Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Annahme fahrlässiger Volltrunkenheit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 36/74
Datum
15.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach einer Schussabgabe in alkoholisiertem Zustand. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen einen „abnormen“ Rausch und die Voraussetzungen für Fahrlässigkeit nicht tragen. Entscheidend sei die kausale Ursache des Rausches und ob der Täter dessen Eintritt vorhersehen konnte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme, dass ein bestimmter Blutalkoholwert (z.B. um 2 ‰) regelmäßig zur Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit führt, ist nur in seltenen Ausnahmefällen und bei besonderen, im Einzelfall nachgewiesenen Umständen gerechtfertigt.

2

Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit ist nicht auf bloße äußere Anzeichen, sondern auf die kausale Ursache eines „abnormen“ Rausches abzustellen; nur wenn der Täter das Zusammentreffen besonderer Umstände mit der Alkoholwirkung hätte voraussehen müssen, kommt Fahrlässigkeit in Betracht.

3

Kommt ein Zusammenwirken von Alkohol und affektiver Erregung als Ursache der Zurechnungsunfähigkeit in Betracht, setzt die Annahme fahrlässigen Verhaltens voraus, dass der Täter damit rechnen musste, in einen Erregungszustand zu geraten, der die Alkoholwirkung bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigert.

4

Bei Anwendung des § 330a StGB ist der Täter wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Volltrunkenheit (nicht wegen der bloßen ‚Rauschtat‘) zu beurteilen; die rechtliche Qualifikation richtet sich nach der nachgewiesenen Form der Trunkenheit und ihrem Vorhersehbarkeitscharakter.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bonn, 18. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 36/74

in der Strafsache gegen den Maurer Oskar Otto ██ ███████████ ███, Gemeinde ████████, dort geboren am ████████ 1914, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bonn vom 18. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte hat nach dem Besuch von zwei Gaststätten in seiner Wohnung während einer Auseinandersetzung einen Jagdfreund erschossen. Er ist vom Schwurgericht wegen „fahrlässiger Rauschtat“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen.

Das Schwurgericht ist aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt, der Rausch sei alkoholbedingt gewesen und nicht vorwiegend auf einen möglicherweise gegebenen „affektiven Erregungszustand“ des Angeklagten zurückzuführen (Bl. 36 UA); weil die Tat für den Angeklagten persönlichkeitsfremd sei und unverständlich erscheine, sowie wegen seiner weitgehenden Erinnerungslosigkeit und seines Verhaltens nach der Tat lasse sich trotz des geringen Blutalkoholgehalts zur Tatzeit von 2,3 bis 2,4 ‰ nicht ausschließen, dass er die Tat im Zustand eines „abnormen“ Rausches begangen habe (Bl. 23 ff. UA).

Was das Schwurgericht unter einem solchen Rausch versteht, ist von ihm nicht dargelegt worden. Zur Frage der Fahrlässigkeit hat es ausgeführt (Bl. 37 ff. UA), der „abnorme“ Rausch sei erst beim Verlassen der zweiten Gaststätte eingetreten; bereits vor diesem Zeitpunkt habe die Blutalkoholkonzentration 2,1 ‰ betragen; bei einem solchen Wert hätte der Angeklagte allein aufgrund seines Alkoholgenusses in den beiden Lokalen damit rechnen müssen, dass er den sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschreite; er kenne den Wert von 2 ‰, ohne Bedeutung, bei dem Zurechnungsunfähigkeit eintreten könne; es sei daher ohne Bedeutung, dass der Angeklagte nachher in einen für ihn nicht vorhersehbaren „abnormen“ Rausch geraten sei.

Wie diese Begründung erkennen lässt, hat das Schwurgericht verkannt, dass die Möglichkeit des Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit bei einem Blutalkoholwert von 2 ‰ von der Rechtsprechung nur beim Vorliegen besonderer Umstände in seltenen Ausnahmefällen bejaht worden ist (so in den vom Schwurgericht angegebenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle). Es ist also stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. Berücksichtigt man, wie es das Schwurgericht in seiner Begründung getan hat, ausschließlich die Alkoholwirkung, so fehlt jeglicher Anlass zur Annahme eines derartigen Sonderfalles, zumal der Angeklagte an den Genuss großer Mengen Alkohols gewöhnt war (vgl. Bl. 8 UA). Hinzu kommt, dass nach den Darlegungen des Schwurgerichts auf Bl. 36 Abs. [REDACTED] UA selbst mit dem für die Tatzeit ermittelten Blutalkoholwert von 2,3 bis 2,4 ‰ die Grenze des § 51 Abs. 2 StGB ohne „hinzutretende besondere Umstände“ noch nicht überschritten war.

Unter diesen Umständen muss bei der Prüfung der Fahrlässigkeitsfrage auf den „abnormen“ Rausch abgestellt werden. Obwohl das Schwurgericht angenommen hat, dass dieser Rausch für den Angeklagten nicht vorhersehbar war, sieht sich der Senat nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Es spricht einiges dafür, dass das Schwurgericht zu dieser Annahme aufgrund unzutreffender rechtlicher Erwägungen gelangt ist. Die Umstände, aus denen es auf das mögliche Vorliegen eines „abnormen“ Rausches geschlossen hat, stellen allenfalls äußere Anzeichen eines derartigen Rausches dar, nicht dessen Ursache. Nur auf diese kommt es hier aber an. Wenn der Angeklagte hätte voraussehen können und müssen, dass besondere Umstände vorlagen, die in Verbindung mit dem Alkoholeinfluss einen solchen Rausch auslösen könnten, dann wäre der Vorwurf der Fahrlässigkeit gerechtfertigt.

Aus der Feststellung des Schwurgerichts, der Rausch des Angeklagten sei alkoholbedingt gewesen und habe keineswegs vorwiegend auf einem möglicherweise gegebenen affektiven Erregungszustand des Angeklagten beruht, folgt, dass es nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer erst durch das Zusammenwirken von Alkohol und Erregung in diesen Rausch versetzt worden ist. In einem solchen Fall würde die Erfiillung des inneren Tatbestands von § 330a StGB in der Form der Fahrlässigkeit voraussetzen, dass der Angeklagte damit hatte rechnen müssen, dass er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Alkoholwirkung bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern würde (BGH JW 1967, 293). Dafür ist im Urteil jedoch ebenfalls nichts dargetan.

Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Anwendung des § 330a StGB der Täter der vorsätzlichen oder fahrlässigen „Volltrunkenheit“, nicht aber der „Rauschtat“ schuldig zu sprechen ist.

MillerKirchhofBaumgarten
SchumacherMeyer
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