Revision verworfen: Keine Zwangseinrede bei Verurteilung wegen Haschischhandels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 368/75
- Datum
- 25.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Behauptung, bei Rauschgifthandel wegen Androhung von Gewalt gezwungen gewesen zu sein, kann durch das tatbezogene Verhalten (alleinige Kontaktaufnahme, Probehingabe, Geldannahme, wiederholte Übergaben) widerlegt werden.
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht, wenn entlastende Zeugen nicht vernommen werden, weil der Angeklagte oder sein Verteidiger keine konkreten Beweisanträge stellen und die Zeugen nur vage bezeichnet oder als unerreichbar dargestellt werden.
Das Vorhandensein von nicht angegebenem Rauschgift und dessen Verschweigen gegenüber den Ermittlungsbehörden kann als Indiz für Beteiligung an weiterem Rauschgiftgeschäft und gegen die Behauptung von Zwang gewertet werden.
Eine Vernehmung eines Zeugen entfällt, wenn dessen zu erwartende Angaben nach Lage der Dinge keinen substanziellen Beitrag zur Klärung der entschieden relevanten Umstände leisten würden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 16. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 368/75 208.97
in der Strafsache gegen den Schneider Hüseyn in ████, geboren am [REDACTED], wegen Vergehens gegen das BetMG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1975 teilgenommen: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, ████████████, ████ und Assessor ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. August 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der türkischer Staatsangehöriger ist, *„wegen eines Vergehens nach §§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a und b, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, 392, 398 AbgO, 267, 14, 73, 74 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten sowie einer Geldstrafe von 1.000 DM“* verurteilt.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der insoweit geständig ist, im Dezember 1973 mit dem Zeugen Neumann in Verhandlungen wegen des Verkaufs von insgesamt 11.798,7 Gramm Haschisch eingetreten. Er wurde festgenommen, als er nach mehrmaligen vorbereitenden Zusammentreffen und nach Entgegennahme von 10.000 DM das Rauschgift im Pkw des Zeugen abstellen wollte. Den Polizeibeamten gegenüber wies er sich mit einem gefälschten Führerschein aus.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge. In sachlich-rechtlicher Hinsicht sei insbesondere die Begründung zu bemängeln, mit der das Landgericht seine Einlassung, er habe bei dem Rauschgiftgeschäft unter dem Druck von Landsleuten gestanden, als Schutzbehauptung werte. Denn sie verstoße gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung. Außerdem habe das Gericht seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO insoweit verletzt, als es unterlassen habe, mehrere Entlastungszeugen zu der Behauptung des Angeklagten, er habe unter Zwang gehandelt, zu vernehmen. Weder die Sach- noch die Verfahrensrüge greift durch.
Ohne Rechtsfehler sieht das Landgericht die Behauptung des Angeklagten, er sei unter Drohungen zur Teilnahme am Handel mit Haschisch genötigt worden, durch sein Verhalten bei der Tat, insbesondere sein Alleinauftreten bei der Kontaktaufnahme mit dem Kaufinteressenten, bei der Probehingabe, der Qualitätsüberprüfung, der Entgegennahme des Kaufpreises und der Übernahme der Ware bei fünf verschiedenen Treffen, als widerlegt an (UA S. 7). Es widerspricht der Erfahrung, dass beim Rauschgifthandel die entscheidenden und gefährlichsten Phasen vertrauensvoll und unkontrolliert einer Person überlassen bleiben, die sich lediglich unter der Einwirkung von Drohungen zur Teilnahme bereit gefunden hat.
Die Feststellung, dass im Kfz. des Angeklagten eine Platte Haschisch versteckt aufgefunden wurde, die eine andere Beschaffenheit aufweist als die Haschischmenge, die der Angeklagte dem Zeugen ██████ übergeben wollte, wertet die Kammer bedenkenfrei als Indiz dafür, dass der Angeklagte zumindest in ein weiteres Rauschgiftgeschäft verwickelt war. Es ist kein Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung, wenn die Kammer auch daraus sowie aus der Feststellung, dass der Angeklagte dieses andere Rauschgiftgeschäft den Ermittlungsbehörden gegenüber nicht erwähnt hat, den Schluss zieht, dass er nicht unter Druck gestanden haben kann.
Unter diesen Umständen musste es sich der Kammer nicht aufdrängen, die von dem Angeklagten im Zusammen-
hang mit den angeblichen Drohungen erwähnten Ausländer als Zeugen in Betracht zu ziehen. Dies umso weniger, als ausweislich des Sitzungsprotokolls weder der Angeklagte noch sein Verteidiger entsprechende Beweisanträge gestellt oder auch nur Anregungen in dieser Hinsicht vorgebracht haben. Angesichts der schemenhaften Skizzierung dieses Personenkreises durch den Angeklagten – ein Grieche ist nur mit seinem angeblichen Vornamen „Takis“ (UA S. 2), ein Türke nur als „Fahri“ (UA S. 3) bekannt geworden – kann mit Sicherheit die Erreichbarkeit der Zeugen ausgeschlossen werden, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Aufenthalte oder Anschriften der angeblichen Zeugen mitzuteilen wussten.
Der weiter von der Revision angeführte Kriminalbeamte ██████, dessen Vernehmung im übrigen laut Sitzungsniederschrift gleichfalls nicht beantragt oder angeregt wurde, hätte als Zeuge zur Sachaufklärung oder zur Entlastung des Angeklagten nicht beitragen können, weil er nach der Darlegung der Revision lediglich hätte bekunden können, dass ein aus einer Pistole in die Wand abgeschossenes Projektil im Geschäft des Angeklagten sichergestellt wurde. Eine Klärung der Frage, wann und von wem geschossen wurde und ob ein solcher Vorgang mit der vom Angeklagten behaupteten Drohung im Zusammenhang steht, konnte das Landgericht von diesem Zeugen nicht erwarten. Auch im Übrigen lässt die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafaus-
spruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Das trifft auch auf die Verurteilung des Angeklagten zur Geldstrafe von 1.000 DM zu. Denn es ist davon auszugehen, dass das Landgericht den Angeklagten auch auf der Grundlage des neuen Rechts (§ 41 StGB 1975) als Täter, der sich durch die Tat bereichern wollte, mit Rücksicht auf seine guten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dieser Strafe belegt hätte.
| Kirchhof | Schumacher | Müller | |||
| Willms | Buddenberg |