Revision verworfen; Schuldspruch in Fall 6 auf Diebstahl oder Hehlerei geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 367/65
- Datum
- 06.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird.
Bleibt aus den Feststellungen offen, ob der Beschuldigte Mittäter einer Tat oder nur Hehler war, ist auf wahldeutiger Grundlage entweder wegen Diebstahls oder wegen Hehlerei zu verurteilen.
Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst ändern, wenn die Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung zulassen.
Ein im Eröffnungsbeschluss ausgesprochener Freispruch, der sich auf dieselbe Tat bezieht wie eine spätere Verurteilung wegen anderer Qualifikation, hindert die Änderung des Schuldspruchs nicht und ist insoweit unwirksam.
Die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage berührt die Strafzumessung nicht; es ist der für den milderen Tatbestand geltende Strafrahmen anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. April 1965
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Weißbinder Helmut Max ██ aus ██████████, geboren ██ 1942 in ██, Kreis ███
wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 1965 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. April 1965 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in Fall 6 (Gaststätte in [REDACTED]) nicht der Uchlerei, sondern des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls in zwei Fällen und Beihilfe zum Diebstahl richtet, offensichtlich unbegründet. Im Fall 6 des Urteils (Gaststätte in [REDACTED]) ist hingegen der Schuldspruch rechtsfehlerhaft.
Nach den Feststellungen bleibt offen, ob der Angeklagte an dem Diebstahl der 70 DM als Mittäter beteiligt war oder sich dadurch, dass er nachträglich von der Diebesbeute 20 DM erhielt, der Hehlerei schuldig machte. Das Landgericht hätte ihn daher auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilen müssen (vgl. BGHSt 15, 63, 65).
Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht den Angeklagten im Rahmen einer noch andere Fälle erfassenden „Freisprechung im Übrigen“ im Fall 6 vom Vorwurf des Diebstahls, den der Eröffnungsbeschluss gegen ihn erhoben hat, ausdrücklich freigesprochen hat; denn der Freispruch bezieht sich auf dieselbe Tat, wegen der die Verurteilung wegen Hehlerei erfolgt ist. Er ist daher unwirksam. Auch aus § 265 StPO ergeben sich im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der Tat im Eröffnungsbeschluss keine Bedenken. Auf die Strafzumessung hat die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage keinen Einfluss. Die Strafe ist dem § 259 StGB als dem milderen Strafgesetz zu entnehmen; dies ist bereits geschehen. Dass die Strafkammer es stillschweigend abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, bedeutet keinen Rechtsfehler (vgl. BGHSt 6, 168, 172).
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