Treffer
BGH Beschluss

Revision: Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt bei fehlendem Führerschein

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 368/77
Datum
24.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und angeordnete Sperrfristen. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt, weil die Angeklagten zum Entscheidungszeitpunkt keine Fahrerlaubnis besaßen. Die Anordnung der Sperrfrist ließ der Senat bestehen; die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur angeordnet werden, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung Inhaber einer Fahrerlaubnis ist.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Urteilspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern, um rechtsfehlerhafte Nebenfolgen zu beseitigen; diese Änderung kann auch auf Mitangeklagte erstreckt werden (§ 357 StPO).

3

Die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist gesondert zu prüfen und kann rechtlich bestehen bleiben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

4

Bei teilweiser Stattgabe der Revision trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels; das Gericht kann die Revisionsgebühr nach § 473 Abs. 4 StPO ermäßigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 10. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 368/77 vom 24. August 1977

in der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Hans-Dieter H. ████████████ aus B., geboren am █ 1946 in ███, zur Zeit in Haft,

2. den Angestellten Peter Alfred ████ aus Bremen ██, dort geboren am ██ 1940,

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1977 – gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO –

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten H. und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 10. März 1977 dahin geändert, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis, auch soweit sie gegen den Angeklagten [REDACTED] ausgesprochen worden ist, wegfällt.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr jeweils um die Hälfte ermäßigt.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil, das nur noch die Fahrerlaubnis und Sperrfrist für deren Neuerteilung betrifft, hat das Landgericht den drei Angeklagten die Fahrerlaubnis mit verschiedenen Sperrfristen entzogen. Eine Fahrerlaubnis konnte und durfte jedoch, wie das Landgericht selbst am Schluss der Urteilsgründe ausführt, nicht entzogen werden, da alle drei Angeklagten eine Fahrerlaubnis nicht besitzen. Deshalb hat der Senat den Urteilsspruch unter Erstreckung auf den Mitangeklagten [REDACTED] (§ 357 StPO) gemäß § 354 Abs. 1 StPO geändert. Dagegen ist die Anordnung der Sperrfrist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO.

KirchhofWillmsBuddenberg
SchumacherMüller
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