Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge, kein Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 367/97
Datum
29.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und verlangt eine Qualifizierung als Raub mit Todesfolge. Das Landgericht hatte keine ausreichenden Feststellungen zur Wegnahme der Colaflasche getroffen und vermutete provokativen Hintergrund. Der BGH verwirft die Revision; die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Annahme verminderter Schuldfähigkeit bei hoher Alkoholisierung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung des Tatrichters im Urteil bindet das Revisionsgericht; eine Überprüfung der tatsächlichen Beweiswürdigung durch die Revision ist nur bei Vorliegen von Rechtsfehlern zulässig.

2

Für die Verwirklichung des Raubtatbestands sind sowohl eine Wegnahme als auch der Einsatz von Gewalt als Mittel der Wegnahme festzustellen; fehlt der Nachweis der Wegnahme, scheidet die Qualifikation als Raub aus.

3

Die tatrichterliche Bewertung der Glaubwürdigkeit einzelner Zeugenaussagen und die Einordnung bestimmter Aussagen als unzuverlässig liegt im Ermessen des Tatrichters und begründet allein keine erfolgreiche Revisionsrüge.

4

Bei erheblicher Alkoholisierung kann der Tatrichter verminderte Schuldfähigkeit annehmen; die dadurch beeinflusste Strafzumessung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

Vorinstanzen

Landgericht Mühlhausen, 21. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 367/97 vom 29. Oktober 1997 in der Strafsache gegen Silvio ███, geboren am ███ in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Niemöller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. Dr. ███ als Verteidiger, Justizobersekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 21. Januar 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die von dem Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie beanstandet insbesondere, dass der Angeklagte nicht wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt worden ist.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten bei einer Auseinandersetzung, bei der es zunächst um die Bitte des Angeklagten um einen Schluck aus der Colaflasche des Tatopfers ging, zu Boden gestoßen und ihm den Kopf getreten. Der Geschädigte verstarb an der dadurch erlittenen schweren Kopfverletzung.

Dieses Tatgeschehen hat das Landgericht als Körperverletzung mit Todesfolge gewertet. Eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge hat es mit der Begründung abgelehnt, dass Feststellungen zum Einsatz der Gewalt als Mittel der Wegnahme der Colaflasche nicht getroffen werden konnten. Zugunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, dass er mit der Misshandlung des Opfers auf eine vorangegangene Kränkung reagiert habe.

Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die zugrundeliegende Beweiswürdigung keinen Bedenken. Das Schwurgericht hat die dahingehende Einlassung des Angeklagten, der schon bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, er habe den Geschädigten, der ihn wegen seiner Bundeswehrangehörigkeit herabgesetzt und beleidigt hatte, „loswerden“ wollen, als glaubhaft, jedenfalls als nicht widerlegbar angesehen. Dabei hat es berücksichtigt, dass der zur Tatzeit stark angetrunkene Angeklagte sich nach dem Eindruck des Vernehmungsbeamten ernsthaft um die Aufklärung des Geschehens bemüht hatte. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zudem eine halbe Stunde vor der Tat mit einer eigenen halb gefüllten (1,5 l-)Colaflasche angetroffen worden, aus der er mehreren Zeugen zu trinken angeboten hatte. Unter diesen Umständen war der Schluss des Landgerichts, dem Angeklagten sei es nicht um die Colaflasche gegangen, möglich, wenn nicht sogar naheliegend. Eine Lücke in der Beweiswürdigung kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Schwurgericht wesentlich auf das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen des Raubtatbestands abgestellt hat, ohne an dieser Stelle deutlich zu machen, ob es von einer Wegnahme der Flasche durch den Angeklagten ausgegangen ist. Es mag dahinstehen, ob den Ausführungen zu entnehmen ist, dass das Schwurgericht diesem Umstand keine Bedeutung für seine Beurteilung der maßgeblichen Vorstellungen des Angeklagten beigemessen hat. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass das Schwurgericht eine Wegnahme nicht für erwiesen erachtet hat. Mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, das Landgericht würdige nicht die Aussage einer – vom Landgericht im Übrigen als unzuverlässig angesehenen – Zeugin, die die Wegnahme der Flasche durch den Angeklagten gesehen zu haben behauptet, kann die Revision nicht gehört werden. Es ist allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen. Der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht.

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Rechtsfehler, die einen Eingriff des Revisionsgerichts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit ist angesichts des festgestellten hohen Blutalkoholwerts (2,46 ‰) nicht zu beanstanden.

DetterNiemöllerBode
TheuneOtten
Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge, kein Raub — Themis