Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge – Notwehr verneint, Fahrlässigkeit festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 366/65
- Datum
- 20.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtfertigung durch Notwehr kommt nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte von Anfang an als Angreifer handelt und die Reaktion des Opfers lediglich Verteidigung oder panische Abwehr darstellt.
Erheblicher Rückzugsspielraum des Angreifers steht einer Rechtfertigung durch Notwehr entgegen; die Möglichkeit eines gefahrlosen Rückzugs kann den Einsatz weiterer Gewalt nicht rechtfertigen.
Körperverletzende Einwirkungen, die in Verbindung mit einer bestehenden gesundheitlichen Schwäche des Opfers zum Tod führen, begründen einen ursächlichen Zusammenhang und können strafrechtlich relevant sein.
Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf genügt, dass der Eintritt des Todes als endgültige Folge der Handlung im Rahmen der gewöhnlichen Erfahrung vorhersehbar und für den Handelnden nach seinen persönlichen Kenntnissen zu erwarten war.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kaiserslautern, 19. Mai 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 366/65 in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Otto ████ geboren am ██████████ in █████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Scharpenseel Bundesrichter, Kirchhof Bundesrichter, Meyer Bundesrichter, Henning Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 19. Mai 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Sämtliche Ausführungen der Revision zur Frage der Rechtfertigung durch Notwehr bedürfen keiner Erörterung. Sie sind veranlasst durch die – rechtsirrige – Annahme des Schwurgerichts, die ersten beiden Schläge, die der Angeklagte seinem Vater versetzte, seien möglicherweise durch Notwehr geboten gewesen. Davon kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Rede sein. Der Angeklagte war von Anfang an der Angreifer. Dass sich sein alter Vater „angsterfüllt“ im Bett aufgesetzt und zum Messer gegriffen hatte, war keine Angriffshandlung. Der Angeklagte konnte sich gefahrlos zurückziehen. Stattdessen hat er sich entschlossen, angreiferweise dem Vater eine Verteidigungsmöglichkeit zu nehmen. Der Vater hat deshalb in der Verteidigung zugebissen.
Dass die Faustschläge (in Verbindung mit der Lungenentzündung des Verletzten) für den Tod ursächlich waren, ist einwandfrei dargetan. Auch die Annahme, der Angeklagte habe den Tod fahrlässig herbeigeführt (§ 56 StGB), ist bedenkenfrei. Ob er voraussehen konnte, dass erst die Lungenentzündung den Tod bewirke, ist für den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entscheidend. Es genügt, dass der Tod des altersschwachen Mannes als endgültige Folge der Schläge sich im Rahmen gewöhnlicher Erfahrung hielt, und dass der Angeklagte ihn nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehen konnte und musste. Das ist im Urteil dargetan.
Der Strafausspruch gibt zu Bedenken keinen Anlass.
| Baldus | Scharpenseel | Henning | |||
| Kirchhof | Meyer |