Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zu Schuldfähigkeit und Verführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 367/63
Datum
30.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht nach §§ 175a, 73 StGB auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hat das psychiatrische Gutachten nicht ausreichend wiedergegeben, wodurch die Überprüfbarkeit der Zurechnungsfähigkeit fehlt. Ferner sind die Feststellungen zu konkreten Tathandlungen und zur Verführung des Jugendlichen lückenhaft und unklar begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatrichter müssen den Inhalt eines eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens in den Feststellungen wiedergeben; sonst ist die Überprüfbarkeit der Annahme voller Zurechnungsfähigkeit nicht gegeben.

2

Das Zeigen eines künstlichen Geschlechtsteils ist nur dann als Unzuchttreiben zu werten, wenn dadurch der Körper eines Beteiligten als Mittel zur sexuellen Befriedigung benutzt oder sonst in Mitleidenschaft gezogen wird.

3

Für die Annahme einer Verführung muss festgestellt werden, dass der Volljährige auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht geneigt zu machen, wobei die Ausnutzung von Geschlechtsunerfahrenheit oder verminderter Widerstandskraft vorliegt.

4

Die frühere sexuelle Erfahrung oder die Neigung des Minderjährigen kann die Möglichkeit einer Verführung ausschließen; dies bedarf einer eingehenden Tatsachenprüfung durch das Gericht.

5

Ist eine Verführung nicht nachweisbar, kann dennoch der Versuch strafbar sein, wenn der Täter irrtümlich davon ausgeht, der Jugendliche sei nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit, und deshalb auf ihn einwirkt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. Februar 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Journalisten Kurt ███ ███████████████ aus ██ ████, geboren am ████████ 1909 in █████ (Westpr.), wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 30. Oktober 1963 in der Sitzung vom 31. Oktober 1963, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach den §§ 175a Nr. 3, 73 StGB verurteilt. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachbeschwerde; sie ist begründet.

I. Das Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Feststellungen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten unzureichend sind. Die Strafkammer hat hierzu den Sachverständigen Dr. Degkwitz, Oberarzt an der Universitäts-Nervenklinik in Frankfurt/Main, gehört. Sie gibt aber den Inhalt des Gutachtens nicht wieder, sondern erklärt nur, dass sie sich ihm anschließt. Dies genügt nicht; denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu Recht bejaht hat, obwohl infolge seiner langjährigen Gefangenschaft sich schwere gesundheitliche Störungen bei ihm einstellten, er in einem früheren Verfahren im Jahre 1958 für strafrechtlich nicht verantwortlich erklärt worden und gegen ihn auch in diesem Verfahren ein Unterbringungsbefehl ergangen war (BGHSt 7, 238).

II. 1.) Die Strafkammer nimmt erkennbar nur an, dass der Angeklagte in zwei Fällen mit dem 15 Jahre alten Peter ██ Unzucht getrieben hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit der Angeklagte dem Jungen sein entblößtes Geschlechtsteil, auf das er ein Präservativ gestülpt hatte, zeigte und an einem anderen Tage in dessen Gegenwart onanierte (BGHSt 7, 483; 8, 1). Ein Unzuchttreiben kann jedoch nicht, wie die Strafkammer meint, auch darin gefunden werden, dass er dem Jungen ein künstliches Geschlechtsteil zeigte, das wie eine Nase aussah, oder dass er, wie es später bei der rechtlichen Würdigung heißt, einen Gegenstand vorführte, der die Nachbildung eines männlichen Gliedes hätte sein können. Eine derartige unsichere Feststellung ist unzulänglich. Die Strafkammer übersieht zudem, dass das Zeigen eines künstlichen Geschlechtsteils sich nur an das Vorstellungsvermögen oder das Empfindungsleben des Jungen wandte, dass dadurch aber nicht der Körper eines der Beteiligten als Mittel zur Befriedigung der Wollust benutzt oder sonstwie in Mitleidenschaft gezogen wurde (BGHSt 15, 118; 16, 87).

2.) Bedenken bestehen weiter gegen die Annahme einer Verführung.

a) Als Verführungshandlung schildert die Strafkammer nur das Vorzeigen von unzüchtigen Bildern. Dass der Angeklagte auch später noch auf den Jungen eingewirkt hat, um ihn zum Besuche in seiner Wohnung und zum Unzuchttreiben mit ihm zu veranlassen, stellt das Urteil nicht fest. Welche Zeit zwischen dem Zeigen der Bilder und den Unzuchttaten verflossen war, ist nicht ersichtlich. Es hätte daher einer Erörterung bedurft, dass das Vorführen der Bilder den Jungen auch zu den späteren, möglicherweise nach längerer Zeit stattgefundenen Besuchen und zum Unzuchttreiben mit dem Angeklagten bestimmt hat.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung setzt die Verführung voraus, dass der Volljährige auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei die Geschlechtsunerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit des Minderjährigen ausnutzt. Eine Verführung ist daher nicht gegeben, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit ist und sich ohne weiteres dazu hergibt (RGSt 70, 199). Die Strafkammer geht davon aus, der Junge habe zum Betrachten der unzüchtigen Vorgänge erst noch geneigt gemacht werden müssen, da der Angeklagte auf Befragen erklärte, der Junge sei anständig gewesen. Damit ist aber die Feststellung kaum vereinbar, dass der Jugendliche in einem von „Homosexuellen frequentierten“ Lokal verkehrte, zumindest Kenntnis von dem Treiben der Homosexuellen hatte und dass er möglicherweise bereits gleichgeschlechtliche Unzuchtshandlungen nicht mit dem Angeklagten, wie er einmal behauptete, sondern mit einem anderen Mann erlebt hatte, und zwar Unzuchtshandlungen ungleich schwererer Art, als sie hier festgestellt sind.

Die Verführbarkeit eines Jugendlichen wird zwar nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass er mit gleichaltrigen Kameraden gleichgeschlechtlichen Verkehr hatte oder dass er dem Einfluss des Erwachsenen keinen Widerstand leistete (BGHSt 13, 228). Angesichts der besonderen Umstände des Falles hatte es aber hier einer eingehenden Prüfung bedurft, ob er nicht bereits sittlich verdorben und ohne weiteres zu dem Unzuchttreiben mit dem Angeklagten bereit war. Hierbei wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, falls sie eine Verführung bei der ersten Tat bejaht, ob eine solche bei der zweiten Tat erneut nachweisbar ist (RGSt 71, 111). Die Verneinung einer Verführung hinderte allerdings nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Versuchs, wenn er glaubte, der Minderjährige sei nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit, und wenn er deshalb auf ihn einwirkte (RGSt 70, 199, 200; BGHSt 8, 1).

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

BaldusMayrHenning
DotterweichMeyer
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