Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Verwertung der Aussageverweigerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 368/72
Datum
19.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch gegen einen Angeklagten auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Er bemängelt, dass die Strafkammer die Aussageverweigerung des Angeklagten als strafschärfend gewertet hat. Das Gericht stellt klar, dass niemand zur Aussage verpflichtet ist und dies nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf (§§136, 243 StPO). Ferner wird die Einziehung der Betäubungsmittel nach §10 Abs.5 OpiumG (nicht §40 StGB) bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweigerung der Aussage durch einen Beschuldigten darf nicht zu dessen Nachteil verwertet werden; eine solche Verwertung verletzt das Recht, sich nicht selbst zu belasten (§§ 136 Abs. 1, 243 Abs. 4 StPO).

2

Wenn ein Beschuldigter zu einzelnen Einzelfragen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, dürfen daraus keine strafschärfenden Schlussfolgerungen gezogen werden.

3

Beruht der Strafausspruch auf einer unzulässigen Verwertung des Schweigerechts, ist der betreffende Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuweisen.

4

Die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel richtet sich nach § 10 Abs. 5 Opiumgesetz; eine Einziehung nach § 40 StGB kommt für Betäubungsmittel nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 14. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 368/72

in der Strafsache gegen

1. den ██ Said Aba aus ████████, ███ geboren am ██ 1945 in Ko, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Studenten Richard Klaus ██ aus ██, dort geboren am ██ 1946,

3. den Studenten Hans Christoph Walter Freiherr von ██ ██ aus ██, geboren am █████ in ██ (Hessen),

wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Dezember 1971, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ und die Revisionen der Angeklagten ██ und von ███ gegen das genannte Urteil werden ██████████. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten wegen Vergehens nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Opiumgesetzes in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt sind.

Die Angeklagten ██ und von ████████████ haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Dasselbe gilt für den Strafausspruch gegen die Angeklagten ███ und von ███████. Jedoch kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten ██ nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer berücksichtigt bei diesem Angeklagten, „dass er die Identität seiner Lieferanten strafschärfend verschweigt, wie ein typischer professioneller Rauschgifthändler“.

Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken: Kein Angeklagter ist verpflichtet, im Verfahren gegen ihn auszusagen (vgl. §§ 136 Abs. 1, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Jeder Angeklagter kann deshalb auch zu bestimmten Einzelfragen Angaben verweigern. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so darf dies vom Gericht nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes nicht, wie die Strafkammer meint, nach § 40 StGB, wohl aber nach § 10 Abs. 5 des Opiumgesetzes gerechtfertigt ist.

SchumacherBaumgartenMeyer
MillerSchauenburg
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