Revision verworfen: Bedingter Vorsatz bei Unzucht mit einem Kinde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 367/66
- Datum
- 02.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich des Alters des Opfers genügt für den Vorsatzbestandteil einer Tat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Zur Annahme bedingten Vorsatzes reicht es aus, dass der Täter die rechtliche Bedeutung der Altersgrenze kennt und von Tatsachen ausgeht, die nach seiner Vorstellung die Möglichkeit eines unter vierzehnjährigen Opfers begründen.
Das Unterlassen, das Alter des mutmaßlichen Opfers zu erfragen, kann als Indiz für die innere Billigung des tatbestandlichen Erfolgs herangezogen werden.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert und ausgeführt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 11. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 367/66 URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf ██, geboren am ██████ 1931 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Willms Bundesrichter
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning
Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 11. Mai 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte hatte mit dem dreizehnjährigen Volksschüler Reinhold B[REDACTED] wechselseitig Selbstbefriedigung getrieben. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Fehler ergeben. Zu erörtern sind nur die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Die Strafkammer nimmt, was das Alter des Kindes betrifft, bedingten Vorsatz des Angeklagten an; diese Annahme wird von den Feststellungen getragen. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte den Jungen für möglicherweise noch nicht vierzehn Jahre alt gehalten hat. Sie hebt die Hauptumstände hervor, die sie ihrer Überzeugungsbildung zugrundegelegt hat: Der Angeklagte wusste um die Bedeutung der Altersgrenze von vierzehn Jahren; er wusste weiter, dass Reinhold B[REDACTED] noch die Volksschule besuchte. Der letzte Umstand konnte auch unter den heutigen, möglicherweise geänderten Schulverhältnissen nach der konkreten Sachlage, vom Standpunkt des Angeklagten aus gesehen, zur Schlussfolgerung führen, der Junge sei noch nicht vierzehn Jahre alt. Ein solcher Schluss der Strafkammer braucht nicht, wie die Revision meint, zwingend zu sein.
Dass der Angeklagte schließlich das Kind nicht nach dem Alter gefragt hat, konnte den weiteren Schluss auf den Tatwillen, die innere Billigung, rechtfertigen.
Der Strafausspruch gibt ebenfalls zu Bedenken keinen Anlass. Die Strafkammer hat ersichtlich den Umstand, der Angeklagte habe nach der Tat noch andere Halbwüchsige in seinem Wagen mitgenommen, nicht straferschwerend berücksichtigt.
| Baldus | Meyer | Henning | |||
| Willms | Müller |