Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Kausalitätsfeststellung bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 36/66
- Datum
- 27.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorverlegung eines ohnehin drohenden Todes durch pflichtwidriges Verhalten begründet einen ursächlichen Zusammenhang, wenn festgestellt ist, dass der Erfolg dadurch zeitlich früher eingetreten ist.
Für die Beurteilung der Kausalität kommt es auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung an und nicht auf ein hypothetisches späteres Verhalten des Täters nach Herbeiführung zuvor fehlender Voraussetzungen.
Bei Verurteilungen wegen Unterlassens von Untersuchungs‑ oder Hinzuziehungspflichten muss das Gericht darlegen, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen der Tod nicht bereits zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre.
Fehlen zur ursächlichen Bedeutung des pflichtwidrigen Verhaltens tragfähige Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 13. Juli 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Zahnarzt Dr. med. dent. Walter ███, geboren █████ 1902 in █, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision hat Erfolg.
Der Angeklagte zog am Morgen des 5. Dezember 1963 der an starker Fettsucht und, wie die Obduktion ergab, an einer chronischen Entzündung des Herzmuskels, einer sog. isolierten Myokarditis, leidenden 17 Jahre alten Frau ███████████ in Chloräthyl-Vollnarkose zwei Backenzähne. Nach Abschluss der Behandlung, die 3 1/2 bis 4 Minuten dauerte, veränderte Frau █████ sich im Gesicht; Puls, Atemtätigkeit und Pupillenreaktion ließen nach. Der Angeklagte begann sofort mit künstlicher Sauerstoffbeatmung und benachrichtigte die chirurgische Abteilung der Städtischen Krankenanstalten, denen seine Zahnpraxis angeschlossen ist. Zwei herbeigeeilte Chirurgen stellten keine Herztätigkeit, keine Atmung und keinen Puls mehr fest. Einer von ihnen öffnete den Brustkorb und nahm eine Herzmassage vor. Nach 30 bis 45 Minuten setzte wieder ein Herzschlag ein, der nach einer Stunde kräftig wurde. Trotz Fortsetzung einer geeigneten Therapie starb Frau ███████ um 18 Uhr. Todesursache war ein akuter Herzstillstand als Folge des am Morgen eingetretenen Zwischenfalles, für den wieder die Vollnarkose ursächlich war.
Die Strafkammer nimmt zwar an, dass eine Allgemeinbetäubung aus zahnmedizinischen Gründen nicht geboten gewesen sei, billigt dem Angeklagten jedoch zu, dass er eine Vollnarkose aus psychogenen Gründen als indiziert habe ansehen dürfen. Sie wirft ihm vor, dass er angesichts des üblen Erscheinungsbildes der Frau █████ und ihrer Mitteilung, dass sie "etwas am Herzen" habe, sowie trotz Verwendung von Chloräthyl statt des ungefährlicheren Lachgases es unterlassen habe, zunächst eine eingehende Untersuchung durch einen Internisten zu veranlassen. Wenn auch nicht zu erwarten gewesen sei, dass dabei die Myokarditis als solche diagnostiziert worden wäre, so hätte aber jedenfalls die Möglichkeit bestanden, dass sich Hinweise auf eine erhebliche Schädigung des Herzens ergeben hätten. Außerdem habe der Angeklagte angesichts der besonderen Umstände des Falles einen Anästhesiefachmann hinzuziehen müssen.
Zur Frage, ob dieses pflichtwidrige Verhalten für den Tod der Frau ██ ursächlich war, führt die Strafkammer folgendes aus:
Ob der Tod der Patientin bei Anwendung der oben geforderten Maßnahmen endgültig vermieden worden wäre, muss allerdings offen bleiben. Abgesehen von der Frage, welche Folgen die Myokarditis allein in naher oder fernere Zukunft gehabt hätte, bleibt die Möglichkeit bestehen, dass die Patientin wegen ihres geschwächten Herzens auch eine später unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vorgenommene Behandlung nicht überstanden hätte. Jedenfalls wäre aber diese Behandlung nicht mehr am Morgen des 5. Dezember 1963 vorgenommen worden, da die fachärztliche Untersuchung durch einen Internisten zunächst hätte vorbereitet werden müssen und auch diese Untersuchung selbst eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätte. Auch der hinzuzuziehende Anästhesist hätte sich zunächst mit den dann vorhandenen Unterlagen beschäftigen müssen. Abgesehen von den Überlebenschancen, die die Patientin dann eher gehabt hätte, wäre auch bei negativem Ausgang der Behandlung ihr Tod mit Sicherheit später eingetreten, als er durch das pflichtwidrige Vorgehen des Angeklagten tatsächlich eingetreten ist. Wie es aber allgemein zur Begründung der Kausalität ausreicht, dass ein ohnedies drohender Erfolg durch die Handlung des Täters in ein zeitlich früheres Stadium herbeigeführt wird, muss dies auch für die spezielle Frage der Kausalität pflichtwidrigen Handelns gelten. Es kann demnach festgestellt werden, dass der Angeklagte jedenfalls insoweit den Tod seiner Patientin durch pflichtwidriges Verhalten verursacht hat, als durch sein Handeln ihr Tod vorverlegt worden ist.
Diese Erwägungen sind nicht geeignet, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Tod der Frau ██████ darzutun. Allerdings genügt es zur Annahme eines solchen Zusammenhangs, dass infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Tod früher eintritt, als er sonst eingetreten wäre. Dieser in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz bezieht sich auf Fälle, in denen zu einer bereits vorhandenen, zum Tode führenden Kausalreihe ein pflichtwidriges Verhalten hinzutritt, durch das der Tod früher herbeigeführt wird. Dabei kommt es jedoch für die Frage, ob die Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne ursächlich war, allein auf den Zeitpunkt ihrer Begehung und nicht auf den – hypothetischen – Zeitpunkt an, zu dem sich der Täter nach Herbeiführung vorher fehlender Voraussetzungen, also nunmehr pflichtgemäß, ebenso hätte verhalten dürfen. Nichts anderes würde gelten, wenn dann zwar ein anderes Vorgehen geboten gewesen, hierdurch der Erfolg aber ebenfalls nicht vermieden worden wäre.
Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten wird hier nicht in der Betäubung der Patientin mit Chloräthyl, sondern nur in der Verabreichung dieses Narkosemittels ohne vorherige Untersuchung durch einen Internisten und ohne Hinzuziehung eines Anästhesisten gesehen. Die Strafkammer hätte daher den ursächlichen Zusammenhang nur bejahen dürfen, wenn sie festgestellt hätte, dass eine im gleichen Zeitpunkt nach Durchführung der von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen vorgenommene Behandlung erst später zum Tode der Frau ██████████████ geführt hätte. Dafür ergibt sich aus dem Urteil nichts.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden. Für eine abschließende Entscheidung ist jedoch noch kein Raum; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu anderen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen gekommen wäre, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass die bisherigen zur Verurteilung nicht ausreichen.
| Willms | Dotterweich | Henning | |||
| Baldus | Meyer |