Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Bestätigung der Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 367/62
Datum
03.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit Abhängigen und Unzucht mit Kindern. Die Aufklärungsrüge war unzulässig, da nicht konkret dargelegt wurde, welche Beweismittel zur weiteren Aufklärung hätten dienen sollen. Der BGH sah keine Rechtsfehler bei Feststellungen, Zurechnungsfähigkeit oder Strafzumessung und verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn nicht konkret angegeben wird, mit welchen Beweismitteln und in welcher Weise entscheidungserhebliche Tatsachen weiter aufgeklärt werden sollten.

2

Bei Annahme von Fortsetzungsdelikten hat der Tatrichter zumindest die Mindestzahl der als erwiesen betrachteten Einzelfälle zu benennen; ungenaue Feststellungen führen nur bei nachweislicher Benachteiligung des Angeklagten zur Aufhebung.

3

Die rechtliche Würdigung einzelner Verhaltensweisen bleibt unbeachtlich, sofern diese Feststellungen den Schuldspruch aufgrund tragender, anderweitiger Feststellungen nicht beeinflussen.

4

Die Feststellung voller Zurechnungsfähigkeit und die darauf gestützte Strafzumessung sind nicht zu beanstanden, sofern keine rechtsfehlerhaften Erwägungen ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 3. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Georg ██, geboren am ███ in ██ ███, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. September 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, in einem Fall weiter in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Aufklärungsrüge greift schon deshalb nicht durch, weil nicht angegeben ist, auf welche Weise, insbesondere mit Hilfe welcher Beweismittel die erstrebte weitere Klärung im Fall 1 d (Kitzeln der nackten Oberschenkel des Wolfgang █████████ auf der Kraftradfahrt) hätte geschehen sollen. Im Grunde greift die Revision hier in unzulässiger Weise nur die tatsächlichen Feststellungen über die wollüstige Absicht des Angeklagten an, die nach dem Urteil zur Überzeugung der Strafkammer auch in diesem Einzelfall feststeht.

2.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs in den Fällen ███ (1 a, e ohne c) und Kammerer (2) hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zunächst sind die sämtlichen äußeren und inneren Merkmale der Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedenkenfrei festgestellt. Die Einwände der Revision in dieser Richtung sind unbegründet: Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte in den Fällen, in denen er seine Hände an den Hemdenzipfeln von Schulkindern abtrocknete, aus Sinnenlust gehandelt hat oder nicht; denn ersichtlich sind diese Fälle ohne Einfluss auf die Beurteilung seines Tuns in den zur Verurteilung führenden Fällen gewesen. Ebensowenig ist es erheblich, ob die Feststellungen im Falle [REDACTED] (3) widersprüchlich sind, da er in diesem Falle freigesprochen wurde. Auch die Annahme der Revision, die Urteilsfindung könnte zum Nachteil des Angeklagten von Ausführungen über seine Ehe in einem der früheren Strafverfahren beeinflusst sein, die auszugsweise im Urteil wiedergegeben sind, geht fehl. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt, wie sich die Taten aus einer gewissen sexuellen Triebanomalie erklären; mit dem jetzigen Zustand seiner Ehe standen sie ersichtlich in keinem ursächlichen Zusammenhang, so dass es für die Strafkammer darauf nicht ankommen konnte.

Zugunsten des Angeklagten hat die Strafkammer in den Fällen ███ und Kammerer zwei Fortsetzungstaten angenommen. Sie hat die genaue Zahl der Einzelfälle, die während des Unterrichts mit den beiden Schülern vorkamen, nicht festzustellen vermocht. Hier konnten sich Bedenken hinsichtlich des Schuldumfangs der Straftaten erheben, den die Strafkammer der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Auch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs entbindet den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, wenigstens die Mindestzahl der Einzelfälle anzugeben, die er für erwiesen ansieht. Indes ist auszuschließen, dass die Strafkammer von einem zu großen Umfang der Schuld des Angeklagten ausgegangen ist. Im Fall Kammerer folgt dies schon daraus, dass sie nur die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen hat. Im Fall Rothenhäuser hat sie zwar auf neun Monate Gefängnis als Einzelstrafe erkannt. Außer den Geschehnissen im Unterricht hat sie hier aber drei weitere Einzelfälle festgestellt, von denen sie zwei – die Vorgänge auf dem Schulspeicher (7 b) und die Schläge mit dem Vierkantlineal (1 e) – als besonders schwerwiegend angesehen hat. Im letzteren Fall hat sie zudem irrtumsfrei eine Körperverletzung im Amt angenommen. Nach alledem ist auch hier auszuschließen, dass sich die ungenauen Schuldfeststellungen über die Zahl der Fälle während des Unterrichts zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben können.

Auch im Übrigen lässt die Verurteilung Rechtsfehler nicht erkennen. Gegen die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben.

Schließlich sind die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden. Dass die Strafe, wie die Revision meint, mit auf Erwägungen in den Fällen beruhen könnte, in denen der Angeklagte freigesprochen wurde, ist in keiner Weise ersichtlich; die fortlaufende Schilderung aller Fälle, der zur Verurteilung wie der zur Freisprechung führenden, in einem Abschnitt des Urteils rechtfertigt diese Annahme nicht, was keiner Begründung bedarf.

BaldusMayrHenning
DotterweichMeyer
Revision verworfen — Bestätigung der Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Kindern — Themis