Revision verworfen: Keine Pflicht zur Gutachtenbeiziehung bei Vergewaltigungsurteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 368/82
- Datum
- 20.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer darf die Aussage- und Wahrnehmungsfähigkeit einer Zeugin zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich beurteilen; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen Denkgesetze oder § 261 StPO.
Die Beiziehung psychiatrischer oder sexualwissenschaftlicher Sachverständiger ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ärztliche Befunde und Zeugenaussagen zur Klärung entscheidungserheblicher Fragen nicht ausreichen.
Die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens entfällt, wenn bereits ärztliche Untersuchungen und schlüssige Zeugenaussagen vorliegen und die Verteidigung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
Die Revisionsrüge, ein Sachverständigengutachten fehle, ist nur dann begründet, wenn das Revisionsgericht aus den Akten ersichtliche ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Gutachtenveranlassung vorfindet; bloße Behauptungen des Angeklagten genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 6. Januar 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 368/82 URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Reinhold XK ██ aus RC, geboren ████████████ 1936 in IC █ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meißl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████████ als Verteidigerin des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Januar 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der 45-jährige Angeklagte seine um 30 Jahre ältere Schwiegermutter, Frau MC ███, vergewaltigt und ihr dabei blutende Verletzungen an der Scheide beigebracht. Der Angeklagte hat den Geschlechtsverkehr eingestanden, behauptet jedoch, sich damit nur dem Wunsch der Frau MC ███ widerwillig gefügt und keine Gewalt angewandt zu haben.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das Gericht habe zu der vom Angeklagten behaupteten Verwachsung und besonderen Verletzbarkeit des Geschlechtsorgans seiner Schwiegermutter kein Sachverständigengutachten eingeholt und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, ist offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat zwei Frauenärzte u. a. als Sachverständige zu den Ergebnissen ihrer bei Frau KC ███ durchgeführten Untersuchungen gehört. Das Revisionsvorbringen, die beiden Ärzte hätten maßgebliche Umstände nicht gekannt, auch in der Hauptverhandlung nicht erfahren, sie hätten sich deshalb zu der entscheidenden Frage nicht gutachtlich äußern können, ist nicht erwiesen. Der vorgetragene Sachverhalt gehört auch nicht zu den Förmlichkeiten, die gemäß § 274 StPO durch das Protokoll bewiesen werden können.
2. Es stellt keinen Verstoß gegen § 261 StPO (oder gegen Denkgesetze) dar, dass das Gericht die Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit der Frau MC ███ hinsichtlich zweier verschiedener, sechs Monate auseinanderliegender Vorgänge unterschiedlich beurteilt hat.
Dass die Strafkammer entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dabei „die Wahrheit“ und „die Richtigkeit der“ sechs Monate früher gegenüber anderen Personen gegebenen „Schilderung der Zeugin MC ███“ geprüft und bejaht hat, ergeben die Urteilsausführungen (UA S. 8). Die Aufklärungspflicht gebot nicht, hierfür einen psychiatrischen Sachverständigen beizuziehen. Beurteilungsgrundlage waren insbesondere die Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten, seiner beiden 20- und 17-jährigen Töchter sowie der beiden genannten Frauenärzte darüber, was und in welcher Verfassung Frau MC ███ ihnen gegenüber wenige Stunden nach der Tat in der Wohnung sowie bei den Untersuchungen in der Arztpraxis und im Krankenhaus über den Vorfall berichtet hatte.
Nach den Angaben der Angehörigen war Frau MC ███ verängstigt und verstört gewesen, hatte sich erst auf Aufforderung erklärt, dann aber in „ausführlicher Schilderung“ mitgeteilt, sie sei vom Angeklagten vergewaltigt worden (UA S. 5, 6, 8). Nach den Bekundungen der beiden Ärzte war Frau MC ███ bei den unabhängig voneinander durchgeführten Untersuchungen „zwar verwirrt und verstört, aber durchaus ansprechbar“ gewesen und hatte „auf Befragen nachdrücklich versichert, sie sei von ihrem Schwiegersohn vergewaltigt worden“ (UA S. 8, vgl. auch S. 6). Danach hatte niemand von den Zeugen Anhaltspunkte dafür gesehen, dass es sich bei der Schilderung der Frau MC ███ um das Fantasieprodukt einer Geistesgestörten gehandelt hatte. Das Gericht hat alle Zeugen für glaubwürdig und zuverlässig erachtet.
Außer diesen Bekundungen hatte das Gericht die Aussagen der Angehörigen darüber, dass sie vom Angeklagten – entgegen seiner Behauptung im Verfahren – nie etwas über frühere sexuelle Zudringlichkeiten der Frau MC ███ gehört hatten, dass aber der Angeklagte in der Vergangenheit wiederholt in obszönen Worten ein sexuelles Vorhaben in Bezug auf seine Schwiegermutter angekündigt habe. Schließlich ergaben sich für die Strafkammer aus ihren Feststellungen zur körperlichen Überlegenheit und gewalttätigen Art des Angeklagten Hinweise auf die Unrichtigkeit seiner Behauptung, er habe sich trotz empfundenen Ekels von Frau MC ███ zum Geschlechtsverkehr drängen lassen.
Bei dieser Sachlage durfte sich die Strafkammer die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der von den Zeugen bekundeten – früheren – Darstellung der Frau MC ███ selbst zutrauen. Sie war nicht gehalten, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, zumal auch die Verteidigung keinen Anlass gesehen hatte, einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen.
3. Ebensowenig musste sich die Strafkammer gedrängt sehen, das Gutachten eines Sexualwissenschaftlers zur Beurteilung der Triebhaftigkeit und der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen. Der Angeklagte hatte einen Geschlechtsverkehr mit seiner Schwiegermutter in der Vergangenheit mehrfach im Sinne gehabt. Er war aber unsichtig und beherrscht genug gewesen, eine passende Gelegenheit abzuwarten, bei der seine Schwiegermutter allein zu Hause und seinem Angriff hilflos ausgesetzt war. Dies konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler als Hinweis darauf werten, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht erheblich vermindert war. Die von der Revision mitgeteilten Auszüge aus polizeilichen Vernehmungsprotokollen lassen den jeweiligen Zusammenhang nicht ausreichend erkennen; einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen kann das Revisionsgericht darin umso weniger sehen, als ihm die von den Zeugen in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen nicht bekannt sind. Die Tatsache allein, dass es sich bei der vom Angeklagten Vergewaltigten um eine 75-jährige, im Verhältnis zu ihm 30 Jahre ältere Frau handelt, erfordert die Einholung des Gutachtens ebenfalls nicht.
Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
| Meißl | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |