Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 36/90
- Datum
- 23.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren setzt die substantielle Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse voraus.
Wird die erforderliche Erklärung trotz Ankündigung und Hinweis nicht vorgelegt, kann der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.
Hinweise oder Stellungnahmen des Generalbundesanwalts, die auf fehlende Unterlagen hinweisen, rechtfertigen bei Ausbleiben der Nachreichung die Ablehnung des PKH-Antrags.
Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bzw. ihrer Vertreter ist für die Entscheidung über PKH wesentlich; deren Unterlassung kann zur Ablehnung führen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 36/90
BESCHLUSS vom 23. Februar 1990 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ██, Hans-Peter Otto, am ██ 1946 in ████ geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **23. Februar 1990
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerinnen, ihnen für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Erklärung der Nebenklägerinnen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist trotz der Ankündigung vom 18. Dezember 1989 dem Senat nicht vorgelegt worden. Auf diesen Mangel war der Vertreter der Nebenklägerinnen durch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Januar 1990 hingewiesen worden. Der Antrag ist deshalb abzulehnen (vgl. BGHR StPO § 397a I Prozesskostenhilfe 4).
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