Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 368/69
- Datum
- 15.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach einer strafrechtlichen Vorschrift entfällt, wenn diese Vorschrift rechtskräftig aufgehoben ist.
Hat der Wegfall einer Einzelstrafe potenziell eine nachteilige Auswirkung auf den gesamten Strafausspruch, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und eine neue Entscheidung zu treffen.
Die Aufhebung einer Strafnorm kann auch die Rechtmäßigkeit damit verbundener Nebenfolgen und Maßregeln (z. B. Sicherungsverwahrung, Einziehung) berühren; auch hierüber ist neu zu entscheiden, wenn der Strafausspruch aufgehoben wird.
Ist eine Revision in ihren übrigen Angriffspunkten offensichtlich unbegründet, ist sie zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 368/69 vom 15. Oktober 1969
in der Strafsache gegen den Schweizer Wolfgang Anton ████████ aus KC ██████, geboren am ███ 1928 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. November 1968
1. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug wegfällt und insoweit die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch soweit über die Kosten des Rechtsmittels, darüber nicht unter I 1 entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug gemäß § 245a StGB entfällt, weil diese Strafbestimmung inzwischen durch Art. 1 Nr. 1 StrRG aufgehoben worden ist. Im Übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, offensichtlich unbegründet.
Dagegen muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil die Bestrafung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug sich auf die andere Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Von der Aufhebung werden auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Einziehung des Diebeswerkzeugs betroffen. Auch hierüber ist neu zu befinden.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |