BGH: Zueignungswille beim Raub – fehlender Geldinhalt führt nur zum Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 368/90
- Datum
- 16.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den vollendeten Raub (§ 249 StGB) muss der Zueignungswille sich auf die Sache und ihren wirtschaftlichen Wert richten; fehlt diese Ausrichtung, liegt (allenfalls) nur ein Versuch vor.
Das bloße Erlangen der Herrschaft über eine Sache mit wertlosem Inhalt begründet für sich genommen keinen vollendeten Raub, wenn der Täter nicht den wirtschaftlichen Vorteil der Sache anstrebt.
Bei der Abgrenzung zwischen vollendetem und versuchtem Raub kommt es nicht darauf an, dass die Täter vorübergehend Gewahrsam an der Sache gewonnen haben, wenn ihr Zueignungswille nicht auf den werthaltigen Inhalt gerichtet war.
Eine Revision kann zugunsten Mitangeklagter zu Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs führen; der Fall ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 368/90 2
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ aus █████, geboren am ██ 1967 in ██ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Nabil D. ██, aus KC, geboren am ██,
Abdelkader ██ ██ 1955 in ██ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten GhC – ██ – und ██ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. April 1990 – auch soweit es die Angeklagte ████ betrifft –
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten ███████ und ███ des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und die Angeklagte ████ der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig sind,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten führen gemäß § 357 StPO auch zugunsten der Mitangeklagten █████ zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Angeklagten wollten einer Prostituierten Bargeld entwenden, erreichten ihr Ziel aber nicht, weil die erbeutete Handtasche kein Geld enthielt. Als sie das bemerkten, warfen sie die Tasche weg. Auf die Handtasche als solche und deren tatsächlichen Inhalt war ihr Zueignungswille nicht gerichtet. Darauf, dass die Angeklagten zunächst die Herrschaftsgewalt über die Handtasche und den für sie wertlosen Inhalt erlangten, kommt es nicht an.
Sie wollten sich den wirtschaftlichen Wert der Tasche nicht zueignen. Es liegt demnach nicht vollendeter, sondern lediglich versuchter Raub (bei der Angeklagten ██ ████████ hierzu) vor (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4; StV 90, 205).
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