Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 368/80
Datum
10.09.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer auf das Strafmaß beschränkten Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Totschlags. Das Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch auf, weil das Urteil keine erkennbare Prüfung enthielt, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorlag. Anlass zur Prüfung ergab sich aus der Feststellung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB begründen und ist vom Tatrichter zu prüfen.

2

Die Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 StGB wegen verminderter Schuldfähigkeit enthebt das Gericht nicht von der gesonderten Prüfung der Anwendbarkeit des § 213 StGB.

3

Fehlen im Urteil Ausführungen zur Anwendung des § 213 StGB trotz bestehender Anhaltspunkte stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führt.

4

Auch eine auf das Strafmaß beschränkte Revision ist begründet, wenn das Urteil in für das Strafmaß entscheidenden rechtlichen Fragen lückenhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Kassel, 24. April 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 368/80 vom 10. September 1980

in der Strafsache gegen den Gürtner Helmut █████ aus Kf, geboren am ███████ 1946 in M[REDACTED] an der Lahn, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 10. September 1980 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Kassel vom 24. April 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Strafausspruch, gegen den sich der Angeklagte mit seiner zulässigerweise auf das Strafmaß beschränkten Revision wendet, kann nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil macht nicht erkennbar, dass die Strafkammer geprüft hätte, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorlag.

Sie ist zwar von einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 █████ ausgegangen, hat den Strafrahmen nach Maßgabe des § 49 StGB herabgesetzt und zum Ausdruck gebracht, die „verbleibende Schuld“ erfordere die Verhängung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass die – für den Angeklagten wesentlich günstigere – Anwendung des § 213 StGB geprüft worden wäre, wofür die Urteilsgründe auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte bieten.

Zu solcher Prüfung bestand hier deshalb Anlass, weil bereits eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB begründen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 16, 360; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1980 – 2 StR 462/80). Bei dieser Sachlage stellt sich das Fehlen von Ausführungen zur Anwendung des § 213 StGB als ein sachlich-rechtlicher Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache führt.

MaierMischTheune
MüllerNiemann
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