Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 36/84
Datum
10.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt nur den Ausspruch über die Gesamtstrafe eines Landgerichtsurteils auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentral ist die Frage der richtigen Bildung von Gesamtstrafen nach §55 StGB bei mehrfachen Verurteilungen. Der Senat stellt fest, dass getrennte Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen und der Fehler die Rechtsposition des Angeklagten beeinträchtigen kann. Die übrigen Schuldsprüche bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Freiheitsstrafen aus verschiedenen Verurteilungen ist die Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB so vorzunehmen, dass rechtlich getrennte Gruppen von Einzelstrafen gegebenenfalls in gesonderten Gesamtstrafen zusammenzufassen sind.

2

Erweist sich die gebildete Gesamtstrafe als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der Verurteilte hierdurch beschwert ist, rechtfertigt dies die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und eine Zurückverweisung.

3

Die Überprüfung der Gesamtstrafenbildung durch das Revisionsgericht ist erforderlich, soweit der Fehler die Rechtsposition des Angeklagten berühren kann; hiervon unabhängige Feststellungen und Einzelstrafen bleiben unberührt, soweit sie rechtsfehlerfrei sind.

4

Ist die Gesamtstrafenbildung mangelhaft, kann dies einen revisionsbegründenden Rechtsfehler darstellen, der die Entscheidung über die Gesamtstrafe betrifft und nicht durch andere, fehlerfreie Teile des Urteils geheilt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 36/84

in der Strafsache gegen ██, Siegmund Hans Lothar, geboren am 19.5.1955 in Hüchelhoven, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafausprüche richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Lediglich hinsichtlich der Gesamtstrafe hat sie Erfolg. Nach § 55 StGB hätte einmal eine Gesamtstrafe aus den in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und der vom Amtsgericht Jülich durch Urteil vom 12. Mai 1980 verhängten Freiheitsstrafe, sodann eine weitere Gesamtstrafe aus den anderen durch das angefochtene Urteil erkannten Einzelstrafen gebildet werden müssen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist.

MeyerNiemöller
MaierGollwitzer
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