Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Anträgen auf Revisionsentscheidung und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 368/81
Datum
10.07.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsbegründung. Der Senat verwirft beide Anträge, weil die Revision unzulässig ist: die Revisionsbegründung erfolgte nicht fristgerecht. Eine Wiedereinsetzung wird abgelehnt, da der Angeklagte die Versäumung zu vertreten hat und die Nachholung nicht binnen der Frist erfolgte. Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingeht.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO ist nur zu gewähren, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Nachholungsfrist erbracht wurde und das Versäumnis nicht vom Antragsteller zu vertreten ist.

3

Trägt der Angeklagte die Möglichkeit, die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, und nutzt er diese nicht, begründet dies grundsätzlich sein Vertretenmüssen der Fristversäumnis.

4

Ein Verteidiger ist nicht zur Begründung der Revision verpflichtet, wenn er dem Angeklagten gegenüber nachvollziehbar erklärt, keinen Rechtsfehler erkannt zu haben; dies rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.

5

Ein verspätet gestellter Wiedereinsetzungsantrag durch neuen Verteidiger heiligt die Fristversäumnis nicht, wenn die versäumte Handlung nicht innerhalb der Nachholungsfrist erfolgt ist; die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens kann dem unterliegenden Antragsteller auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 25. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 368/81 in der Strafsache gegen Emin Aç aus ██████, geboren am ██████████████ 1956 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1981

Tenor

I. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

II. Die Anträge des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. November 1980 sowie der Frist zur Nachholung dieser Handlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1. Der Senat wertet den Antrag des Angeklagten vom 2. März 1981 als einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO. Er ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen; denn die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden.

2. Die Wiedereinsetzungsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg.

a) Ob der Antrag des Angeklagten vom 2. März 1981 zugleich ein Wiedereinsetzungsgesuch enthält, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Wiedereinsetzungsantrag wäre schon unzulässig, da der Angeklagte die versäumte Handlung nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt hatte. Erst im Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 21. Mai 1981 ist die Revision begründet worden.

Dem Antrag hätte aber auch im Falle seiner Zulässigkeit nicht entsprochen werden können. Der Angeklagte hat die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu vertreten. Er war nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils darüber belehrt worden, dass er selbst eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben kann. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihn sein Wahlverteidiger mehrmals darüber unterrichtet hatte, dass er, der Verteidiger, die Revision nicht begründen werde, weil er keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten entdeckt hatte. Der Verteidiger war unter diesen Umständen nicht zur Begründung der Revision verpflichtet.

b) Auf den Antrag des neuen Verteidigers vom 21. Mai 1981, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, braucht nicht eingegangen zu werden. Der Verteidiger hat ihn nur für den Fall gestellt, dass der Senat in dem Schreiben des Angeklagten vom 2. März 1981 keinen Wiedereinsetzungsantrag sehen sollte.

c) Dem weiteren Antrag dieses Verteidigers vom 21. Mai 1981, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO zu bewilligen, kann mangels eines Wiedereinsetzungsgrundes (vgl. vorstehend unter Ziffer 2 a) ebenfalls nicht stattgegeben werden.

Schumacher Meßl Miller

RiBGH B. Maier ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert

Meyer
Schumacher
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