Einschleichen (§243 I Nr.7 StGB) erfordert Vorsichtsmaßnahme; Vollendung des Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 366/58
- Datum
- 23.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße geräuschlose Betreten eines Hauses zur Nachtzeit begründet den Tatbestand des Einschleichens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht; es bedarf einer zusätzlichen Vorsichtsmaßnahme oder einer listigen Art der Ausführung.
Ein Diebstahl ist vollendet, sobald der Täter den fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet hat; das Entfernen der Sache aus den Räumen des bisherigen Inhabers ist hierfür nicht erforderlich.
Der Gewahrsam des Täters muss für die Vollendung des Diebstahls nicht gesichert oder dauerhaft sein.
Bei der rechtlichen Würdigung sind alle vom Täter an sich genommenen Gegenstände zu berücksichtigen; das Unterlassen relevanter Feststellungen kann die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 23. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmacher Heinz [REDACTED], ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde; sie ist begründet.
Nach den Feststellungen kam der Angeklagte am 5. Januar 1958 gegen 20 Uhr in Frankfurt/Main an dem Grundstück [REDACTED] vorbei, in dem eine Gastwirtschaft betrieben wird. Er betrat das Grundstück von rückwärts, gelangte vom Hof in den Hausflur und von da durch eine offene Tür in das Kellergeschoss. Dort packte er in einem beleuchteten Raum einen an der Wand hängenden Anzug in einen Koffer, der Wäschestücke enthielt, und steckte eine Tasche mit Toilettenartikeln zwischen seinen Mantel und seinen Rock. Als er sich entfernen wollte, kam ihm ein Arbeiter entgegen. Der Angeklagte stellte den Koffer neben der Treppe ab und versuchte zu fliehen. Er wurde jedoch festgehalten, wobei ihm die Tasche mit den Toilettenartikeln entfiel.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB schuldig gemacht, da er zur Nachtzeit „möglichst heimlich in das Hausgrundstück eingedrungen“ sei. Nach ihrer Ansicht ist er deshalb „eingeschlichen“.
Dem ist nicht beizutreten. Ein Einschleichen in Diebstahlsabsicht liegt nicht schon vor, wenn der Täter geräuschlos ein Haus zur Nachtzeit betritt, da sonst jeder nächtliche Diebstahl aus einem bewohnten Gebäude ein schwerer Diebstahl wäre. Es muss vielmehr noch eine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung, hinzukommen (BGHSt 9, 253).
Eine solche Vorsichtsmaßregel hat nach den Feststellungen der Angeklagte nicht getroffen; es liegt auch keine listige Art der Ausführung vor. Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB sind daher nach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben.
Die Strafkammer hat, wie sich aus den rechtlichen Ausführungen zu der Frage der Notentwendung ergibt, nur eine Wegnahme der Tasche mit den Toilettengegenständen angenommen, jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte auch den Koffer mit den Wäschestücken und dem Anzug schon an sich genommen hatte. Er hat diesen offenbar aus dem Raum herausgetragen und erst dann neben der Treppe abgestellt, als ihm ein Arbeiter entgegenkam und er sich entdeckt sah. Die Strafkammer hat daher in der neuen Verhandlung und Entscheidung den Sachverhalt auch insoweit rechtlich unter dem Gesichtspunkt des vollendeten oder versuchten Diebstahls zu würdigen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass der Diebstahl vollendet ist, sobald der Täter den Gewahrsam des Eigentümers an der Sache gebrochen und eigenen Gewahrsam hieran begründet hat. Es ist hierzu aber nicht erforderlich, dass er die Sache aus den Räumen des bisherigen Inhabers entfernt. Der Gewahrsam des Täters braucht auch nicht gesichert zu sein (RGSt 52, 75; 76, 131).
Dr. Dotterweich Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges