Aufhebung des Gesamtstrafen, Zurückverweisung und vorläufige Einstellung in Teilen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 367/67
- Datum
- 26.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung des Gesamtstrafen ist erforderlich, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Vorinstanz nach teilweiser Kassation ein abweichendes (geringeres) Strafmaß festgesetzt hätte.
Das Verfahren kann nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werden; in diesem Umfang entfallen auch die Verurteilungen zu Geldstrafe ohne ausdrückliche Aufhebung.
Wird der Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, notfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuweisen (§ 349 Abs. 4 StPO).
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidungsbereiche keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 13. März 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Automechaniker Walter H█████████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████ 1931 in ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967
Tenor
1. Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen Nr. II und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist (§ 154 Abs. 2 StPO).
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. März 1967 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO).
3. Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils in diesem Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die Gesamtstrafe ist aufzuheben, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht nach der teilweisen Kassation eine etwas geringere Strafe verhängt hätte.
Im Umfang der Einstellung entfällt auch die Verurteilung zu Geldstrafen, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
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