Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch beim Totschlag aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 366/89
- Datum
- 11.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist bei der Anwendung des § 21 StGB gebührend zu berücksichtigen und darf nicht anhand bloßer Zweifel geringer gewichtet werden.
Werden unterschiedliche Grade einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Betracht gezogen, müssen ihre Auswirkungen auf die Strafrahmenverschiebung im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles erfordert eine Gesamtwürdigung aller tat‑ und täterbezogenen Umstände; strafmildernde und strafschärfende Gesichtspunkte sind gegeneinander abzugrenzen und in ihrer Bedeutung zu gewichten.
Alleiniges Reinigen von Blut an Händen und das Legen des Opfers in die Badewanne begründet nicht ohne weitere Umstände eine besondere Strafschärfung oder die Annahme roher Gesinnung.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 7. Dezember 1988
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 366/89 Beschluss
in der Strafsache gegen ███ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1958 in [REDACTED] (Norwegen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags rechtsfehlerhaft verneint.
1. Der Angeklagte war in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert. Das Landgericht meint, dieser Umstand allein könne deshalb nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führen, weil der Sachverständige die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur nicht mit allerletzter Sicherheit ausgeschlossen habe. Sie (die Verminderung) habe sich eher im unteren Rahmen der von § 21 StGB erfassten Fallgestaltungen bewegt, was bei der Bewertung der Tatschuld berücksichtigt werden müsse.
Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit deswegen ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen, sondern nach dem Zweifelssatz lediglich unterstellt wurde, ist rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 4).
Ob im Rahmen der Anwendung des § 21 StGB verschiedene Grade der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit Bedeutung erlangen können, ist zweifelhaft (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 2). Eine denkbare differenzierte Bestimmung des Umfangs und eine Begrenzung der Auswirkungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit für die Bemessung der Tatschuld würden jedenfalls entsprechende, vom Revisionsgericht nachvollziehbare Darlegungen des Tatrichters voraussetzen. An solchen fehlt es hier.
2. Das Landgericht hat es auch versäumt, die Frage des minder schweren Falles auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände zu beantworten und dabei strafmildernde und strafschärfende Umstände einander gegenüberzustellen. Die Urteilsgründe lassen Bedeutung und Gewicht der angeführten Strafzumessungstatsachen für die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht klar erkennen (BGHR StGB § 46 I Begründung 2). Bei der Strafrahmenbestimmung wird die Bedeutung von Umständen, die in starkem Maße für den Angeklagten sprechen, durch Erwägungen eingeschränkt, denen – wenn überhaupt – nur geringes Gewicht zukommt (UA Bl. 55/56). Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Tatsituation kennzeichnet und meint, das Verhalten des Angeklagten könne nicht mehr als „notwehrähnlich" bezeichnet werden, sondern sei „von der Absicht getragen, zu Tode zu bringen", lassen wesentliche zu Gunsten des Angeklagten getroffene Feststellungen unberücksichtigt. Nach ihnen hatte K. den Angeklagten bisher beherrscht und sogar mit dem Tode bedroht, wenn dieser sich ihm zu widersetzen wagte. Der Angeklagte hatte nach seinem Vorgehen gegen K. Angst vor dessen Rache; er fürchtete um sein Leben.
Da er nach der Tat das Opfer in eine Badewanne legte und sich dort Hände und Arme von Blut reinigte, ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 13). Das genannte Verhalten des Angeklagten nach der Tat lässt auch in Verbindung mit der Tatsache, dass der Getötete sein Freund gewesen war, die Tat nicht in einem besonders ungünstigen Licht erscheinen und lässt sich nicht als Ausdruck roher Gesinnung gegen den Angeklagten ins Feld führen. Das Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung im engeren Sinne dann auch richtig, dass sich beim Angeklagten bereits über längere Zeit Verdruss über das rücksichtslose Verhalten des Getöteten aufgestaut hatte und Auslöser der Tat letztlich der Umstand war, dass K. Frau R. Gewalt angetan hatte. Als eine bewusste schimpfliche Behandlung der Leiche lässt sich das Verhalten des Angeklagten nicht deuten.
Nach allem hat der Strafausspruch keinen Bestand.
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