Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung Verurteilung (Fall III 6) und Rechtsfolgenausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 367/87
Datum
09.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte Verfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH hebt die Verurteilung in Fall III 6 wegen Unterbleibens des nach § 265 StPO gebotenen Hinweises sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch einschließlich der Sicherungsverwahrung auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert das Gericht im Urteil den rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Anklage, ist der Angeklagte hierauf zu hinweisen; unterbleibt dieser Hinweis, liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß vor, der zur Aufhebung der Verurteilung führen kann, wenn seine Unschädlichkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

2

Die Sitzungsniederschrift kann den Nachweis erbringen, dass der nach § 265 StPO gebotene Hinweis unterblieben ist und damit einen durchgreifenden Verfahrensmangel belegen.

3

Die Annahme eines besonders schweren Falles bei Straftatbeständen wie Untreue oder Betrug erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung und Abwägung aller einschlägigen objektiven und subjektiven Umstände; die bloße Hervorhebung einiger strafschärfender Merkmale genügt nicht.

4

Kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass festgestellte Verfahrensfehler die Strafzumessung oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung beeinflusst haben, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Bei Anordnung der Sicherungsverwahrung sind im Urteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderlichen Tatsachen, insbesondere die tat- und haftzeitbezogenen Angaben nach § 66 Abs. 1 StGB, deutlich herauszuheben und vollständig darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 9. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 367/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Elfriede █, geborene ███ aus ████, geboren am █████ 1930 in ██████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. März 1987 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit die Angeklagte im Fall III 6 der Urteilsgründe wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wurde,

b) im Rechtsfolgenausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue, Betrugs in sechs Fällen und Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Soweit die Angeklagte im Fall III 6 der Urteilsgründe wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wurde, macht sie zu Recht eine Verletzung des § 265 StPO geltend. Der Senat stimmt mit dem Generalbundesanwalt überein, der hierzu in seiner Antragsschrift vom 28. August 1987 folgendes ausgeführt hat:

"Der Angeklagten war in diesem Fall unter Nr. 8 der Anklage vom 27. Juni 1986 (3 Js 98050/85; vgl. Bl. 97 Eröffnungsbeschluss) ein Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Vergehen des Betruges zur Last gelegt worden. Verurteilt wurde sie wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung (nach den Urteilsgründen – UA S. 22, 27 des Weiteren in Tateinheit mit Betrug). Die Behauptung der Revision, dass der nach § 265 StPO gebotene Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes unterblieben sei, wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist demnach gegeben. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht. Aufgrund der sehr knappen Urteilsausführungen lässt sich nicht abschließend feststellen, dass eine Verteidigung gegen den Vorwurf, ein Treueverhältnis verletzt zu haben, von vornherein aussichtslos gewesen wäre und dass sich Verteidigungsmöglichkeiten, von denen sie nicht auch schon unter dem Gesichtspunkt des Betruges hätte Gebrauch machen müssen, nicht ergeben hätten."

Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt: "Für sich allein würde die Aufhebung der Verurteilung im Fall III 6 des Urteils die weiteren Strafaussprüche nicht berühren. Doch bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Rechtsfolgenausspruch, jedenfalls insoweit, als die Strafkammer besonders schwere Fälle der Untreue oder des Betruges in den Fällen II 1, 5 und 8 ohne die gebotene Gesamtwürdigung und Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände angenommen hat.

Der Tatrichter hat sich bei der Begründung der besonders schweren Fälle jeweils auf die Hervorhebung einiger weniger strafschärfender Umstände beschränkt. Das genügt nicht, auch dann, wenn straferhöhende Umstände vorliegen, die die Annahme eines besonders schweren Falles nahelegen; in der Regel kann auf die umfassende Würdigung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht verzichtet werden (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 1.3.1978 – 3 StR 35/78 – 7; Urteil vom 4.10.1983 – 1 StR 625/83, vgl. auch BGH, NStZ 1981, 391).

Fehlen der erforderlichen Gesamtwürdigung wiegt hier umso schwerer, als auch bei der eigentlichen Strafzumessung weitgehend nur die Merkmale herausgestellt werden, die sich nach der Beurteilung des Tatrichters im jeweiligen Fall in besonderer Weise straferschwerend auswirken mussten. Hingewiesen wird allenfalls auf einzelne fallbezogene Strafmilderungsgründe. Zu Recht macht die Revision insoweit geltend, dass aus anderen Darlegungen des Urteils sich ergebende weitere Milderungsgründe – z. B. die weitgehende Geständnisbereitschaft – überhaupt nicht gewürdigt worden sind.

Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erfasst auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Insoweit werden – falls es erneut zu der Anordnung kommen sollte – im Urteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderlichen Tatsachen unter besonderer Hervorhebung und Würdigung der in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Taten umfassend – nämlich auch vollständige Angabe der Haftzeiten (§ 66 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 23.6.1982 – 3 StR 197/82 = Strafverteidiger 1982, 420) – mitzuteilen sein."

Da der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass die aufgezeigten Rechtsfehler sich auf die Strafbemessung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausgewirkt haben, schließt er sich auch insoweit dem Generalbundesanwalt an, sodass der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben ist.

RiBGH Dr. Müller ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.

[Unterschriften]

MeyerMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung Verurteilung (Fall III 6) und Rechtsfolgenausspruch — Themis