Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 368/69
Datum
15.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln wegen Diebstahls und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug ein. Kernfrage war die Wirkung der Aufhebung der Strafvorschrift (§ 245a StGB) auf die Verurteilung und den Strafausspruch. Der BGH hob die Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug auf und setzte den gesamten Strafausspruch wegen möglicher Beeinflussung neu fest; die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach einer strafrechtlichen Vorschrift entfällt, wenn diese Vorschrift rechtskräftig aufgehoben ist.

2

Hat der Wegfall einer Einzelstrafe potenziell eine nachteilige Auswirkung auf den gesamten Strafausspruch, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und eine neue Entscheidung zu treffen.

3

Die Aufhebung einer Strafnorm kann auch die Rechtmäßigkeit damit verbundener Nebenfolgen und Maßregeln (z. B. Sicherungsverwahrung, Einziehung) berühren; auch hierüber ist neu zu entscheiden, wenn der Strafausspruch aufgehoben wird.

4

Ist eine Revision in ihren übrigen Angriffspunkten offensichtlich unbegründet, ist sie zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 368/69 vom 15. Oktober 1969

in der Strafsache gegen den Schweizer Wolfgang Anton ████████ aus KC ██████, geboren am ███ 1928 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. November 1968

1. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug wegfällt und insoweit die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch soweit über die Kosten des Rechtsmittels, darüber nicht unter I 1 entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug gemäß § 245a StGB entfällt, weil diese Strafbestimmung inzwischen durch Art. 1 Nr. 1 StrRG aufgehoben worden ist. Im Übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, offensichtlich unbegründet.

Dagegen muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil die Bestrafung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug sich auf die andere Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Von der Aufhebung werden auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Einziehung des Diebeswerkzeugs betroffen. Auch hierüber ist neu zu befinden.

BaldusHenningBaumgarten
KirchhofMüller
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug und Rückverweisung — Themis