§ 98 BVFG: Keine Strafbarkeit des Berechtigten bei Erschleichen eigener Vergünstigungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 368/78
- Datum
- 18.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 98 BVFG erfasst nicht den Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling, der für sich selbst mittels unrichtiger oder unvollständiger Angaben Rechte oder Vergünstigungen dieses Personenkreises erstrebt oder erlangt.
Der Vertriebenenausweis nach § 15 BVFG hat deklaratorische Bedeutung und begründet den Vertriebenenstatus nicht, sondern dient lediglich dessen Nachweis.
Für eine Strafbarkeit nach § 156 StGB ist erforderlich, dass die eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgegeben wird; eine allgemeine Zuständigkeit genügt nicht.
Notare sind nicht allgemein „zuständige Behörden“ zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im Sinne des § 156 StGB.
Eidesstattliche Versicherungen können im Entschädigungsrechtsstreit nach dem BEG unter bestimmten Voraussetzungen als Beweismittel zulässig sein; die Zuständigkeit des Gerichts zur Abnahme ist daher anhand der aktuellen Rechtsprechung zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 2. März 1978
Leitsatz
Ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling, der für sich mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben Rechte oder Vergünstigungen erschleicht, die diesem Personenkreis vorbehalten sind, macht sich nicht nach § 98 BVFG strafbar.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 2. März 1978 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte von dem Vorwurf der falschen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug freigesprochen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist in Polen geboren. Sein Geburtsort nahe der Stadt Kattowitz liegt im ehemals gemischt deutsch-polnischen Sprachraum. Seine Eltern waren Juden. Im Jahre 1959 wanderte er nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit. Seit dem Jahre 1965 hat er, von einigen Unterbrechungen abgesehen, seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Am 16. November 1965 beantragte er bei der zuständigen Behörde die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene. Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Sein Antrag wurde abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Angeklagte Klage vor dem Verwaltungsgericht. Mit seiner Klage begehrte er im Ergebnis die Ausstellung des Vertriebenenausweises. Er beabsichtigte nicht, später auf der Grundlage dieses Ausweises weitergehende Ansprüche geltend zu machen. Sein Anwalt legte dem Gericht zum Beweis für die behauptete deutsche Volkszugehörigkeit je eine eidesstattliche Versicherung der Franziska L███ und der Adelheid Lu███ vor. Beide Erklärungen waren falsch. Sie waren indessen ohne Wissen des Angeklagten zustandegekommen und als Beweismittel in den Rechtsstreit eingeführt worden.
Das Gegenteil lässt sich jedenfalls nicht feststellen.
Am 8. Juli 1971 vernahm das Verwaltungsgericht die Urheberinnen der beiden Versicherungen an Eides Statt. Sie bestätigten mit ihrer Aussage der Wahrheit zuwider im Wesentlichen den Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherungen. Der Angeklagte, der während der ganzen Beweisaufnahme zugegen war, machte sich dabei, wie er durch Fragen an die Zeuginnen und durch ergänzende Erklärungen zu erkennen gab, den Inhalt der falschen Aussagen zu eigen. Er war sich bewusst, dass dadurch bei den Zeuginnen die Bereitschaft gefördert wurde, ihre Aussagen auch zu beschwören und gegebenenfalls im höheren Rechtszug zu wiederholen. Die Zeuginnen, die nacheinander und in Abwesenheit voneinander vernommen worden waren, blieben unvereidigt. Nicht aufzuklären war, ob der Angeklagte sie vor dem Termin zur Falschaussage bestimmt hatte. Im Berufungsrechtszug wurden die beiden Zeuginnen erneut vernommen. Sie blieben bei ihrer falschen Aussage, obwohl sie diese beeiden mussten. Ungeachtet dessen hielt das Berufungsgericht die deutsche Volkszugehörigkeit des Angeklagten für nicht bewiesen und wies die Klage ab.
Im Jahre 1969 weilte der Angeklagte in Tel Aviv. Dort erreichte ihn die Bitte der Franziska L███, für sie eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Gegenstand der bereits vorformulierten Erklärung war im Wesentlichen die Eheschließung mit Josef L███. Am 31. Juli 1969 legte der Angeklagte dem zuständigen Konsulatsbeamten bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv die Erklärung vor, versicherte deren Richtigkeit an Eides Statt und leistete darunter seine Unterschrift, die sodann von dem Beamten beglaubigt wurde. Die in der eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben waren, dessen war der Angeklagte sich bewusst, im Wesentlichen falsch. Allerdings glaubte der Angeklagte daran, dass Franziska L███ mit dem dort als ihrem Ehemann Genannten tatsächlich verheiratet gewesen war. Er hielt auch die Rechte, die sie aus der Eheschließung ableitete, für begründet. Am 3. März 1972 wiederholte er vor einem Notar die falsche Versicherung an Eides Statt und ließ darüber eine Urkunde errichten. Hierbei zog er in Betracht, dass Franziska L███ die eidesstattlichen Versicherungen als Beweismittel bei Gericht oder Behörde vorlegen könnte, und nahm das billigend in Kauf.
Franziska L███ machte von den eidesstattlichen Versicherungen in einem von ihr bei dem Landgericht Wiesbaden geführten Rechtsstreit Gebrauch, in dem sie Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend machte. Am 4. März 1972 bzw. 29. April 1972 legte ihr Prozessbevollmächtigter die eidesstattlichen Versicherungen dem Gericht als Beweismittel vor. Der Prozess endete am 19. Juni 1973 mit einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum fortgesetzten Meineid der Zeuginnen L███ und Lu███ in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Von den weitergehenden Vorwürfen der Anklage hat es den Angeklagten freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
I.
1. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte sich in dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht die falschen Aussagen der Zeuginnen L███ und ███ zunutze machte, um damit den geltend gemachten Anspruch auf einen Vertriebenenausweis durchzusetzen. Sie hat gleichwohl den Vorwurf, der Angeklagte habe sich dadurch eines Vergehens gegen § 98 BVFG schuldig gemacht, für unbegründet erachtet. Diese Auffassung wird von der Revision vergeblich bekämpft.
a) Nach § 98 BVFG wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind, zu erschleichen. Es unterliegt nach den tatrichterlichen Feststellungen keinem Zweifel, dass der Angeklagte in dem Verwaltungsstreitverfahren sein Klagebegehren auf zwei falsche Zeugenaussagen stützte und damit unrichtige Angaben benutzte. Auf diese Tatsache allein lässt sich indessen kein strafrechtlicher Schuldvorwurf gründen.
b) Es ist schon fraglich, ob der Vertriebenenausweis, dessen Ausstellung der Angeklagte begehrte, als ein Recht oder eine Vergünstigung im Sinne des § 98 BVFG verstanden werden kann. Die Frage kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn der Ausweis einem Recht oder einer Vergünstigung im Sinne des § 98 BVFG gleichzusetzen wäre, hätte sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht. Denn zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er einen Anspruch auf einen Ausweis hatte. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. April 1974 die deutsche Volkszugehörigkeit des Angeklagten nicht für bewiesen erachtet. Dieses Urteil hat jedoch nicht andere Gerichte oder Behörden bindende Wirkung (BGH RzW 1972, 382, 383). Deshalb hat die Strafkammer zutreffend die Frage erneut geprüft. Sie hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte doch deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 BVFG war und damit als Vertriebener zu gelten hatte. Der Umstand, dass ihm der Vertriebenenausweis versagt geblieben ist, hat seinen Vertriebenenstatus nicht beeinflusst. Der Ausweis begründet nicht die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling, sondern dient allein zum Nachweis dieser Eigenschaft; er hat insoweit keine konstitutive, sondern eine rein deklaratorische Bedeutung (BVerfGE 17, 224, 227; BGH RzW 1972, 382, 383; Werber/Bode/Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz, Anm. 1 zu § 15; Leitreiter, Bundesvertriebenengesetz, Anm. zu § 98; Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz, 1959, Anm. 1 zu § 15; Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 1 zu § 15 BVFG). Der Vertriebenenstatus war, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, auch unberührt davon geblieben, dass der Angeklagte Polen nach dem Krieg nicht wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit verlassen und später sogar die israelische Staatsangehörigkeit erworben hatte (vgl. BVerwG NJW 1956, 276; Ehrenforth, aaO, Anm. 7 zu § 1 und Vorbemerkungen vor § 9; Werber/Bode/Ehrenforth, aaO; Leitreiter, aaO). Der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit hatte wohl den Verlust des Anspruchs auf Rechte und Vergünstigungen (Betreuungsberechtigung) zur Folge gehabt und zur Eintragung eines Sperrvermerks im Ausweis gemäß § 15 Abs. 3 BVFG geführt. Der Vertriebenenstatus selbst wäre dem Angeklagten in jedem Fall erhalten geblieben.
c) Die Tatsache, dass der Angeklagte dieses Recht mit Hilfe zweier falscher Zeugenaussagen, also mittels einer Täuschung, zu verwirklichen suchte, begründet keine Strafbarkeit nach § 98 BVFG. Ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling, der für sich mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben Rechte oder Vergünstigungen erstrebt oder erlangt, wird von dieser Vorschrift nicht erfasst. Sie verbietet in erster Linie Täuschungshandlungen, die jemand begeht, der nicht zum Kreis der Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge gehört. Ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling macht sich nur dann nach § 98 BVFG strafbar, wenn er für einen anderen eine diesem nicht zustehende Betreuungsberechtigung erschleicht oder dies zu tun versucht. Das ist im Schrifttum die einhellige Meinung (Werber/Bode/Ehrenforth, aaO, Anm. 1 zu § 98; Ehrenforth, aaO, Anm. zu § 98; Leitreiter, aaO, Anm. zu § 98; Kohlhaas, aaO, Anm. 1 und 2 zu § 98 BVFG). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat denselben Standpunkt eingenommen (GA 1962, 283 = JR 1962, 113). Der Bundesgerichtshof hatte bislang keine Veranlassung, sich mit dieser Frage näher zu befassen. In seiner Entscheidung BGHSt 9, 30, 31 (= NJW 1956, 556 f) hat er nur beiläufig, allerdings schon unter Bezug auf den bei Werber/Bode/Ehrenforth aaO vertretenen Standpunkt, anklingen lassen, dass seiner Meinung nach § 98 BVFG nur den Täter (Betrüger) trifft, der in Wahrheit nicht Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling ist. Der Senat tritt nunmehr der vom Schrifttum und vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Auffassung ausdrücklich bei. Der Wortlaut des § 98 BVFG ist insoweit eindeutig. Bestraft werden soll derjenige, der Rechte oder Vergünstigungen erschleichen will, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind. Der Gesetzgeber hat das strafwürdige Unrecht darin gesehen, dass jemand sich eine Betreuungsberechtigung nach dem BVFG erschwindelt, auf die er keinen Anspruch hat. Hätte er auch die Benutzung unrichtiger oder unvollständiger Angaben unter Strafe stellen wollen unabhängig davon, ob dem Täter die Rechte und Vergünstigungen nach dem BVFG wirklich zustehen, hätte er den Wortlaut des § 98 BVFG jedenfalls anders fassen müssen. Jedenfalls bietet die tatsächlich gewählte Fassung keinen Anhalt für einen solchen Willen. Dieser lässt sich auch der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des BVFG sollte mit § 72 BVFG, dem späteren § 98 BVFG, die unberechtigte Erschleichung von Betreuungsmaßnahmen mit Rücksicht auf die zum Teil erheblichen Vergünstigungen, die Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen eingeräumt werden, und die damit im Zusammenhang stehenden Lasten für die Gesamtheit der Bevölkerung unter Strafe gestellt werden (BT-Drucks. 1/2872 Seite 40). Danach wollte der Gesetzgeber also mit der Strafvorschrift vor allem der unberechtigten Inanspruchnahme von Betreuungsmaßnahmen einen Riegel vorschieben. Ein Hinweis darauf, dass auch die Benutzung eines Täuschungsmittels bei Bestehen eines Anspruchs strafrechtlich verfolgt werden sollte, findet sich hingegen in der amtlichen Begründung nicht. Ein solcher Gebrauch von Täuschungsmitteln mag dem Berechtigten zum Vorwurf gereichen. Strafbar nach § 98 BVFG ist er aber nicht.
2. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum fortgesetzten Meineid in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Schuld- und Strafaussprache sind mit einwandfreien Erwägungen begründet (vgl. dazu BGHSt 8, 301, 313; 2, 129, 131, 132 = NJW 1952, 512 = LM Nr. 9 zu § 154).
II.
Die Strafkammer vertritt die Auffassung, das Landgericht Wiesbaden habe die ihm in dem Entschädigungsrechtsstreit der Zeugin L███ vorgelegten, vom Angeklagten stammenden eidesstattlichen Versicherungen nicht als Beweismittel verwerten dürfen und sei deswegen zur Abnahme dieser Versicherungen nicht zuständig gewesen.
Der auf diese Erwägung gestützte Freispruch vom Vorwurf der falschen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in zwei Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Freilich hat die Strafkammer im Ergebnis zutreffend die Frage verneint, ob sich der Angeklagte mit der Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung vor dem Konsulatsbeamten der deutschen Botschaft in Tel Aviv eines Vergehens gegen § 156 StGB schuldig gemacht hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Konsulatsbeamte vielleicht nur die in seiner Gegenwart unter der eidesstattlichen Versicherung vollzogene Unterschrift des Angeklagten beglaubigt und ob auch nur eine allgemeine Zuständigkeit zur Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung bestanden hat. Es fehlt nämlich an einem Anhaltspunkt dafür, dass der Konsulatsbeamte in diesem Falle für die Annahme einer eidesstattlichen Versicherung zuständig war, wie es für den Tatbestand des § 156 StGB erforderlich ist (vgl. RGSt 75, 399, 400; BGHSt 7, 13; 13, 154; 17, 303; BGH GA 1973, 109). Mit Recht hat die Strafkammer auch in der falschen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar am 3. März 1972 keine strafbare Handlung gesehen. Denn Notare sind nicht allgemein zur Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen „zuständige Behörden“ im Sinne des § 156 StGB (BGH GA 1971, 180, 181).
b) Entgegen der Ansicht der Strafkammer war aber das Landgericht Wiesbaden in dem Entschädigungsrechtsstreit zur Abnahme der ihm von der Klägerin vorgelegten, vom Angeklagten stammenden eidesstattlichen Versicherungen zuständig.
Das Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz lässt die Verwertung von eidesstattlichen Versicherungen als Beweismittel zu. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (RzW 1958, 193), auf die sich die Strafkammer zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung stützt, ist überholt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind eidesstattliche Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Entschädigungsrechtsstreit zulässig (BGH RzW 1967, 500 = LM Nr. 19 zu § 176 BEG = LM Nr. 4 zu § 377 ZPO). Die Strafkammer wird daher unter diesem Gesichtspunkt nochmals zu prüfen haben, ob die falsche Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen vor dem Landgericht Wiesbaden den Tatbestand des § 156 StGB erfüllte.
2. Zugleich mit der Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherungen soll sich der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht haben. Da diese Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen würden, hat die Strafkammer auch über den letzteren Vorwurf erneut Beweis zu erheben und zu entscheiden.
III.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Schumacher Kirchhof Müller Maier Meyer