Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen zurückgenommener Revision zurückgewiesen; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 367/93
Datum
22.09.1993
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, um eine zuvor rechtzeitig eingelegte, aber später zurückgenommene Revision wiederaufleben zu lassen. Der BGH hält die Rücknahme eines Rechtsmittels für grundsätzlich unwiderruflich und verneint eine durch Täuschung begründete Ausnahme. Ein rechtlicher Irrtum rechtfertigt keine Unwirksamkeit. Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen und die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller das Rechtsmittel zuvor wirksam zurückgenommen hat.

3

Ein rein rechtlicher Irrtum, auch wenn er von der Staatsanwaltschaft geteilt wird, begründet nicht die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit einer Rücknahme des Rechtsmittels.

4

Allein eine Täuschung durch die Staatsanwaltschaft über entscheidungserhebliche Umstände kann ausnahmsweise die Wirksamkeit einer Rücknahme in Frage stellen.

5

Sind Wiedereinsetzung und erneute Rechtsmitteleinlegung unzulässig, ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 367/93 vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen Hans-Peter ██, geboren am ██ 1960 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur (erneuten) Einlegung des Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Februar 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. August 1993 folgendes ausgeführt hat:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Ihm steht ebenso wie einer erneuten Rechtsmitteleinlegung entgegen, dass der Beschwerdeführer seine am 10. Februar 1993, also rechtzeitig eingelegte Revision zurückgenommen hatte.

2. Sein mit dem Antrag, „die eingelegte Revision wiederaufleben zu lassen“ (vgl. S. 1 d. Schrifts. v. 31. März 1993), konkretisiertes Begehren könnte der Beschwerdeführer nur dann erreichen, wenn die Rücknahmeerklärung unwirksam gewesen wäre. So verhält es sich jedoch nicht. Das Rechtsmittel war rechtswirksam zurückgenommen worden.

a) Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann denkbar, wenn das Rechtsmittel aufgrund einer Täuschung durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden wäre (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 zum Verzicht auf ein Rechtsmittel; vgl. auch BGH StV 1988, 372; NJW 1962, 598). Dieser Ausnahmefall ist jedoch nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf eine ausdrückliche Zusage des zwischenzeitlich verstorbenen Staatsanwalts ██████ – (Ergänzung durch den Senat:) über die Gewährung von Strafaufschub. Doch erscheint schon fraglich, ob er überhaupt geltend machen will, er sei durch diesen getäuscht worden. Gegen eine solche Auslegung des Vorbringens spricht nämlich, dass in dem mit dem nunmehrigen Antrag in Ablichtung vorgelegten Schreiben an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln die Entscheidung des Staatsanwalts ausdrücklich als richtig bezeichnet worden ist und lediglich eine Bindung der Behörde an die Erklärung geltend gemacht wurde. Für die Annahme einer Täuschung gibt aber auch der Inhalt des nachträglich beigezogenen und diesem Vorgang beigefügten Gnadenhefts nichts her. Mit diesem nachgereicht wurde Ablichtung eines Schreibens von Staatsanwalt ███ vom ██ (eingeheftet als Bl. 388 Bd. II d. A.), in dem dieser ausdrücklich Bezug nehmend auf den Antrag auf Strafaufschub gemäß § 456 StPO darauf hinwies, dass diese Vorschrift nur auf rechtskräftige Verurteilungen anwendbar sei. Dass der Staatsanwalt in diesem Zusammenhang den – rechtlich voll zutreffenden – Hinweis auf die Voraussetzungen des § 456 StPO gegeben hat, trägt zur Aufklärung der Sachlage im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung in entscheidender Weise bei. Im Raum stand nicht Täuschung zum Zwecke der Herbeiführung der Rechtskraft, sondern ein rechtlicher Irrtum, dem zunächst alle Beteiligten erlegen waren: nicht bedacht worden war, dass mit Rechtskraft des Urteils die Anwendbarkeit der Vorschrift aus anderen Gründen entfallen musste, weil der Angeklagte sich nämlich in U-Haft befunden hat, diese mit Rechtskraft aber in Strafhaft überging mit der Folge, dass nicht mehr Strafaufschub in Betracht kommen konnte, sondern allein noch eine nur im Gnadenwege mögliche und deshalb auch in andere Zuständigkeiten fallende Unterbrechung der Strafvollstreckung. Ein Irrtum kann aber unter keinen Umständen zur Annahme der Unwirksamkeit einer Prozesshandlung führen oder die Anfechtung rechtfertigen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Staatsanwaltschaft dem gleichen Irrtum erlegen ist.

b) Die Rücknahmeerklärung war auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Insbesondere war der Pflichtverteidiger zu der Erklärung ermächtigt. Das folgt zweifelsfrei aus einem bei den Akten befindlichen Schreiben des Angeklagten selbst, in dem dieser ausdrücklich erklärte, er habe der Bedingung – gemeint ist die Rücknahme der Revision – zugestimmt (Bl. 359 Bd. II d. A.).

3. Die Unzulässigkeit von Wiedereinsetzungsantrag und (erneuerter) Revision nötigen zur Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 349 Abs. 1 StPO.

JahnkeNiemöllerStreck
TheuneGollwitzer
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