Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung bei Fremdabtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 368/60
Datum
07.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und Rechtsanwendungsfehler nach Verurteilung wegen dreifacher Fremdabtreibung. Der BGH verwirft die meisten Verfahrensrügen, hebt aber den Strafausspruch in den drei Verurteilungsfällen und die Gesamtstrafe auf. Begründet wird die Aufhebung damit, dass die Strafkammer bei der Prüfung des § 218 Abs. 3 StGB die innere Tatseite und die Persönlichkeit nicht ausreichend gewürdigt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 218 Abs. 3 StGB vorliegt, sind sowohl der äußere Tatverlauf als auch die innere Tatseite einschließlich der Persönlichkeit und der Beweggründe des Täters in der Gesamtschau zu würdigen.

2

Die bloße Hervorhebung des erheblichen Unrechtsgehalts einer Tat reicht für die Verneinung eines minder schweren Falles nicht aus; unterlassene Auseinandersetzung mit der inneren Tatseite kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.

3

Gegenstand der Revision sind grundsätzlich nur Rechtsrügen; die Nachprüfung aufgrund allgemeiner Sachrüge ist auf Rechtsfehler beschränkt und ersetzt keine neuen Tatsachenfeststellungen.

4

Die in den §§ 272 ff. StPO geregelten Förmlichkeiten der Sitzungsniederschrift und die ausschließliche Beweiskraft des § 274 StPO betreffen nur bestimmte Protokollformeln; der Inhalt von Erklärungen Beteiligter und Zeugen unterliegt nicht der ausschließlichen Beweiskraft dieser Vorschrift.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 4. April 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ███████ den █████████ ███ zur Zeit in Ungeboren am ████████████████ wegen Fremdabtreibung u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. April 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Fremdabtreibung in drei Fällen verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung und Einstellung im Übrigen wegen teilweise gemeinschaftlich begangener Fremdabtreibung in drei Fällen sowie gegen Sicherheitsleistung zur Begehung eines Verbrechens (§§ 49a Abs. 2, 218 Abs. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1. Verfahrensrüge: a) Soweit die Revision Verletzung des § 55 StGB behauptet, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung die Verletzung dieser Vorschrift eine Revision nicht wirksam begründen kann (BGHSt 11, 213).

b) Das Vorbringen der Revision, dass die Zeugin Maas in ihrer Aussage sich einer strafbaren Handlung, des Ehebruchs, bezichtigt habe, und deshalb ihre Vereidigung durch die Strafkammer gegen § 60 StPO verstoße, ist unbegründet. Der Ehebruch ist keine Tat, die den Gegenstand der Untersuchung in dem gegenwärtigen Strafverfahren bildet.

c) Weitere Verfahrensrügen sind nicht zulässig begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.

d) Hinsichtlich der Erklärungen von Beteiligten nimmt die Revision in ihren Ausführungen wiederholt auf die Sitzungsniederschrift Bezug. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass die Förmlichkeiten, die in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind, in den §§ 272, 273 StPO angegeben werden.

Die ausschließliche Beweiskraft des § 274 StPO gilt nur für diese Förmlichkeiten des Verfahrens. Dazu gehört der Inhalt von Erklärungen des Angeklagten oder sonstiger Beteiligter sowie von Zeugen nicht (vgl. dazu RGSt 58, 58).

2. Sachrüge: a) Soweit die Revision die Feststellungen der Strafkammer bekämpft und Ergänzungen zum Sachverhalt des Urteils bringt, ist sie unbeachtlich. Denn Gegenstand dieses Rechtsmittels können nur Rechtsrügen sein (§ 337 StPO).

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat im Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere ist die Täterschaft des Angeklagten in den einschlägigen Fällen bedenkenfrei festgestellt.

b) Dagegen gibt die Strafzumessung der Strafkammer zu rechtlichen Bedenken Anlass.

Das Gericht geht davon aus, dass die drei Fälle der vollendeten Fremdabtreibung auf Grund ihres erheblichen Unrechtsgehalts nicht als minder schwere Fälle im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB „qualifiziert“ werden könnten.

Diese Begründung ist nicht ausreichend. Denn für die Beantwortung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, kann auf den äußeren Hergang der Tat und den eingetretenen Erfolg allein nicht abgestellt werden. Auch die Persönlichkeit des Täters und die innere Tatseite müssen im Einzelfalle bei dieser Beurteilung in Betracht gezogen werden. Das Gesetz selbst zeigt die Voraussetzungen für die Kennzeichnung einer Tat als eines minder schweren Falles nicht auf. Allgemeine Gesichtspunkte lassen sich hierfür nicht angeben. In dem Urteil BGHSt 4, 8 ist bereits dargelegt, dass die Frage, ob die Straftat und damit der Fall als schwer oder minder schwer zu werten ist, nur aus der Gesamtheit aller Umstände zur äußeren und inneren Tatseite richtig beurteilt werden kann. Da die Strafkammer zur Verneinung eines minder schweren Falles bei den vollendeten Abtreibungen ohne nähere Ausführungen allein auf den erheblichen Unrechtsgehalt der Straftaten abgestellt hat – der schon in der Strafandrohung für das vollendete Verbrechen im Gesetz zum Ausdruck kommt –, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie der inneren Tatseite nicht die gebührende Berücksichtigung hat zuteilwerden lassen.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Angeklagte seine Taten teilweise aus grob eigennützigen Beweggründen begangen. In welchen Fällen der Verurteilung dies zutrifft und in welchem Maße dabei ein Eigennutz des Angeklagten festzustellen ist, ergibt das Urteil indessen nicht zuverlässig. Auch hierüber muss im Interesse einer sicheren Bewertung der einzelnen Straftaten Klarheit bestehen.

Diese Mängel der Begründung des Urteils führen zur Aufhebung des Strafausspruchs in den drei Fällen der vollendeten Abtreibung. Dies hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Die Nachprüfung des Urteils hat sonst keinen Rechtsmangel ergeben; die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

JustizangestellterScharpenseelDr. Menges
BaldusSchalschaKirchhof
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