Revision der Staatsanwaltschaft in Untreue‑/Bestechlichkeitsverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 366/67
- Datum
- 25.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeugnisverweigerungsrecht der Ehefrau nach § 52 StPO bleibt auch dann bestehen, wenn ihr Ehemann aus dem Verfahren ausgeschieden oder bereits rechtskräftig verurteilt ist, sofern zwischen den Taten eine materielle Tatidentität im weiteren Sinne besteht.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich nicht nur auf dem Ehemann zur Last gelegte Tatsachen, sondern auch auf sachlich zusammenhängende Vorwürfe gegen Mitbeschuldigte, wenn die Wahrnehmung des Sachzusammenhangs erforderlich ist.
Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind nur dann begründet, wenn Rechtsfehler vorliegen; die bloße unterschiedliche Würdigung von Indizien oder die Berücksichtigung möglicher Motivlagen eines Zeugen rechtfertigt die Aufhebung nicht, sofern keine willkürliche oder rechtsfehlerhafte Beurteilung erkennbar ist.
Der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit setzt nicht voraus, dass pflichtwidrige Handlungen bereits verwirklicht sind; eine auf künftige Pflichtverletzungen gerichtete Unrechtsvereinbarung reicht aus, erfordert aber den Nachweis einer solchen Vereinbarung; ist dieser Nachweis nicht erbracht, bleibt allenfalls der Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch die Revisionsinstanz ist auf Rechtsfehler oder Ermessensmissbrauch beschränkt; innerhalb des gebotenen Ermessensspielraums greift die Revisionsinstanz nicht ein.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 12. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
1. den früheren Sparkassendirektor August Rudolf ██████, geboren am ███ 1902 in ██████████████████, 2. den früheren Sparkassendirektor Otto ███████████ aus ███, geboren am █████ in ██████, wegen fortgesetzter Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Willms, Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Müller, Dr., Bundesrichter Neifer, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Dezember 1966 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte – unter Freisprechung im Übrigen – verurteilt:
den Angeklagten ██ ██ █████ wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betrug, wegen fortgesetzten Betrugs und wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 2.000,-- DM,
den Angeklagten ██ wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von [REDACTED].
Ferner hatte das Landgericht gemäß § 335 StGB Geldbeträge von 12.872,29 DM und 2.277,50 DM für dem Lande Nordrhein-Westfalen verfallen erklärt und auf Einziehung verschiedener Gegenstände erkannt.
Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden waren, ferner im gesamten Strafausspruch (Urteil vom 18. Juni 1965 – 2 StR 435/64 –). Nunmehr hat das Landgericht – unter Freisprechung im Übrigen – verurteilt:
den Angeklagten ██ █████ wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betrug, wegen fortgesetzten Betrugs und wegen einfacher Bestechlichkeit in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und einem Monat sowie zu Geldstrafen von 2.000,-- DM,
den Angeklagten █████ wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000,-- DM.
Dem Angeklagten ██████ gegenüber sind ferner 1.090,-- DM zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen für verfallen erklärt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie beanstandet, dass die Angeklagten nicht wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden sind, und wendet sich außerdem gegen die wegen Untreue verhängten Strafen. Dieses Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Die Ehefrau des früheren Mitangeklagten ███████, der durch das erste Urteil des Landgerichts rechtskräftig wegen fortgesetzten versuchten Betruges verurteilt worden ist, sollte zu dem Vorwurf der Bestechlichkeit als Zeugin gehört werden. Sie hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert, nachdem sie belehrt worden war, dass sie nach § 52 StPO hierzu berechtigt sei. Das beanstandet die Revision zu Unrecht. Wie sich aus dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss ergibt, hat die Strafkammer angenommen, dass Frau ███████ deshalb nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, weil zwischen den Taten, die ihrem Ehemann in diesem Verfahren zur Last gelegt wurden, und den gegen die Angeklagten ██ und ██████ jetzt noch erhobenen Vorwürfen eine materielle Tatidentität im weiteren Sinne bestehe. Diese Ansicht ist im Ergebnis zutreffend.
Das Frau ███████ als Ehefrau eines Beschuldigten zustehende Zeugnisverweigerungsrecht ist durch das Ausscheiden ihres Ehemannes aus dem Verfahren infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht berührt worden (vgl. RGSt 27, 270; 33, 350; RG JW 1932, 2730). Dieses Recht beschränkt sich nicht auf den Sachverhalt, der ihrem Ehemann zur Last gelegt wurde, sondern erstreckt sich auch auf alle hiermit sachlich zusammenhängenden – an sich im Sinne des § 74 StGB rechtlich selbständigen – Vorwürfe gegen die übrigen an dem Verfahren beteiligten Beschuldigten (vgl. BGHSt 7, 194, 196 mit Nachweisen). Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen der den Angeklagten ██████ und █████ zur Last gelegten fortgesetzten schweren Bestechlichkeit und den gegen ███████ erhobenen Vorwürfen. Diese gingen dahin, ███████ habe sich durch die Aufstellung und Vorlegung falscher Bilanzen, die als Grundlage für Kreditgewährungen an den früheren Mitangeklagten ████ dienten, des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Kreissparkasse ███ schuldig gemacht, und zwar teilweise gemeinschaftlich mit ████ █████████ ██. Die Vorwürfe haben zu seiner Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten Betruges geführt, an dem sowohl ██████████ als auch ██████████ dem insoweit rechtskräftigen ersten Urteil des Landgerichts als Mittäter beteiligt waren, während dem Angeklagten ████ eine Beteiligung nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser versuchte Betrug bildet nur die Schlussphase der von ██████ und █████ seit 1957 zum Nachteil der Kreissparkasse ███ begangenen fortgesetzten Untreue, die darin gesehen worden ist, dass beide ungerechtfertigte Kredite an ██████ gewährten. Hierzu wiederum sollen sie nach den gegen sie erhobenen und durch das jetzt angefochtene Urteil nicht ausgeräumten Vorwürfen – vor allem in der ersten Zeit – durch Zuwendungen des ████ bestimmt worden sein. Die für den Vorwurf der Bestechlichkeit entscheidende Frage, ob und in welchem Umfang solche Zuwendungen gewährt und angenommen worden sind, ist hiernach mit den bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten so eng verknüpft, dass sich das der Ehefrau ███████ zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nicht begrenzen lässt.
2. Die Ausführungen unter 2 a) bis c) der Revisionsbegründung beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass die Strafkammer die Glaubwürdigkeit des als Zeugen vernommenen früheren Mitangeklagten ███████ auch deshalb in Zweifel gezogen hat, weil er den Plan habe, die Kreissparkasse ███ wegen des Verhaltens ihrer Direktoren ██████ und █████ auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, und sich möglicherweise etwas von deren Verurteilung wegen Bestechlichkeit verspreche. Diese Erwägung wäre höchstens dann bedenklich, wenn ███████ sich bewusst gewesen wäre, dass er sich mit seiner Aussage selbst belastete. Wie die Strafkammer ausdrücklich hervorgehoben hat, hatte er diese Vorstellung jedoch nicht. Nach den im Urteil geschilderten Umständen ist es auch nicht unmöglich, dass die Angeklagten ██████ und ██████████ Krokodillederbrieftaschen erhalten haben.
3. Soweit sich das Urteil mit dem Vorwurf der schweren Bestechlichkeit befasst, hat seine Nachprüfung auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben. Das gilt insbesondere auch für die Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ██████ als einfache und nicht als schwere Bestechlichkeit. Zwar hat die Strafkammer im Einzelnen nur dargelegt, weshalb sie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Zuwendungen und den pflichtwidrigen Kreditgewährungen nicht für nachgewiesen hält. Hierauf kommt es an sich für den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht entscheidend an; denn dieser setzt nicht voraus, dass der Beamte sich pflichtwidrig verhält, sondern schon eine auf die künftige Begehung von Pflichtverletzungen gerichtete Unrechtsvereinbarung genügt. Jedoch lassen die Urteilsausführungen, die sich mit den Gründen für die Gewährung und Annahme der Vorteile befassen, in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel, dass die Strafkammer auch eine solche Unrechtsvereinbarung nicht für bewiesen gehalten hat, sondern – nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ – davon ausgegangen ist, dass ██████ die Zuwendungen ausschließlich für seine an sich nicht pflichtwidrige Teilnahme an vier Reisen des ████████ erhalten habe.
4. Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat weder den ihr eingeräumten Ermessensspielraum überschritten noch sonst rechtsfehlerhaften Erwägungen Raum gegeben. Von der Bestimmung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, sieht der Senat keinen Anlass.
| Willms | Henning | Neifer | |||
| Meyer | Müller |