Treffer
BGH Beschluss

Einstellung wegen fehlender deutscher Strafgerichtsbarkeit bei Auslieferungsunsicherheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 368/85
Datum
28.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in Deutschland wegen im Ausland begangener Hehlerei verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und stellte das Verfahren ein. Entscheidungsgegenstand war, ob § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift, bevor geklärt ist, ob eine Auslieferung an den Heimatstaat erfolgen kann. Vor Urteil hätte die Auslieferungsfrage nach § 74 IRG zu klären sein müssen. Da der Beschuldigte sich in Polen befindet, war deutsche Strafgerichtsbarkeit nicht gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die stellvertretende Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass feststeht, dass die ausländische Strafrechtspflege nicht wirksam werden kann, insbesondere dass eine Auslieferung an den Heimatstaat ausgeschlossen ist.

2

Vor einer Verurteilung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB muss das Gericht – gegebenenfalls durch Herbeiführung einer Entscheidung der nach § 74 IRG zuständigen Behörde – klären, ob eine Auslieferung an den Heimatstaat möglich oder zu erwarten ist.

3

Ist die Frage der Auslieferung nicht mehr zu klären, weil der Beschuldigte in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist und das Hindernis nicht beseitigt werden kann, ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

4

Bei Einstellung des Verfahrens sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1, Abs. 3 StPO); über etwaige Entschädigungsansprüche für Freiheitsentziehung entscheidet das Tatgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 368/85 in der Strafsache gegen den Vizedirektor Wojciech K. █████ aus █████ (Polen), dort geboren am ███████████████, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1985 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Freiheitsentziehung hat das Landgericht zu treffen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen polnischen Staatsangehörigen, wegen einer in Frankreich begangenen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 260 Abs. 3 StPO). Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht gegeben.

Der Angeklagte wurde bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 8. November 1984 vorläufig festgenommen, befand sich vom 9. November 1984 bis zum 28. Februar 1985, dem Tag der Hauptverhandlung, in Untersuchungshaft und begab sich dann nach Polen. Die Strafkammer war der Ansicht, die Tat des Angeklagten sei nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB dem deutschen Strafrecht unterworfen, weil Hehlerei in Frankreich strafbar sei, und die französischen Strafverfolgungsbehörden erklärten, ein Auslieferungsersuchen werde nicht gestellt.

Das Landgericht hat nicht bedacht, dass vor einer Verurteilung des Angeklagten durch ein deutsches Gericht auch die Frage einer Auslieferung nach Polen hätte geklärt werden müssen. Nach dem in der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB enthaltenen Prinzip der „stellvertretenden Strafrechtspflege“ gilt das deutsche Strafrecht für die Tat eines Ausländers im Ausland dann, wenn der in der Bundesrepublik betroffene Täter anderenfalls ohne Strafe bliebe, weil die ausländische Strafrechtspflege nicht wirksam werden kann (OLG Karlsruhe, Die Justiz 1963, 304; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl., § 3 Rdn. 8a). Das Prinzip folgt aus dem Interesse daran, dass ein ausländischer Straftäter durch Eintritt in den Staat, der ihn ergreift, aber nicht ausliefert oder ausliefern kann, einer gerechten Verfolgung nicht entgeht (vgl. Oehler, Internationales Strafrecht 2. Aufl., S. 506).

Die deutsche Strafgerichtsbarkeit ist mithin erst gegeben, wenn zur Gewissheit des Gerichts feststeht, dass der Täter auch an seinen Heimatstaat nicht ausgeliefert wird oder werden kann (BGH GA 1976, 242; OLG Karlsruhe aaO; Oehler aaO). Im vorliegenden Fall hätte die Strafkammer zumindest eine Entscheidung der nach § 74 IRG zuständigen Behörde wegen einer Auslieferung nach Polen herbeiführen müssen (vgl. BayObLG GA 1958, 244). Eine Überantwortung des Angeklagten an seinen Heimatstaat war hier nicht von vornherein ausgeschlossen. Hehlerei ist nach deutschem Recht (§ 3 Abs. 2 IRG) eine auslieferungsfähige Straftat; sie ist auch in Polen (Art. 215, 216 des polnischen Strafkodex) mit Strafe bedroht.

Mit der Volksrepublik Polen findet ein vertragsloser Rechtshilfeverkehr statt (vgl. Uhlig/Schomburg, IRG, Anhang C). Ob er auch Auslieferungen umfasst, konnte die Strafkammer ohne weitere Aufklärung nicht beurteilen. Das Prozesshindernis kann nicht mehr beseitigt werden. Der Angeklagte befindet sich in seinem Heimatstaat und ist damit dessen Strafgewalt unterworfen.

Bei der gegebenen Sachlage waren die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StPO).

Da die Entscheidung über die Entschädigung für erlittene Freiheitsentziehung vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über die noch offene Frage im Beschlussverfahren zu entscheiden haben wird.

Herdegen Meyer Maier

RiBGH Theune befindet RiBGH Niemöller besich in Urlaub und ist findet sich in Urlaub deshalb verhindert, seine und ist deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. schrift beizufügen.

Herdegen
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