Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung wegen falscher Zeugenaussage verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 367/57
Datum
02.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er vor Gericht bestritten hatte, ehewidrige Beziehungen gehabt und Liebesbriefe geschrieben zu haben. Die Revision beanstandet Verfahrens- und Sachrügen, darunter die Vereidigung einer Zeugin und mangelnde Aufklärung. Der BGH verwirft die Revision: die Feststellungen stützen sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten, eine teilweise nachträgliche „Berichtigung“ reicht nicht aus. Auch die Strafzumessung und das Fehlen bestimmter Nebenstrafen sind nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Meineids genügt, dass die Unrichtigkeit der eidlichen Aussage und das Bewusstsein der Unwahrheit aus den Umständen oder dem Verhalten des Zeugen hervorgehen.

2

Die Anhörung weiterer Vernehmungsbeteiligter ist nicht erforderlich, wenn sich die wesentlichen Umstände aus dem Protokoll und den eigenen Angaben des Angeklagten klar ergeben.

3

Eine nach Vereidigung abgelegte teilweise Berichtigung der Aussage ist unzureichend, um den Tatbestand des Meineids auszuschließen; § 158 StGB findet insoweit keine Anwendung.

4

Bei der Strafzumessung sind die Bedeutung wahrheitsgemäßer Zeugenaussagen und der Abschreckungszweck zulässige strafmildernde oder -schärfende Erwägungen.

5

Die nachträgliche Ergänzung von Nebenstrafen oder Maßnahmen ist durch § 358 StPO in der Regel ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 20. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schriftsetzer █████████████ ███ aus ████, geboren am ███ 1920 in ██, wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 20. Juni 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte als Zeuge im Ehescheidungsprozeß der Eheleute beschworen, daß er mit ████ keine ehewidrigen Beziehungen zu Frau ███ unterhalten habe; er habe sie „schon mal geküßt“, das sei aber „in der allgemeinen Fröhlichkeit“ geschehen; er habe ihr auch nie Liebesbriefe geschrieben. Als ihm nach der Vereidigung ein Brief vorgehalten wurde, in dem er Frau ███ zweimal als „meine Allerliebste“ anredet und auf intimes Zusammensein anspielt, sowie ein weiterer Brief, der „mit einem innigen Kuß“ endet, blieb er bei seiner Aussage, gab allerdings zu, die Briefe geschrieben zu haben. In der Hauptverhandlung hat er eingeräumt, daß er Frau ███ auch geküßt habe, als er sie allein nach Hause begleitete.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend gemacht. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Angeklagte beanstandet die Vereidigung der Zeugin [REDACTED], die der Beihilfe zu dem ihm vorgeworfenen Meineid verdächtig sei. Ob die Zeugin vereidigt werden durfte, kann dahingestellt bleiben, weil das Urteil auf dem behaupteten Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO nicht beruht. Die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen sind auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten getroffen worden.

2. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, weil sich der Strafkammer die Notwendigkeit der Vernehmung des Landgerichtsrats [REDACTED], vor dem der Angeklagte seine Zeugenaussage erstattet hatte, nicht aufdrängen brauchte. Was der Angeklagte ausgesagt hatte, ergab sich aus dem Protokoll und seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. Daß er gewußt hat, wonach er gefragt wurde und worauf es für den Ehescheidungsprozeß ankam, ist aus seinen Erläuterungen zu den Umständen, unter denen er nur geküßt haben wollte, klar ersichtlich.

Seine Aussage läßt auch keinen Zweifel daran, daß er, nachdem er zunächst wahrheitsgemäß zugegeben hatte, Frau ███ geküßt zu haben, am Schluß der Aussage eine unrichtige Einschränkung hinzufügte. Deshalb bestand für die Strafkammer keine Veranlassung, den Richter über die an den Angeklagten gestellten Fragen zu hören.

II. Sachrüge

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte mindestens insoweit falsch geschworen hat, als er angab, er habe die Angeklagte nur „in der allgemeinen Fröhlichkeit“ geküßt und er habe keine Liebesbriefe an sie gerichtet. Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte hinsichtlich des Küssens sich der Unrichtigkeit seiner Aussage bewußt war; unter den gegebenen Umständen war dies aber selbstverständlich. Denn die vom Angeklagten gemachte unwahre Einschränkung, er habe Frau ███ nur in allgemeiner Fröhlichkeit geküßt, zeigt, daß er sich der Bedeutung des Kusses, den er ihr gab, als er sie, wie öfters, abends nach Hause begleitete, und damit der Unwahrheit seiner Aussage bewußt war.

Zutreffend hat das Landgericht auch seinem Vorbringen, er habe die an Frau ███ gerichteten Briefe nicht als Liebesbriefe gewertet, keine Bedeutung beigemessen. Die Briefe sprechen so für sich selbst, daß es keiner weiteren Ausführungen darüber, daß es sich um Liebesbriefe handelt und daß der Angeklagte sich dessen bewußt war, bedurfte. Sein nach der Vereidigung gemachtes Geständnis, die ihm vorgehaltenen Briefe geschrieben zu haben, ändert an der bereits beschworenen falschen Aussage nichts.

Strafzumessung

Dem Wortlaut nach nicht unbedenklich ist die Strafzumessungserwägung, daß zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege die Gerichte auf wahrheitsgemäße Aussagen angewiesen seien. Dieser Gesichtspunkt trifft zwar bei jedem Meineid zu. Der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe und der Hinweis auf die Notwendigkeit der Abschreckung ergibt indessen, daß das Gericht mit dieser Erwägung zum Ausdruck bringen wollte, daß bei der zur Zeit zu beobachtenden Häufigkeit von Sittlichkeitsverletzungen auch in Fällen, denen mildernde Umstände zugestanden werden, eine zu große Milde unangebracht ist. Das ist nicht rechtsfehlerhaft.

Zutreffend hat das Landgericht § 158 StGB nicht angewendet. Selbst wenn man in dem Zugeständnis, die Briefe an Frau ██ ███ geschrieben zu haben, eine Berichtigung der ███████ █████████ sehen wollte, lagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Zumindest hinsichtlich des Küssens ist der Angeklagte jedenfalls bei der Unwahrheit geblieben; eine teilweise Berichtigung einer unrichtigen Aussage ist aber ungenügend.

Daß die Strafkammer zu Unrecht von der auch bei § 161 StGB vorgeschriebenen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 StGB, BGH NJW 1951, 206) abgesehen und die Eidesunfähigkeit nicht auch für die Vernehmung als Sachverständiger ausgesprochen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Ihrer Nachholung der Nebenstrafe und einer Ergänzung der Maßnahme steht § 358 StPO entgegen (vgl. für den Ausspruch der Eidesunfähigkeit BGHSt 4, 157).

ScharpenseelDr. Schalscha
Dr. DotterweichDr. Menges
Revision gegen Meineidsverurteilung wegen falscher Zeugenaussage verworfen — Themis