Revision wegen Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr.10 aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 367/51
- Datum
- 08.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn eine ausländische Besatzungsrechtsnorm (z. B. Kontrollratsgesetz Nr. 10) nicht mehr anwendbar ist, darf das Verfahren nicht automatisch eingestellt werden; das Gericht hat zu prüfen, ob deutsches Strafrecht auf die Tat anwendbar ist.
Bei Zweifeln an der Anwendbarkeit ausländischen Besatzungsrechts ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese die materiell‑rechtliche Grundlage prüft.
Nach §6 des Gesetzes des Landes Rheinland‑Pfalz vom 23. März 1948 wird die Verjährung nur dann rückwirkend wieder geltend, wenn die Verfolgung nicht binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen worden ist.
Unter „Aufnahme der Verfolgung" im Sinne einer derartigen landesrechtlichen Regelung fällt bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; es kann nicht nur die richterliche Verfolgung verstanden werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 22. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Strafsache
In der Strafsache gegen
1. ███, geboren am ██ in ███, 2. ███ Ludwig, geboren am ██ in ███, 3. Wilhelm ███, geboren am ██ in ███, 4. ███ Karl, geboren am ██ in ███, 5. ████, geboren am ██ in ████,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und Freiheitsberaubung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. ███ als Vorsitzender, Bundesrichter ███, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter ███, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22. Februar 1951, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten █████, ████, ███ Karl ███ und ███ sind wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt worden, weil sie am 1. August [REDACTED] bei der Degenerierung und Misshandlung politischer Gegner mitgewirkt haben.
Ihre Revisionen rügen durchweg die Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10. Sie führen an, weil die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 in der französischen Zone durch die Verordnung Nr. 171 des französischen Hohen Kommissars vom 11. März 1951 mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden ist. Die Verurteilung aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 könne daher nicht mehr weiter fortbestehen.
Dennoch kommt die Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht; obwohl die Angeklagten nur wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit angeklagt und verurteilt worden sind. Das Landgericht hat nicht geprüft, welche sachlichen Bestimmungen des deutschen Strafrechts auf die Taten der Angeklagten anzuwenden sind. Die Straftaten, die nach deutschem Strafrecht leichte und gefährliche Körperverletzungen und Freiheitsberaubungen waren, zwar an sich verjährt. Die Verfolgungsverjährung hat aber nach § 6 des Gesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 23. März 1948 beachtet bleiben müssen. Nach dieser Bestimmung, an deren Gültigkeit kein Zweifel besteht, bleibt es nur dann bei der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Verjährung, wenn die Verfolgung nicht binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen worden ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch das Ermittlungsverfahren bereits im Februar 1948 eingeleitet und im Laufe desselben Jahres gegen die Beteiligten erstreckt worden. Dass unter „Aufnahme der Verfolgung“ nur die richterliche Verfolgung zu verstehen ist, kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden. Der Tatbestand der angeklagten Taten unter deutsch-rechtlichen Gesichtspunkten hat das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen.
[REDACTED] [REDACTED]
| Dr. Sauer | |