Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 368/81
- Datum
- 04.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Antragssteller nach der Urteilsverkündung ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Abgabe einer Revisionsbegründung zur Niederschrift der Geschäftsstelle belehrt wurde und diese Belehrung verstanden hat.
Sprachbeherrschung des Beschuldigten und die Möglichkeit, den Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung mit Hilfe eines Anstaltsbediensteten festzustellen, schließen regelmäßig einen Wiedereinsetzungsgrund aus.
Die Nutzung vorhandener Auskunfts- und Überprüfungsmöglichkeiten durch den Beschuldigten in einem späteren Verfahrensstadium spricht gegen das Vorliegen eines unverschuldeten Fristversäumnisses.
Zur Begründung der Wiedereinsetzung ist darzulegen, weshalb trotz Zugang zu Belehrung und sonstigen Gelegenheiten die rechtzeitige Geltendmachung der Rechtsbehelfe objektiv unmöglich war.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 25. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 368/81
in der Strafsache gegen Emin Aç aus ██████, geboren am ██ 1956 in ███████/Türkei, zur Zeit in Strafhaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1981
Tenor
Die Anträge des Angeklagten vom 30. und 31. Juli 1981, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. November 1980 sowie der Fristen des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.
Gründe
Den Wiedereinsetzungsanträgen kann nicht entsprochen werden. Auf Grund der Hauptverhandlungsniederschrift über die Sitzung des Landgerichts vom 25. November 1980 ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte nach der Urteilsverkündung über die Möglichkeit, selbst eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, belehrt worden ist. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte diese Belehrung verstanden hat. Wie sich aus dem Urteil des Landgerichts ergibt, beherrscht er in dem dafür erforderlichen Maße die deutsche Sprache. So hat er das Gespräch mit der Zeugin ████████ am 20. März 1980 in Deutsch geführt und während seiner Untersuchungshaft einem Mithäftling zwei Briefe in Deutsch diktiert (UA S. 4 bis 4 d). Davon abgesehen hatte er mit Hilfe eines Anstaltsbediensteten den Inhalt des ihm nach der Urteilsverkündung ausgehändigten (Rechtsmittelbelehrungs-)Vordrucks feststellen können. Hierzu hatte er Anlass und Gelegenheit. Von einer solchen Möglichkeit hat er denn auch bezüglich des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 23. Februar 1981 Gebrauch gemacht, als dieser ihm zugestellt worden ist.
[Unterschriften]
| Mosel | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |