Treffer
BGH Urteil

Auflösung einer Strafkammer durch Landgerichtspräsident zulässig — kein Entzug des gesetzlichen Richters

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 368/64
Datum
18.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Betrugs mit der Rüge, von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht abgeurteilt worden zu sein. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung und hielt die Auflösung der 3. Strafkammer durch den Landgerichtspräsidenten für zulässig. Die Bestimmung der Zahl der Spruchkörper gehört zur Justizverwaltung; eine willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters lag nicht vor. Weitere Verfahrensrügen blieben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung der Zahl der Zivil- und Strafkammern gehört zur Justizverwaltung; der Landgerichtspräsident kann Kammern bilden oder auflösen und damit organisatorische Änderungen vornehmen.

2

Die Auflösung einer Kammer auch innerhalb eines Geschäftsjahres ist zulässig, wenn der Landgerichtspräsident sein pflichtgemäßes Ermessen ausübt (z. B. bei Wegfall von Richterstellen oder dauerhaftem Ausfall von Richtern bzw. mangelnder Auslastung).

3

Die Umverteilung der Geschäfte infolge einer Auflösung begründet nicht ohne weiteres eine Entziehung des gesetzlichen Richters; nur willkürliches Handeln eröffnet eine gerichtliche Nachprüfung (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).

4

Die Unterlassung, Zeugen zu vereidigen, ist nicht verfahrenswidrig, wenn das Gericht geprüft hat, ob trotz fehlender Anträge eine Vereidigung nach § 79 StPO erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 18. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich Jakob ██████ aus ████, geboren am ██ 1912 in ████████████, wegen versuchten Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ████████████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. November 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen — wegen versuchten Betruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1.) Nach dem ursprünglichen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1963 wäre für die Aburteilung des Angeklagten die 3. Strafkammer zuständig gewesen. Der Landgerichtspräsident hat jedoch diese Strafkammer auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I, 403) im Einvernehmen mit dem Richterrat durch Verfügung vom 15. Mai 1963 mit Wirkung vom 1. Juni 1963 aufgelöst. Ihre Geschäfte hat daraufhin das Präsidium durch Beschluss vom 30. Mai 1963 der 2. Strafkammer zugewiesen, die das angefochtene Urteil erlassen hat.

Die Revision macht geltend, dass der Angeklagte von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht abgeurteilt und somit seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Wenn der Landgerichtspräsident überhaupt befugt gewesen sei, die Zahl der Zivil- und Strafkammern zu bestimmen, so habe er von dieser Befugnis jedenfalls nicht im Laufe eines Geschäftsjahres Gebrauch machen dürfen. Durch eine Änderung der Zahl der Kammern werde nämlich unzulässig in das allein dem Präsidium zustehende und überdies nach § 63 Abs. 2 GVG beschränkte Recht eingegriffen, die Geschäftsverteilung zu ändern. Im Übrigen handle es sich um eine willkürliche Maßnahme der Justizverwaltung; denn es habe kein Grund bestanden, die 3. Strafkammer aufzulösen.

Die Rüge greift nicht durch.

Die Zahl der Spruchkörper zu bestimmen, ist von jeher eine Angelegenheit der Justizverwaltung und nicht der gerichtlichen Selbstverwaltung. Nach dem seinerzeit von der Reichsregierung dem Reichstag vorgelegten Entwurf eines Gerichtsverfassungsgesetzes sollte gesetzlich nur festgelegt werden, dass bei den Landgerichten Zivil- und Strafkammern zu bilden seien (§ 47). Über die Zuständigkeit hierfür sowie darüber, wer die Kammern zu besetzen und die Geschäfte auf sie zu verteilen habe, waren Bestimmungen nicht vorgesehen. Dies beruhte auf der Auffassung, dass es „der Justizhoheit des Staates, welcher das Landgericht einrichtet, überlassen bleiben“ müsse, hierzu die näheren Grundsätze aufzustellen (Hahn, Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz 1883 S. 93). Dieser Auffassung schloss sich der Gesetzgeber zwar insofern nicht an, als er die Besetzung der Spruchkörper und die Geschäftsverteilung den Gerichten zur Selbstverwaltung übertrug. Das Recht der Justizverwaltung, die ordentlichen Kammern zu bilden, und damit auch die Befugnis, sie aufzulösen, ließ er jedoch durch wortliche Übernahme des § 47 in das Gesetz (§ 60, ursprünglich § 59) unangetastet. Der Standpunkt, dass es sich um eine ausschließlich im Verwaltungswege zu regelnde Organisationsangelegenheit und nicht um eine Aufgabe der gerichtlichen Selbstverwaltung handle, kam auch darin zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber den Reichskanzler ermächtigte, die Zahl der Zivil- und Strafsenate beim Reichsgericht zu bestimmen (§ 132, später § 130 GVG). Im Einklang mit dieser reichsgesetzlichen Regelung ordnete der Preußische Justizminister durch seine Allgemeinen Verfügungen vom 16. November 1879 (JMBl. S. 454) und 25. September 1880 (JMBl. S. 221) an, dass die Zahl der bei dem Landgericht zu bildenden Zivil- und Strafkammern vom Präsidenten des Landgerichts zu bestimmen sei.

Nach Übergang der Justizhoheit auf das Reich (Art. 2 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 RGBl. S. 75 — und Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 RGBl. I S. 91 —) wurde in § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 1935 diese Regelung ausdrücklich beibehalten und zusätzlich dem Oberlandesgerichtspräsidenten das Recht eingeräumt, dem Landgerichtspräsidenten hierzu Weisungen zu erteilen. Diese Vorschrift ist — im Gegensatz zu anderen Teilen der Verordnung — bisher weder ausdrücklich aufgehoben worden noch durch eine andere Vorschrift überholt. Das ist auch die im Schrifttum herrschende Meinung (Schäfer in Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 3 zu § 60 GVG und Anm. 2 zu § 7 der Verordnung vom 20. März 1935; Eb. Schmidt Anm. III zu § 60 GVG; Schwarz-Kleinknecht, 24. Aufl. Anm. 2 zu § 60 GVG; Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte S. 62 ff.). Aus rechtsstaatlichen Gründen bestehen gegen das Bestimmungsrecht des Landgerichtspräsidenten keine Bedenken. Die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der gerichtlichen Selbstverwaltung, wie er seit dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) ohne wesentliche Änderungen gegenüber der früheren Regelung im Gerichts--

verfassungsgesetz wieder verankert ist, ergibt sich schon aus der geschichtlichen Entwicklung. Der Gesetzgeber hat, wie vor allem die Neufassung des § 130 GVG zeigt, bis heute bewusst daran festgehalten, dass es keine Angelegenheit der gerichtlichen Selbstverwaltung, sondern ausschließlich Sache der Justizverwaltung sei, die Zahl der ordentlichen Spruchkörper festzulegen. Die Weitergeltung des § 7 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung vom 20. März 1935 kann daher nicht zweifelhaft sein. Davon ist der Senat im Übrigen bereits in der Entscheidung BGHSt 15, 217, 220 ausgegangen. Hierbei kann es für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob etwa § 35 des Hessischen Richtergesetzes vom 19. Oktober 1962 (GVBl. f. d. Land Hessen I S. 455) die Befugnis des Landgerichtspräsidenten dahin eingeschränkt hat, dass der Richterrat zu beteiligen ist; denn die Maßnahme ist im Einvernehmen mit diesem getroffen worden.

Ist hiernach aber davon auszugehen, dass die Bestimmung der Zahl der Kammern zu den Angelegenheiten der Justizverwaltung gehört, so können auch die Auswirkungen auf die Geschäftsverteilung, die mit der Ausübung dieser Befugnis notwendig verbunden sind, nicht als unzulässige Eingriffe in die gerichtliche Selbstverwaltung angesehen werden. Um sie möglichst gering zu halten, insbesondere um Änderungen der laufenden Geschäftsverteilung zu vermeiden, entspricht es zwar allgemeiner Übung, nach Möglichkeit nur vor Beginn eines Geschäftsjahres die Zahl der Kammern zu erhöhen oder herabzusetzen. Indessen sind sehr wohl Gründe denkbar, die es angemessen und sogar ratsam erscheinen lassen, eine Kammer innerhalb eines Geschäftsjahres aufzulösen, z. B. bei Wegfall von Richterstellen oder bei nicht nur vorübergehendem Ausfall von Richtern. Da ein bestimmter Zeitpunkt nicht vorgeschrieben ist, liegt es in solchen Fällen im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichtspräsidenten, ob, wann und wie er von seiner Befugnis Gebrauch machen will. Zu Unrecht befürchtet die Revision, dass die Justizverwaltung auf diese Weise einen Richter von der Mitwirkung in einer bestimmten Sache unter dem Schein der Legalität ausschalten könne; denn nach Auflösung der Kammer ist es ausschließlich Sache des Präsidiums, die Geschäfte neu zu verteilen. Der Vorwurf der Willkür, der zu einer gerichtlichen Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führen könnte, ist unbegründet. Der Landgerichtspräsident hat nach seiner dienstlichen Äußerung die 3. Strafkammer aufgelöst, weil dem Landgericht voraussichtlich für längere Zeit zwei Landgerichtsdirektoren weniger zur Verfügung standen und weil die Strafkammern nicht genügend ausgelastet waren. Da nicht nur eine vorübergehende Verhinderung in Frage stand, führte die Maßnahme gerade dazu, dass die Kammern wieder ordnungsmäßig mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden besetzt werden konnten.

Der Angeklagte ist somit von der zuständigen Strafkammer abgeurteilt worden.

2.) Die weitere Verfahrensbeschwerde, ausweislich des Sitzungsprotokolls sei am 13. November 1963 nicht öffentlich verhandelt worden, auch habe an diesem Tage weder der Staatsanwalt noch der Verteidiger noch — wenigstens anfänglich — der Angeklagte an der Verhandlung teilgenommen, ist offensichtlich unbegründet.

3.) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich ferner kein Verfahrensverstoß daraus, dass die auch zu Sachverständigenfragen gehörten Zeugen insoweit nach dem Sitzungsprotokoll „mangels entsprechender Anträge gem. § 79 StPO“ unbeeidigt geblieben sind. Der Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Frage geprüft worden ist, ob trotz fehlender Anträge eine Vereidigung erforderlich war.

4.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

BaldusKirchhofHenning
DotterweichMeyer
Auflösung einer Strafkammer durch Landgerichtspräsident zulässig — kein Entzug des gesetzlichen Richters — Themis