Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Maßregelausspruchs nach §63 StGB wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 366/94
Datum
31.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde von Raub- und Sexualdelikten freigesprochen, dennoch nach §63 StGB untergebracht. Der BGH hebt den Maßregelausspruch auf, weil das Landgericht die Art, Ursache und Zuordnung der geistigen Beeinträchtigung zu den Merkmalen des §20/21 StGB nicht hinreichend festgestellt und frühere abweichende Gutachten nicht erörtert hat. Die Sache wird zur neuer Prüfung, auch hinsichtlich §64 StGB, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 63 StGB ist nur anwendbar, wenn Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden geistigen oder seelischen Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB verursacht ist.

2

Eine durch Alkohol oder andere Rauschmittel bewirkte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertigt § 63 StGB grundsätzlich nicht; eine Ausnahme besteht bei krankhafter Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit oder krankhafter Überempfindlichkeit gegen Alkohol.

3

Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit (z.B. verminderter IQ) begründet nicht ohne weiteres verminderte Schuldfähigkeit; das Gericht hat zu bestimmen, welchem der in § 20 StGB bezeichneten Merkmale die Beeinträchtigung zuzuordnen ist.

4

Abweichende frühere Befunde und Gutachten sind vom Tatgericht ausdrücklich zu erörtern; weichen frühere Bewertungen erheblich von der aktuellen Sachverständigenbeurteilung ab, ist eine Auseinandersetzung mit diesen Ergebnissen für eine tragfähige Maßregelentscheidung unerlässlich.

Vorinstanzen

Landgericht Meiningen, 17. März 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 366/94 vom 31. August 1994 in der Strafsache gegen Fred Hartmut O. ██, geboren am ██ 1961 in ████████, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Athing als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. März 1994 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des (versuchten) Raubes und der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Den Feststellungen der Strafkammer zufolge hat der Angeklagte am 3. Januar 1993 seiner Nachbarin deren Handtasche entrissen, um das darin vermutete Bargeld an sich zu bringen. Am 23. Juni 1993 bedrohte er die 11-jährige B. mit einem Messer, öffnete deren Bluse und griff ihr an die durch ein Unterhemd bedeckte Brust. Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte bei beiden Taten auf Grund Alkoholkonsums im Zusammenwirken mit einer frühkindlichen Hirnschädigung im Zustand völliger Schuldunfähigkeit befand. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen den Maßregelausspruch.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, da die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht rechtsfehlerfrei dargetan sind.

Die Anwendung von § 63 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfahigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9; BGH, Urt. v. 21. September 1993 – 4 StR 374/93). Die Vorschrift ist grundsätzlich nicht anwendbar in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder die Schuldunfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden Defekt herbeigeführt wurde, sondern letztlich durch den Genuss von Alkohol oder andere berauschende Mittel. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuss von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9, 12, 13; Urt. v. 8. Dezember 1993 – 3 StR 516/93). Dabei reicht es aus, dass die Abhangigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne von §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12).

Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, dass der Angeklagte an einem geistigen oder seelischen Zustand leidet, der für sich allein die Voraussetzungen des § 20 oder 21 StGB begründen könnte.

Der Angeklagte ist nach den Feststellungen Analphabet und leidet an einer intellektuellen Minderbegabung vom Grade einer leichten Debilität. Er ist mehrfach vorbestraft und in einem der früheren Verfahren mit dem Ergebnis untersucht worden, dass eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit nicht gegeben sei. Im vorliegenden Verfahren haben die Sachverständigen die Auffassung vertreten, der Angeklagte sei bei voller Einsichtsfähigkeit mit Sicherheit generell vermindert steuerungsfähig; beim Hinzutreten von Alkoholgenuss seien die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht auszuschließen.

Diese Würdigung lässt nicht erkennen, ob das Landgericht die Feststellung, der Angeklagte sei bei einem IQ von 83 allein auf Grund seiner Minderbegabung vermindert schuldfähig, zu Recht getroffen hat. Zwar kann Schwachsinn zu einer solchen Beeinträchtigung führen. Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet sie aber nicht. Hier haben die Sachverständigen nicht einmal einen vollständigen Intelligenztest durchgeführt, da ein solcher wegen der mangelnden Lese- und Schreibkenntnisse des Angeklagten nicht möglich gewesen sei. Auch die Ursache der Minderbegabung konnten sie nicht ermitteln; sie vermuten lediglich „mit 80 % Wahrscheinlichkeit“ einen frühkindlichen Hirnschaden. Inwieweit mangelnde Förderung in der vom Angeklagten besuchten Sonderschule zu dem gegenwärtigen Leistungsstand beigetragen hat, bleibt danach offen. Dementsprechend äußert sich das Landgericht auch nicht dazu, welchem der in § 20 StGB bezeichneten Merkmale die geistige Beeinträchtigung des Angeklagten zuzuordnen ist. Sonstige schwerwiegende Auffälligkeiten, welche auf eine verminderte Schuldfähigkeit deuten, teilt das Urteil nicht mit. Insbesondere aber fehlt im Urteil eine Auseinandersetzung mit den früheren Befunden und Beurteilungen. Sie weichen in ihren Ergebnissen von der jetzigen Beurteilung so stark ab, dass eine Auseinandersetzung mit ihnen unerlässlich war.

Die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder gegebenenfalls in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bedarf daher auf der Grundlage der bestehenbleibenden Feststellungen zu den begangenen rechtswidrigen Taten neuer Prüfung.

JahnkeNiemöllerAthing
TheuneDetter
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