BGH: Abgrenzung Betrug, Unterschlagung und Untreue bei Sicherungsübereignungen; Aufhebung einzelner Schuldsprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 368/58
- Datum
- 16.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begeht ein Schuldner durch Täuschung über seine Absichten über Sicherungsübereignungen, um dadurch Kredite oder Unterlassungen zu erlangen, so liegt Betrug vor; spätere Verwertungen der übereigneten Sachen sind dann allenfalls nachgeordnete, straflose Nachtaten.
Ist dem Verfügungsträger nach den Vereinbarungen der Verkauf der sicherungsübereigneten Sache gestattet, begründet die Veräußerung ohne Abführung des Erlöses nicht ohne Weiteres Unterschlagung, vielmehr kann Untreue (Treubruch) einschlägig sein, wenn eine schuldrechtliche Abführungspflicht besteht.
Für die Verurteilung wegen Betrugs durch mehrfaches Übereignen zur Herbeiführung des Stillhaltens Dritter ist erforderlich, dass die Getäuschten hierdurch einen konkreten Nachteil erleiden bzw. durch sofortiges Vorgehen hätten befriedigt werden können; bloße Vermögensgefährdung genügt nicht, wenn auch bei sofortiger Zwangsvollstreckung keine Befriedigung zu erwarten wäre.
Die Verurteilung wegen Konkursvergehens setzt die Feststellung der Eröffnung des Konkurses oder einer Zahlungseinstellung voraus; darüber hinaus muss ersichtlich sein, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
Die bloße abstrakte Begebung eines Wechsels als Zahlung stellt ohne konkrete Vereinbarungen über dessen Behandlung keine besondere treuhänderische Verpflichtung dar; ein Fall ohne weitere Feststellungen ist wie eine bar geleistete Vorauszahlung zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 16. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Erich B. aus ██, geboren am █ 1906 in ████, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Schaxypenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzter Unterschlagung (Fall 3), wegen Untreue (Fall 10), wegen fortgesetzten Betruges (Fall 12) und wegen Konkursvergehens (Fall 14) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaussprache.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in zwei Fällen, Untreue in sieben Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Unterschlagung in drei weiteren Fällen, wegen Verstrickungsbruchs in zwei Fällen und wegen Konkursvergehens zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und sieben Geldstrafen von je 50,- DM verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt teilweise zum Erfolg.
I. Schuldspruch
1. (Fall 3) Nach den Feststellungen des Landgerichts übereignete der Angeklagte, der Kraftfahrzeuganhänger herstellte, in den Jahren 1953 und 1954 der Volksbank in ███████ zur Sicherung eines ihm gewährten Kredits zahlreiche Fahrzeuge und trat der Gläubigerin auch etwaige Herausgabeansprüche hinsichtlich dieser Fahrzeuge ab. Zehn dieser von ihm übereigneten Anhänger verkaufte er, ohne den Erlös an die Volksbank abzuführen oder sie auch nur zu unterrichten. Nach der Überzeugung der Strafkammer hatte er von Anfang an die Absicht, sich nicht unbedingt an die Sicherungsübereignungen zu halten, sondern bei gegebenem Anlass auch das eine oder andere der sicherungsübereigneten Fahrzeuge ohne Zustimmung der Bank und ohne Abrechnung für sich zu verkaufen. Das Landgericht hat den Angeklagten dieserhalb wegen fortgesetzter Unterschlagung verurteilt. Die tatsächlichen Feststellungen reichen indessen nicht aus, um das Verhalten des Angeklagten sachlich strafrechtlich zu beurteilen. Hatte er von vornherein die Absicht, sich nicht an die Sicherungsübereignungen zu halten, und veranlasste er die Bank durch Täuschung, ihm einen Kredit zu gewähren oder von einer erfolgversprechenden Rückforderung bereits gewährten Kredits abzusehen, so hat er Betrug begangen, dem gegenüber das spätere Verhalten straflose Nachtat ist. Hat er den Entschluss, die übereigneten Anhänger zu verwerten, erst später gefasst, so ist zu prüfen, ob er sie im Rahmen seines Geschäfts verkaufen durfte oder ob er für jeden einzelnen Fall die Zustimmung der Volksbank einzuholen hatte. Nur wenn er ohne Einverständnis der Gläubigerin nicht verkaufen durfte, hat er Unterschlagung an den Wegen begangen; eine Unterschlagung des Erlöses kommt in Frage, wenn nach den Vereinbarungen der Erlös unmittelbar an die Stelle der übereigneten Sache treten sollte. Durfte der Angeklagte verkaufen und war er nur schuldrechtlich verpflichtet, den Erlös abzuführen, so kommt Untreue (Treubruchtatbestand) in Betracht.
2. (Fall 10) Der Angeklagte erhielt von dem Schmied █████████ einen Wechsel über 945,- DM zahlungshalber als Kaufpreis für einen Anhänger, lieferte aber diesen nie. Die Verurteilung wegen Untreue kann in diesem Falle nicht ohne Weiteres mit der abstrakten Begebung des Wechsels begründet werden. Die Bezugnahme auf die anderen Fälle der Verurteilung wegen Untreue ist unzutreffend, weil der Fall anders liegt. In jenen Fällen hatte der Angeklagte bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich der Begebung der empfangenen Wechsel übernommen, an die er sich nicht hielt. Es fehlt an solchen Vereinbarungen; falls keine weiteren Feststellungen getroffen werden, ist der Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn eine bare Vorauszahlung geleistet worden wäre, aber nicht beliefert worden wäre.
3. (Fall 12) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil er eine Drehbank und einen Tieflader an mehrere Gläubiger zur Sicherung übereignet hat, um diese zum Stillhalten, insbesondere zur Verschiebung der Versteigerung von gepfändeten Gegenständen zu veranlassen. Einer dieser Gläubiger war das Finanzamt, das wegen Steuerrückständen gepfändet hatte. Soweit der Angeklagte durch seine Machenschaften die Steuerbehörde geschädigt haben sollte, kann er indessen nicht wegen Betruges, sondern nur wegen Steuerhinterziehung nach §§ 396, 397 AbgO bestraft werden.
Im Übrigen fehlt es bei allen Gläubigern, die durch die von vornherein beabsichtigte mehrfache Übereignung zum Stillhalten veranlasst wurden, an der Feststellung, dass sie trotz der damaligen schlechten Vermögenslage des Angeklagten durch sofortiges Vorgehen gegen den Angeklagten befriedigt worden wären, also durch die Täuschung Schaden erlitten haben. Selbst eine Vermögensgefährdung des Gläubigers tritt nicht bei einem Schuldner ein, von dem auch bei sofortiger Zwangsvollstreckung keine Befriedigung mehr zu erlangen wäre. Die Strafkammer durfte also diese Frage entgegen ihrer Annahme nicht dahingestellt lassen.
4. (Fall 14) Die Verurteilung wegen Konkursvergehens kann nicht bestehen bleiben, weil die Bedingung der Strafbarkeit, Konkurseröffnung oder Zahlungseinstellung, im Urteil nicht festgestellt worden ist. Ferner sind die Feststellungen auch insoweit lückenhaft, als die Behauptung des Angeklagten dahin wiedergegeben wird, die Mangelhaftigkeit seiner Buchführungsunterlagen beruhe darauf, dass ihm der größte Teil seiner Unterlagen bei der Zwangsräumung eines Betriebsgrundstücks ████████ abhandengekommen sei. Dass das Landgericht diese Behauptung als widerlegt angesehen habe, ist nicht ersichtlich. Sollte die Strafkammer erneut zur Verurteilung wegen Konkursvergehens kommen, so ist auch im Urteilsspruch klarzustellen, ob dieses vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist.
Weitere den Schuldspruch begründende Rechtsfehler hat die Nachprüfung nicht ergeben.
II. Strafausspruch
Da die Verurteilung in vier Fällen aufgehoben wird, kann auch der Gesamtstrafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Hingegen besteht kein Anlass zur Aufhebung der Einzelstrafen in denjenigen Fällen, in denen der Schuldspruch bestehen bleibt; dass die Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzelstrafen durch die Verurteilung in den weiteren vier Fällen beeinflusst worden ist, lässt die Urteilsbegründung ausgeschlossen erscheinen.
In den Fällen, für die das Landgericht Gefängnisstrafen von weniger als drei Monaten verhängt hat, hat es sich nicht ausdrücklich mit § 27 ████ auseinandergesetzt. Der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt aber deutlich, dass das Landgericht auch in diesen Fällen Geldstrafen allein als nicht mit dem Strafzweck vereinbar angesehen hat.
| Schezpenssel | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |