Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 36/84
- Datum
- 10.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren Freiheitsstrafen aus verschiedenen Verurteilungen ist die Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB so vorzunehmen, dass rechtlich getrennte Gruppen von Einzelstrafen gegebenenfalls in gesonderten Gesamtstrafen zusammenzufassen sind.
Erweist sich die gebildete Gesamtstrafe als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der Verurteilte hierdurch beschwert ist, rechtfertigt dies die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und eine Zurückverweisung.
Die Überprüfung der Gesamtstrafenbildung durch das Revisionsgericht ist erforderlich, soweit der Fehler die Rechtsposition des Angeklagten berühren kann; hiervon unabhängige Feststellungen und Einzelstrafen bleiben unberührt, soweit sie rechtsfehlerfrei sind.
Ist die Gesamtstrafenbildung mangelhaft, kann dies einen revisionsbegründenden Rechtsfehler darstellen, der die Entscheidung über die Gesamtstrafe betrifft und nicht durch andere, fehlerfreie Teile des Urteils geheilt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 13. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 36/84
in der Strafsache gegen ██, Siegmund Hans Lothar, geboren am 19.5.1955 in Hüchelhoven, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafausprüche richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Lediglich hinsichtlich der Gesamtstrafe hat sie Erfolg. Nach § 55 StGB hätte einmal eine Gesamtstrafe aus den in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und der vom Amtsgericht Jülich durch Urteil vom 12. Mai 1980 verhängten Freiheitsstrafe, sodann eine weitere Gesamtstrafe aus den anderen durch das angefochtene Urteil erkannten Einzelstrafen gebildet werden müssen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist.
| Meyer | Niemöller | ||
| Maier | Gollwitzer |