Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur alkoholbedingten Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 36/90
Datum
23.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags ein. Zentrales Rechtsproblem war, ob die vom Landgericht festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zum Zeitpunkt der Mitnahme der Waffe bereits vorlag. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies wegen lückenhafter Feststellungen zur BAK und zur Hemmungsbeeinträchtigung zurück. Die Zurückweisung sonstiger Rügeanträge blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist auf die konkrete Beeinträchtigung der Steuerungs- bzw. Hemmungsfähigkeit zum tatbestimmenden Zeitpunkt abzustellen.

2

Das Selbstschaffen einer Gefahrenlage (z. B. Mitnahme einer Waffe) schließt die Berücksichtigung alkoholbedingter vermindeter Schuldfähigkeit nicht automatisch aus; hierfür sind gesonderte Feststellungen erforderlich.

3

Hohe Blutalkoholkonzentrationen stellen ein erhebliches Indiz für vermindertes Hemmungsvermögen dar; unauffälliges Leistungsverhalten ist demgegenüber geringeres Indiz.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zur BAK und zum Zustand des Täters zum relevanten Zeitpunkt, sind Strafausspruch und zugehörige Feststellungen im Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 13. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 36/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ (aus ██–Al–███), geboren am ██ 1946 in ███, Hans-Peter Otto, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. September 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht billigt dem Angeklagten für den Zeitpunkt der Tat – Tötung von Frau B. – erheblich verminderte Schuldfähigkeit, verursacht durch Alkohol in Verbindung mit einer affektiven Erregung, zu. Allein habe den Angeklagten aber noch nicht im Sinne von § 21 StGB beeinträchtigt.

Auf der anderen Seite werden – nach Auffassung des Landgerichts – die mildernden Gesichtspunkte in ihrer Wertigkeit dadurch zurückgedrängt, dass der Angeklagte die Situation, aus der heraus er die Tat beging, „selbst heraufbeschworen“ habe. Er habe damit rechnen müssen, dass das Gespräch mit Frau B. eine Wendung nehme, die seinen Vorstellungen nicht entspricht. Er habe gerade auch nach seinen früheren Aggressionsausbrüchen wissen können, dass es in seiner Erregung wiederum zu einer impulsiven und unüberlegten Handlung kommen würde. Insoweit sei ihm auch vorzuwerfen, dass er durch die Mitnahme der Pistole – wenn auch nur zur Drohung – die Gefahr ihres Einsatzes geschaffen habe.

Die Einschränkung der sich aus § 21 StGB ergebenden Milderungsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

a) Bei den früheren Auseinandersetzungen hatte der Angeklagte Frau B. nicht körperlich angegriffen. Selbst wenn er allgemein vorhersehen konnte, dass er bei einer Aussprache mit Frau B. wieder in Erregung geraten könnte, so musste er nicht damit rechnen, dass er die Frau im Affekt töten werde. Allein hierauf kommt es indessen an (vgl. BGHSt 35, 143 = Strafverteidiger 88, 196 = MDR 88, 421 = BGHR StGB § 21 Affekt 2).

b) Zu Recht führt das Landgericht in diesem Zusammenhang zwar an, dass der Angeklagte durch die Mitnahme der Pistole eine besondere Gefahrenlage geschaffen habe. Es hätte aber geprüft werden müssen, ob der Angeklagte in dem Zeitpunkt, in dem er sich zur Mitnahme der Waffe entschloss, infolge vorangegangenem Alkoholgenusses bereits in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war. Die vom Landgericht angegebene Tatzeit – BAK von 1,85 ‰ – ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es jedenfalls nahe, dass der Angeklagte eine BAK von etwa 2,5 ‰ aufwies, als er – mit der Pistole in der Tasche – Frau B. zur Pkw-Fahrt überredete.

Eine derart hohe Blutalkoholkonzentration ist ein wesentliches Indiz für erheblich vermindertes Hemmungsvermögen. Dem unauffälligen Leistungsverhalten kommt demgegenüber nur eine geringe indizielle Bedeutung zu (vgl. BGHR StGB Blutalkoholkonzentration 6, 11, 15). Nach allem muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

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TheuneSchafer
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