beim Wiederaufbauministerium einen Kredit von 200.000 DM beantragen. Vorher sollte er nach Stellung gewisser Sicherheiten einen Zwischenkredit von 100.000 DM erhalten, und zwar in Höhe von 80.000 DM durch die Giro-Zentrale, im Übrigen von der Sparkasse. Der Vorstand der Sparkasse war damit einverstanden. Obwohl der Ziegeleibesitzer die Sicherheiten nicht ganz in der vereinbarten Form stellte, gestattete der Angeklagte schon die Überziehung des Kontos durch M. ███ und gewährte bis zum 9. Februar 1951 mit rund 100.000 DM. Eine Kassenprüfung im Januar 1951 ergab, dass der Angeklagte in zahlreichen Fällen Kontoüberziehungen eigenmächtig zugelassen hatte, wodurch die Lage der Sparkasse erheblich angespannt war. Der Vorstand wies den Angeklagten am 9. Februar 1951 in scharfer Form auf die Satzungswidrigkeit seiner Kreditgewährungen hin, verlangte eine sofortige Rückgängigmachung und wies ihn im Falle M. ███ an, die Kreditverhandlungen mit dem Band zu ███████████.
Der Angeklagte sorgte in allen Fällen für Ausgleich („Porcieren“) der Konten mit Ausnahme des ███████████ und eines seiner Kunden █████. Er gewährte dem Ziegeleibesitzer sogar weitere Kredite, so dass dessen Schuld am 16. April 1951 203.200 DM betrug. Ende Februar 1951 lehnte das Wiederaufbauministerium den Kreditantrag des Ziegeleibesitzers ab. Dieser beging am 25. März 1951 Selbstmord. Die Sparkasse wird in dem Konkursverfahren mit ihren Forderungen ausfallen, soweit diese nicht gesichert sind, voraussichtlich mit 123.000 DM. Das Landgericht findet die Untreue darin, dass der Angeklagte dem M. ███ nach dem 9. Februar 1951 weiteren Kredit gewährt hat, während es die vorherige Kreditgewährung bis zu 100.000 DM nicht für strafbar erachtet, weil insoweit weder ein Schaden noch eine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliege.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts, weil insbesondere der innere Tatbestand der Untreue nicht nachgewiesen sei. Sie ist nur zum Teil begründet.
Die Strafkammer führt hinsichtlich des inneren Tatbestandes folgendes aus: Die Kassenprüfung und die Zurechtweisungen durch den Vorstand hätten dem Angeklagten vor Augen geführt, dass er satzungswidrig gehandelt hatte. Er habe keine Veranlassung zu der Annahme gehabt, dass der Kredit von 200.000 DM bewilligt würde; denn er habe nicht mehr als die Tatsache gewusst, dass darüber Verhandlungen schwebten, die sich Monate hinzogen. Er habe aus Gesprächen mit dem Ziegeleimeister ███ erkannt, dass der Betrieb nicht so arbeitete, wie es in Aussicht gestellt war, und keine ausreichende Sicherheit für die Rückzahlung bot. Er sei fähig genug gewesen zu erkennen, dass das zur Bevorschussung des Kredites nicht ausreiche. Er habe vorsätzlich seine Pflicht verletzt, wenn er trotz dieser eindeutigen Situation nach dem 9. Februar 1951 weiteren Kredit etwa einräumte; dadurch habe er der Sparkasse einen Schaden von 400.000 DM zugefügt.
Damit begründet die Strafkammer nicht nur die Pflichtwidrigkeit der Kreditgewährung, sondern bejaht auch den inneren Tatbestand der Untreue. Der Vorsatz bei § 266 StGB muss sowohl die Pflichtverletzung als auch die Schadenszufügung umfassen. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, dass er die Aussichten des Kreditantrags für günstig gehalten habe; er sei insbesondere auf Grund der Angaben des Ziegeleibesitzers überzeugt gewesen, dass dieser den Kredit erhalten und damit sein Konto abdecken werde.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer diese Einlassung für widerlegt gehalten hat. Trotzdem bestehen gegen die Annahme einer vorsätzlichen Untreue keine Bedenken.
Für die Annahme des Vorsatzes ist allerdings nicht die Feststellung nötig, dass der Angeklagte bei der Kreditgewährung sicher wusste und wollte, dass der Betrag für die Kasse verloren ging. Das nimmt die Strafkammer anscheinend nicht an, zumal sie feststellt, dass der Angeklagte von dem Ziegeleibesitzer keinerlei Vorteile oder Zuwendungen erhalten hat. Für eine Bestrafung genügt aber schon bedingter Vorsatz einer schädigenden Vermögensgefährdung. Ein „Nachteil“ im Sinne des § 266 StGB liegt bereits in einer erheblichen Vermögensgefährdung, wenn das Vermögen dadurch in seinem gegenwärtigen Wert vermindert erscheint (RGSt 53, 194; 73, 63; 76, 115; 77, 228; BGH NJW 1953, 836). Dafür reicht nicht die mit jeder Kreditgewährung verbundene Möglichkeit des Verlustes aus. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt bestand eine solche Gefahr jedoch schon in dem Augenblick, als der Angeklagte dem Ziegeleibesitzer die Überziehung des Kontos über den gesicherten Betrag von 100.000 DM hinaus gestattete.
Bedingter Vorsatz des Angeklagten lag vor, wenn er diese Gefahr voraussah und billigte (RGSt 76, 115; 77, 228). Es genügte also die Feststellung, dass der Angeklagte wusste und billigte, er gewähre pflichtwidrig einen Kredit, dessen Rückzahlung erheblich gefährdet war. Diese Feststellung kann dem Urteil entnommen werden. Denn die scharfe Zurechtweisung im Februar 1951 führte dem Angeklagten die wirtschaftliche Bedeutung seiner Eigenmächtigkeiten vor Augen. Selbst wenn er an die spätere Bewilligung des Darlehens glaubte, war ihm nach den Feststellungen doch klar, dass es sich insoweit nur um eine Hoffnung handelte, die keine ausreichende Sicherheit für die Kreditgewährung bot. Auf Nachfragen hörte er nur, dass der Kreditantrag noch bearbeitet werde und weitere Unterlagen nötig seien. Er wusste aus den Erklärungen des Ziegeleibesitzers, dass der Betrieb trotz der aufgewandten erheblichen Mittel weiterhin unwirtschaftlich arbeitete. Das Landgericht folgert daraus, dass der Angeklagte keine Veranlassung für die Annahme gehabt habe, der Kredit werde bewilligt, und dass er erkannt habe, der Betrieb biete keine hinreichende Sicherheit. Damit hat das Landgericht nicht nur eine Fahrlässigkeit bejaht, sondern zugleich die Feststellung getroffen, der Angeklagte habe erkannt, dass der Anspruch auf Rückzahlung des ohne jede Sicherheit gewährten Kredites nicht unerheblich gefährdet war. Selbst wenn er glaubte, in Zukunft werde diese Gefährdung durch das Aufbaudarlehen abgewendet, so hat er doch die im Augenblick der Kredithingabe vorhandene Gefährdung, die bereits einen Nachteil für die Sparkasse darstellte, gekannt und durch sein Verhalten gebilligt. Damit ist der innere Tatbestand der Untreue ausreichend festgestellt.
Im Strafausspruch muss das Urteil jedoch aufgehoben werden, weil das Landgericht diese Gesichtspunkte bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte der Sparkasse vorsätzlich einen Schaden von 100.000 DM zugefügt habe. Damit wird sie der Einlassung und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht, der unwiderlegt fest an die spätere Darlehensgewährung und Abdeckung des Kontos geglaubt hat. Seine für die Bestrafung wegen Untreue maßgebliche Schuld liegt nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nur darin, dass er vorsätzlich das Vermögen seiner Kasse gefährdete. Dadurch ist später allerdings ein von ihm nicht gebilligter und nicht gewollter Verlust von über 100.000 DM entstanden. Diesen späteren Schaden durfte die Strafkammer zwar bei der Strafzumessung berücksichtigen, doch ist der Umfang der Schuld des Angeklagten geringer, als das Landgericht bisher angenommen hat.
| Dr. Arndt | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |