Revision der Staatsanwaltschaft zu Strafzumessung und Bewährung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 368/68
- Datum
- 13.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Urteilsbegründung ist das Gericht nicht verpflichtet, sämtlich für das Strafmaß erheblichen Erwägungen ausdrücklich aufzuführen; die Hervorhebung mildernder Umstände schließt nicht aus, dass belastende Umstände gewürdigt wurden, sofern die Gesamtwürdigung dies erkennen lässt.
Das Vorliegen einer Verletzung formellen oder sachlichen Rechts durch Unterlassen ausdrücklicher Erwähnung belastender Umstände ist nicht gegeben, wenn der Urteilstext die einzelnen Tatbestandsmerkmale und relevanten Umstände ausführlich darlegt.
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist zulässig, sofern das öffentliche Interesse an der Vollstreckung nicht gebietet; Vollstreckung ist regelmäßig dann geboten, wenn andernfalls Anreiz zu Wiederholung oder Nachahmung besteht oder die Schuld bzw. Tatumstände in der Bevölkerung auf völliges Unverständnis stoßen würden.
Bei günstiger Prognose und wenn die Tat auf einer einmaligen besonderen Ausnahmesituation beruht statt auf verbrecherischer Neigung, ist Bewährung geeignet, den Täter zu resozialisieren, ohne seine gesetzmäßige Lebensführung unangemessen zu erschweren.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 11. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 368/68 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Horst Robert ███ aus ██, ████, geboren am ██████████ in KT, ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 11. Oktober 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass in den Strafzumessungsgründen des Urteils nur die zu Gunsten, nicht aber auch die ihn belastenden Umstände des Angeklagten berücksichtigt seien; dies verstoße gegen § 267 Abs. 3 StPO. Zu Unrecht habe außerdem das Schwurgericht das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung verneint.
Der Senat vermag der mit der Revision vertretenen Auffassung nicht zu folgen.
Durch die das Strafmaß betreffenden Ausführungen auf S. 15/16 UA soll, wie aus ihrem Zusammenhang und vor allem ihrem abschließenden Satz eindeutig hervorgeht, nicht nur die Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 StGB gerechtfertigt, sondern zugleich auch begründet werden, warum das Schwurgericht eine Strafe von neun Monaten Gefängnis als angemessen erachtet. Das Schwurgericht hebt dabei zwar die Milderungsgründe besonders hervor. Daraus kann jedoch nicht, wie die Revision offenbar meint, gefolgert werden, dass es die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände außer Acht gelassen habe. Dass es diese Umstände übersehen haben könnte, ist angesichts der Ausführlichkeit, mit der die Einzelheiten der Tat im Urteil dargelegt und gewürdigt sind, auszuschließen. Sämtliche für das Strafmaß erheblichen Erwägungen im Urteil ausdrücklich anzuführen, war das Schwurgericht nicht verpflichtet.
Auch gegen die Strafaussetzung zur Bewährung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Das öffentliche Interesse gebietet die Vollstreckung regelmäßig dann, wenn andernfalls ein Anreiz zur Wiederholung oder Nachahmung der Tat gegeben würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Umstände bei der Ausführung der Tat oder die Schwere der Schuld des Täters die Strafaussetzung bei der einsichtigen Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit stoßen würde. Beides ist hier nicht der Fall.
Die Feststellungen des Schwurgerichts zeigen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Mann handelt, der bemüht ist, rechtschaffen für sich selbst und für seine Familie zu sorgen, und bei dem weitere strafbare Handlungen nicht zu besorgen sind. Seine Tat ist nicht auf verbrecherische Neigung, sondern allein darauf zurückzuführen, dass er einer besonderen Ausnahmesituation nicht gewachsen war und deshalb versagte. Gerade in Fällen dieser Art ist die Strafaussetzung zur Bewährung geeignet, dem Täter das Unrecht seines Handelns eindringlich vor Augen zu führen, ohne ihm die Weiterführung eines gesetzmäßigen Lebens zu erschweren.
| Henning | Baldus | Müller | |||
| Meyer | Baumgarten |