Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unvollständiger Gesamtwürdigung bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 368/87
- Datum
- 21.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen; hierzu gehören Umstände, die der Tat vorausgehen, sie begleiten oder nachfolgen.
Die Herabsetzung des Strafrahmens wegen verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erfordert die Prüfung, ob dadurch eine Herabsetzung des Regelstrafrahmens gerechtfertigt ist und ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen wird.
Bei der Einzelstrafzumessung sind ausschließlich tatsächliche, nicht nur mögliche Folgen der Tat als strafschärfend zu berücksichtigen; bloße Möglichkeiten (z. B. einer Gefährdung der kindlichen Entwicklung) dürfen nicht strafschärfend verwertet werden.
Umstände, die zu einer Verschiebung des Strafrahmens geführt haben, sind auch in der engeren Strafzumessung zu berücksichtigen, insbesondere wenn sich gewöhnlicher und geminderter Strafrahmen überschneiden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 21. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 368/87 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████████, ███, geboren 1951 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Kindesentziehung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kindesentziehung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung, homosexuellen Handlungen und sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Seine Revision gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft; der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat zunächst einen Strafrahmen (gemäß §§ 235 Abs. 2, 176 StGB) bis zu zehn Jahren zugrundegelegt und dazu ausgeführt: „Von einem minder schweren Fall war und konnte nach dem gesamten Geschehensablauf, der sich über Monate erstreckte, nicht ausgegangen werden.“
Anschließend hat es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen verringert und dem obersten Bereich dieses Strafrahmens mit sieben Jahren eine Strafe aus diesem Strafrahmen verhängt.
Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken. Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Dabei sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und die Persönlichkeit des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen das Amtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzureichend.
Eine derartige Gesamtwürdigung hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Zwar hat sie im Hinblick auf die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verringert. Es hätte jedoch zunächst erörtert werden müssen, ob wegen des „verminderte[n] Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit anderen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen eine Herabsetzung des Regelstrafrahmens der §§ 176, 178 StGB gerechtfertigt war und die Bejahung eines besonders schweren Falles im Sinne von § 235 Abs. 2 StGB ausschied.
Trotz der erheblichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände lag die Annahme eines minder schweren Falles hier nicht so fern, dass auf eine Erörterung dieser Frage verzichtet werden durfte. Ursache der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ist eine von ihm nicht zu vertretende schizoide Persönlichkeitsstörung, die seine Lebensumstände, Lebensführung und wesentliche Modalitäten des Tatgeschehens mitgeprägt hat.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne durfte die Strafkammer dem Angeklagten Folgen der Tat, die nach ihrer Bewertung nur „möglicherweise eintreten können“, nicht strafschärfend anlasten. Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes war zudem das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB und darf schon aus diesem Grunde nicht strafschärfend herangezogen werden (BGH Strafverteidiger 1986, 149).
Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben:
Bei der Strafzumessung ist vom sicheren Mindestschuldumfang auszugehen, der sich bei den sexuellen Handlungen nach den insoweit getroffenen Feststellungen dahin bestimmen lässt, dass der Angeklagte das Kind zehn Wochen lang wöchentlich zweimal sexuell missbraucht hat.
Umstände, die zu einer Strafrahmenverschiebung geführt haben, sind auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen. Das gilt besonders dann, wenn der gewöhnliche und der gemilderte Strafrahmen sich weit überschneiden.
Vorsitzender Richter am BGH Herdegen und Richter am BGH Dr. Meyer können wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht unterschreiben
| Müller | Niemüller | ||
| Müller | Theune |