Revision: Entfall der Strafaussetzung zur Bewährung wegen § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 368/54
- Datum
- 03.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der neuen Tat im Inland zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.
Nach § 23 Abs. 4 StGB ist die Zeit, in der der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, bei der Berechnung der Fünfjahresfrist des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht einzubeziehen.
Fällt die Nichtgewährung der Strafaussetzung zur Bewährung aus der unmittelbaren Anwendung gesetzlicher Tatbestände auf den festgestellten Sachverhalt, so ist die Bewährungsgewährung zu versagen.
Entscheidungen der Revisionsgerichte können nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst getroffen werden, wenn sich der Wegfall eines Teils der Strafzumessung unmittelbar aus der Anwendung des Gesetzes ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 26. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gärtnereiarbeiter Johannes ███, geboren am █████████████ in ██, Kreis ██, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████ als ██████████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. April 1954 dahin abgeändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung auf die Dauer von fünf Jahren gewährt.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Das ist zulässig, da die Strafaussetzung ein selbständiger Teil der Strafzumessung ist, über den getrennt entschieden werden kann. Die Revision ist begründet.
Die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung verstößt gegen § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Nach dieser Vorschrift darf die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe u. a. dann nicht ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat im Inland zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Nach Abs. 4 ist die Zeit nicht einzurechnen, in der der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Nach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte am 15. April 1946 wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; das Gericht hat zugleich seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Demgemäß wurde er nach der Verbüßung seiner Strafe am 18. Januar 1947 in die Landesheil- und Pflegeanstalt ████████ aufgenommen. Die Verwahrung dauerte bis zum 31. Oktober 1953, denn erst an diesem Tage hat das Gericht gemäß § 42f StGB die Entlassung des Angeklagten angeordnet. Daraus ergibt sich, dass die Fünfjahresfrist des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB keinesfalls schon abgelaufen war, als der Angeklagte am 18. Oktober 1953 während eines Ausgehurlaubs die jetzt abgeurteilte neue Straftat beging.
Da sich der Wegfall der Strafaussetzung ohne weiteres aus der Anwendung des Gesetzes auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, entscheidet das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst.
Allgemein sei darauf hingewiesen, dass bei einer Entscheidung zugunsten des Angeklagten nach § 23 Abs. 1 StGB in der Urteilsformel nur die Strafaussetzung zur Bewährung auszusprechen, die Dauer der Bewährungszeit aber in einem besonderen Beschluss festzusetzen ist (BGH NJW 1954, 522).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Moericke | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Hoepner |