Revision erfolgreich — Freispruch wegen rechtfertigender Notwehr im Raufhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 367/60
- Datum
- 31.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Teilnahme an einem Raufhandel setzt eine schuldhafte Beteiligung an den betreffenden tätlichen Auseinandersetzungen voraus; eine bloße frühere Anzettelung begründet diese Teilnahme nicht ohne weiteres.
Notwehr ist dahingehend zu beurteilen, ob die Verteidigungshandlungen zur Abwehr des gegen den Angeklagten gerichteten Angriffs erforderlich waren, nicht danach, ob sie zur Trennung Dritter notwendig waren.
Kann nicht festgestellt werden, ob die von einem Verteidiger geschlagenen Hiebe einen anderen tatsächlich getroffen haben, lässt sich aus diesem Umstand keine Überschreitung der Grenzen der Notwehr feststellen.
Bei unzureichender Feststellung des tatbestandlichen Gewichts der Handlungen ist die Verurteilung aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen, soweit die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 4. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Erwin █████ aus ████████████, geboren am ██ in ██████, Kreis █, – Sachbezeichnung: ██████ – wegen Raufhandels hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schallacha, Bundesrichter Droste, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. März 1960 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des ihn betreffenden Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
In der Nacht vom 28. zum 29. Juni 1959 kam es zwischen den Mitangeklagten ██████ und ██████ zu Tätlichkeiten, die der Beschwerdeführer zu schlichten suchte, indem er █████ am Arm wegziehen wollte. Unversehens bekam er von hinten einen heftigen Schlag aufs Ohr, worauf er mit drei bis vier Faustschlägen „in der Richtung, aus der der Schlag kam“, erwiderte. Ob und wen er getroffen hat, konnte nicht festgestellt werden, doch überschritt er nach Ansicht des Landgerichts „bewusst die Grenzen dessen, was zur Trennung der beiden und zur Hilfe für █████ notwendig und als Folge des Schreckes noch entschuldbar gewesen wäre“. Der Angeklagte ging, verärgert wegen der Schmerzen am Ohr, unmittelbar danach fort. Die Tätlichkeiten zwischen ██████ und einer größeren Anzahl anderer Personen wurden fortgesetzt. Der Bürgermeister und sein Schwiegersohn traten dann zwischen die Streitenden und trennten sie; nach kurzer Zeit brach die Schlägerei jedoch erneut los; im Verlauf der weiteren Tätlichkeiten brach der Bruder des Angeklagten, Erhard (nicht Gerhard) ████, von zahlreichen heftigen Schlägen getroffen, tot zusammen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raufhandels zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu seinem Freispruch.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf der Annahme, dass der Angeklagte an einer Schlägerei, an der jeweils mindestens drei Personen beteiligt waren, schuldhaft teilgenommen hat und dass die Tätlichkeiten, die zu einem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte sich bereits entfernt hatte, zum Tode seines Bruders führten, eine Einheit mit denen bildeten, an denen der Angeklagte teilgenommen hat. Die Beteiligung an dem Gesamtvorgang einschließlich der Handlungen, die sich nach dem Ausscheiden des Angeklagten abspielten, entnimmt das Landgericht auch dem Umstand, dass er an der Anzettelung der Vorgänge beteiligt gewesen sei. Diese Annahme widerspricht dem festgestellten Sachverhalt; denn bei Ausbruch der Tätlichkeiten war der Angeklagte nicht unmittelbar anwesend, sondern in der Toilette. Als er diese verließ, sah er zwei Personen, ██████ und ██████, im Kampf miteinander. Sein Eingreifen bestand zunächst nicht in einer Beteiligung an den Tätlichkeiten, sondern im Versuch, zu schlichten und █████ fortzuziehen. Erst als er bei diesem Versuch von hinten aufs Ohr geschlagen wurde und zurückschlug, war die Voraussetzung eines Raufhandels, nämlich die Beteiligung von mehr als zwei Personen an der Schlägerei, gegeben. Dass der Angeklagte an der Anzettelung beteiligt gewesen sei, ist also unrichtig.
2.) Der Angeklagte hat, soweit er geschlagen hat, in Notwehr gehandelt. Jedenfalls muss davon zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden. Die Strafkammer will eine Überschreitung der Notwehr darin sehen, dass der Angeklagte den heftigen Schlag, der ihn beim Versuch der Trennung der beiden streitenden █████ und ██████ von hinten aufs Ohr traf, mit drei bis vier heftigen Faustschlägen in der Richtung des ihn Schlagenden erwiderte und dabei über das hinausgegangen sei, was zur Trennung der Kämpfenden und zur Hilfe für █████ notwendig gewesen sei. Diese Annahme ist fehlerhaft. Es kommt nicht darauf an, ob die mehrfachen heftigen Faustschläge dazu erforderlich waren, um ████ zu helfen oder ihn von ██████ zu trennen, sondern darauf, ob sie zur Abwehr des gegen den Angeklagten von einem Unbekannten von hinten geführten Angriffs notwendig waren. Da nicht festgestellt werden konnte, ob und wen die Hiebe getroffen haben, ist auch die Feststellung, sie hätten die Grenzen des zur Abwehr Erforderlichen überschritten, unmöglich. Notwehr war ferner nicht dadurch aus-
geschlossen, dass der Angeklagte in Wut geriet; es genügt, dass er auch zur notwendigen Verteidigung handelte. Der Angeklagte hat sich also nicht schuldhaft an der Schlägerei beteiligt. Dass in einer neuen Verhandlung andere als die bisherigen Feststellungen getroffen werden können, ist nach Lage der Sache ausgeschlossen. Der Angeklagte ist daher freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und 2 StPO; ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten liegt nicht vor.
| Schallacha | Scharpenseel | Kirchhof | |||
| Baldus | Dr. | Menges |