Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung bei Motorrad-Wettfahrt; keine Meldepflicht nach § 142 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 366/54
Datum
25.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verabredete mit einem alkoholisierten Mitfahrer eine nächtliche Wettfahrt auf Krafträdern; der Mitfahrer stürzte und verstarb. Streitpunkt war, ob der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) strafbar ist. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung dem Grunde nach, hebt aber den Strafausspruch auf. Eine Unfallflucht verneint der BGH, weil § 142 StGB kein nachträgliches Meldegebot begründet, wenn sich der Beteiligte ohne tatbestandsmäßige Flucht endgültig entfernt hat; insoweit erfolgt Freispruch und Zurückverweisung nur zur neuen Strafzumessung wegen § 222 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fahrlässige Tötung kann auch dann vorliegen, wenn der Täter durch die Verabredung und Durchführung einer gefährlichen Wettfahrt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des später tödlich Verunglückten pflichtwidrig mitverursacht.

2

Die Einwilligung in eine lebensgefährliche Selbstgefährdung rechtfertigt eine Tötungshandlung nicht; bei sinnlosen, besonders riskanten Unternehmungen auf öffentlichen Wegen scheidet ein „erlaubtes Risiko“ regelmäßig aus.

3

Ob die Mitwirkung an einer fremden fahrlässigen Selbstverletzung pflichtwidrig ist, beurteilt sich nach einer Abwägung der Umstände, insbesondere Zweck des Unternehmens, Gefahrenmaß, erkannter Risikobereitschaft sowie Sorglosigkeit und Vorsichtsmaßnahmen.

4

§ 142 StGB erfasst die räumliche Entfernung vom Unfallort in einer Weise, die Feststellungen vereitelt; aus dem Fluchtverbot folgt grundsätzlich kein Gebot zur aktiven Mitwirkung an der Aufklärung oder zur Selbstanzeige.

5

Wer sich endgültig vom Unfallort entfernt, ohne den Tatbestand des § 142 StGB zu verwirklichen, ist nicht verpflichtet, sich nachträglich bei der Polizei als Unfallbeteiligter zu melden; auch die Nichtbefolgung einer polizeilichen Vorladung ist keine „Flucht“ i.S.d. § 142 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 30. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █ ██ aus K[REDACTED], den ██████████████████ ████ geboren am ██████████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung am 21. Dezember 1954 in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, ██████████████████ ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ ███ ███ Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB § 222 I. Gesetz: Der fahrlässigen Tötung kann sich auch schuldig machen, wer mit einem Angetrunkenen eine Wettfahrt auf Krafträdern veranstaltet, bei der dieser infolge eigenen Verschuldens tödlich verunglückt.

StGB § 142 II. Gesetz: Der Unfallbeteiligte, der sich endgültig vom Unfallort entfernt, ohne sich dabei nach § 142 strafbar zu machen, ist nicht verpflichtet, sich nachträglich bei der Polizei zu melden (entgegen BGHSt 5, 124).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 30. März 1954 aufgehoben

1. im vollen Umfang, soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht verurteilt ist; insoweit wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen; im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen.

2. Soweit das Urteil im Strafausspruch aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für zwei Jahre entzogen. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am Abend des 8. April 1953 saß der Angeklagte in einer Gaststätte mit Bekannten zusammen, darunter einem gewissen ████████. Bis ein Uhr kegelten sie. Anschließend überredete █████████████ den Angeklagten zu einer Wettfahrt auf ihren Krafträdern um die Ortschaft. █████████ erhielt eine Vorgabe, weil er nur ein Leichtkraftrad hatte. 200 m vor dem Ziel erreichte der Angeklagte mit seiner schweren Maschine den ██████████, worauf dieser Schlangenlinien fuhr, um ein Überholen zu verhindern. Der Angeklagte kam trotzdem an ihm vorbei. Gegen zwei Uhr morgens wiederholten sie die Wettfahrt mit einer größeren Vorgabe für █████████. Etwa 300 m vor dem Ziel näherte sich der Angeklagte wieder dem Kraftrad des █████████. Dieser begann erneut, Schlangenlinien zu fahren, und verhinderte dadurch ein Überholen. Nach etwa 200 m gab ████████ sein Kurvenfahren auf und fuhr an der rechten Seite der Straße in gerader Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 50 km auf das Ziel los. Der Angeklagte erhöhte nun seine Geschwindigkeit. Als er 40 m vor dem Ziel zum Überholen ansetzte, steuerte █████████ erneut sein Rad nach links. Der Angeklagte war fast neben ████████ und versuchte, links auf der äußersten Straßenseite vorbeizufahren, obwohl █████████ fast bis auf 1 m an den linken Bordstein herangefahren war. Der Angeklagte kam mit dem Bordstein in Berührung und stürzte. Er berührte zwar ██████████ nicht, doch stürzte auch dieser und erlitt schwere Verletzungen. Der Angeklagte brachte ██████████ in die Gaststätte, holte einen Arzt, fuhr nochmals an die Unfallstelle zurück und begab sich anschließend nach Hause. Die Polizei erhielt erst durch das Krankenhaus, in das ███████████████████ gebracht worden war, Nachricht von dem Unfall und stellte die Beteiligung des Angeklagten am nächsten Morgen fest. Sie bestellte ihn um 10 Uhr an seiner Arbeitsstelle fernmündlich zur Vernehmung; er folgte dieser Vorladung erst gegen 14 Uhr. ███████ verstarb im Laufe des Nachmittags an den Folgen des Unfalls. Eine Blutprobe ergab für ihn eine Alkoholkonzentration von 1,5 ‰. Dem Angeklagten wurde wegen der inzwischen verstrichenen Zeit keine Blutprobe mehr abgenommen.

Die Revision des Angeklagten rügt nur noch die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

1. Die fahrlässige Tötung:

Die Revision meint insbesondere, das Verhalten des Angeklagten sei weder schuldhaft noch für den Unfall ursächlich gewesen.

Der Tod des ███████ trat infolge des Sturzes ein. Die Strafkammer hält das Verhalten des Angeklagten für ursächlich, weil er überhaupt die Wettfahrt machte und der Tod des ███████ im Zusammenhang mit dem Überholungsversuch des Angeklagten stand. Ursächlich ist im Strafrecht jede Handlung, die nicht hinwegzudenken ist, ohne dass der Erfolg entfällt. In diesem Sinne war das Verhalten des Angeklagten für den Tod des ███████ auch dann ursächlich, wenn dieser unabhängig von der Fahrweise des Angeklagten infolge eigener Fahrfehler stürzte. Denn █████████ wäre nicht gestürzt, wenn der Angeklagte keine Wettfahrt mit ihm verabredet und ausgeführt hätte.

Das Verhalten des Angeklagten war rechtswidrig, weil kein Rechtfertigungsgrund vorlag. ███████ hat zwar seine Gefahrdung in Kauf genommen, aber die darin etwa liegende Einwilligung ist für die Tötungshandlung ohne Rechtswirkung (vgl. §§ 216, 226a StGB). Im Schrifttum werden gelegentlich gefährdende Handlungen für rechtmäßig erklärt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des „erlaubten Risikos“ bei Ausübung lebenswichtiger Betätigungen (vgl. LK, 7. Aufl. 10 h vor § 51). Ob derartige Rechtfertigungsgründe im Gesetz eine Stütze finden, kann dahingestellt bleiben; denn hier war die Wettfahrt weder notwendig noch „lebenswichtig“.

Auch die Fahrlässigkeit ist fehlerfrei bejaht. Denn der Angeklagte hat einen vorhersehbaren und vermeidbaren Erfolg pflichtwidrig verursacht. Wettfahrten zwischen Kraftfahrern auf öffentlichen Wegen waren früher ausdrücklich verboten (§ 31 KraftfahrzeugVO vom 10. Mai 1932, RGBl. I 201), während heute § 5 StVO nur bestimmt, dass Wettfahrtveranstaltungen genehmigungspflichtig sind, wenn sie die öffentliche Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen. Um eine solche Veranstaltung handelte es sich hier nicht. Pflichtwidrig hatte der Angeklagte auch dann gehandelt, wenn er entgegen der Grundregel des Verkehrs (§ 1 StVO) █████████ beim Versuch des Überholens behinderte oder gefährdete. Das ist nicht festgestellt. Auch wenn █████████ ohne eine solche Behinderung oder Gefährdung infolge eigener Fahrfehler stürzte, war doch das mitwirkende Verhalten des Angeklagten pflichtwidrig. Nach dem geltenden Recht besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte vor Gefahren oder Verletzungen zu schützen (BGHSt 6, 147). Das menschliche Zusammenleben gebietet aber allgemein eine billige Rücksichtnahme auf Gesundheit und Leben anderer. In der Rechtsprechung ist es allerdings nicht als pflichtwidrig bezeichnet, wenn bei gemeinsamer gefährlicher Tätigkeit erwachsener und verständiger Menschen jemand in klarer Erkenntnis die Gefahr in Kauf nimmt und tödlich verunglückt, der andere aber seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht genügt (RGSt 57, 172; JW 1925, 2250; BGHSt 4, 88). Dem stimmt der Senat zu. Wann bei gemeinsamer gefährlicher Tätigkeit die Mitwirkung an fremder fahrlässiger Selbstverletzung als pflichtwidrig zu bezeichnen ist, ist von den Umständen des Falles abhängig. Dabei sind besonders zu beachten: Das etwaige Einverständnis voll verantwortlicher Personen mit der klar erkannten Gefahr, Anlass und Zweck des Unternehmens; die etwaigen Vorsichtsmaßnahmen sowie das Maß der Sorglosigkeit und die Größe der Gefahr. Im Einzelnen obliegt diese Abwägung dem tatrichterlichen Ermessen.

Hier hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als pflichtwidrige und schuldhafte Mitverursachung des Todes gewertet, und zwar insbesondere aus folgenden Umständen: Die Wettfahrt mit den Krafträdern auf nächtlicher Straße war gefährlich und hatte keinen vernünftigen Sinn, zumal um eine Runde Bier zwei Menschenleben aufs Spiel gesetzt wurden. █████████ fuhr ein Leichtrad und der Angeklagte eine schwere Maschine; das musste █████████ dazu verleiten, sein Rad bis zur Höchstgrenze zu beanspruchen. ███████ war angetrunken, während der Angeklagte nur wenig Alkohol getrunken hatte und die Gefahr deutlicher übersah als ██████████. ███████ hatte sich schon bei der ersten Fahrt denkbar unvernünftig und leichtfertig verhalten. Er hatte bei der zweiten Fahrt wieder Kurven gefahren, um ein Überholen zu verhindern. Obwohl █████████ eine Zeitlang geradeaus gefahren war, musste der Angeklagte damit rechnen, dass ██████████ kurz vor dem Ziel sich ähnlich verhalten werde. Dass das Landgericht bei Würdigung dieser Umstände das Verhalten des Angeklagten als pflichtwidrig gewertet hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die übrigen Einwendungen der Revision greifen ebenfalls nicht durch. Die Voraussehbarkeit eines tödlichen Sturzes und nicht nur einer Körperverletzung hat das Landgericht fehlerfrei bejaht. Es hat nach eingehender Würdigung des Beweisergebnisses als seine Überzeugung festgestellt, dass der Angeklagte die Angetrunkenheit des ███████ erkannt hatte. Auch darin liegt kein Rechtsfehler. Das Vorbringen der Revision stellt sich insoweit nur als unzulässiger Angriff auf die das Revisionsgericht bindende Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsirrtum. Die von der Revision gegen die Versagung einer Bewährungsfrist vorgetragenen Bedenken kann die Strafkammer erneut prüfen, da das Urteil im Strafausspruch aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.

2. Die Unfallflucht:

Die Strafkammer wertet die Fahrt des ███████ zum Arzt nicht als Flucht und hält den Angeklagten für die anschließende Fahrt nach Hause nicht für verantwortlich, weil er benommen und verstört sowie seine Handlungsfähigkeit beeinträchtigt war; ihm fehlte der Vorsatz, sich Feststellungen zu entziehen. Darin liegt kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Die Strafkammer sieht die Unfallflucht erst darin, dass der Angeklagte am Morgen nach dem Unfall um 6.00 Uhr zur Arbeit fuhr, statt sich auf der Polizei zu melden, und der fernmündlichen polizeilichen Vorladung um 10 Uhr nicht sogleich folgte. Das ist rechtsirrig.

Nach § 142 StGB wird bestraft, wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall durch die Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.

Die Rechtsprechung hat früher eine Weiterfahrt nicht als Flucht angesehen, wenn niemand am Unfallort anwesend war, der Feststellungen treffen wollte, insbesondere wenn der Verletzte sofort getötet war. Der Tatbestand enthält diese Einschränkung nicht. Denn trotz der Abwesenheit feststellungsbereiter Personen kann sich der Täter der Feststellung entziehen, wenn derartige Personen alsbald zu erwarten sind. Der Täter ist also zum Abwarten verpflichtet, auch wenn niemand am Tatort anwesend ist (BGHSt 4, 144; 5, 124), wobei bisher offen geblieben ist, wie lange der Täter zu warten hat. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Die Rechtsprechung hat ferner § 142 StGB dahin ausgelegt, dass keine Flucht vorliege, wenn der Täter sich vorübergehend entfernt, etwa um Verletzte fortzuschaffen oder sich drohenden Misshandlungen zu entziehen. Sie hat für solche Fälle aber verlangt, dass der Täter alsbald an den Unfallort zurückkehrt (BGH VRS 4, 49; BGHSt 4, 144; 5, 124). Nur dann besteht die Rückkehrpflicht nicht, wenn der Täter ohne Kenntnis des Unfalls weiterfährt und erst hinterher von seiner möglichen Beteiligung an einem Unfall erfährt, weil die entscheidende Entfernung vom Unfallort dann schuldlos geschah (RG GA 72, 290; DR 41, 1096; BGH VRS 4, 49; 5, 42). Der Senat ist ebenfalls der Meinung, dass die erlaubte, entschuldigte oder gebotene vorübergehende Entfernung keine rechtswidrige vorsätzliche Flucht ist. Sie muss aber eine vorübergehende Entfernung bleiben. Das ist sie nur, wenn der Täter alsbald zurückkehrt. Aber § 142 StGB verbietet nur die Flucht, also die räumliche Entfernung vom Unfallort derart, dass der Täter nicht mehr als Beteiligter feststellbar oder erreichbar ist. Andere Verdunkelungsmaßnahmen des Täters werden nicht nach § 142 StGB bestraft (BGHSt 4, 144; 5, 124). Das Gesetz verbietet also die Entfernung, gebietet darüber hinaus jedoch keine tätige Mitwirkung an der Aufklärung und verlangt nicht, dass sich der Täter an der Unfallstelle als Unfallbeteiligter ausdrücklich zu erkennen gibt, fordert auch von ihm nicht, sich als Täter einer strafbaren Handlung bei der Polizei zu melden oder anzuzeigen (BGH VRS 5, 287; 5, 367; OLG Köln VRS 6, 361).

Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber in seiner Entscheidung vom 10. November 1953 (BGHSt 5, 124 = VRS 6, 35) ausgeführt, dass dann, wenn am Unfallort keine Feststellungen mehr möglich sind, keine Rückkehrpflicht bestehe, sondern eine Meldepflicht; der Täter müsse dann den Unfall und seine Beteiligung der Polizei melden; das Fluchtverbot enthalte in diesem besonderen Falle ein Anzeigegebot.

Der Senat kann dieser Auffassung nicht zustimmen. Sie weitet den Tatbestand des § 142 StGB unzulässigerweise aus und verstößt damit gegen den Grundgedanken des § 2 StGB. Denn ein Fluchtverbot darf nicht in ein Meldegebot umgestaltet werden. Eine derartige andersartige, weitgehende und unserer Rechtsordnung fremde Pflicht zur eigenen Anzeige mag bei Verkehrsunfällen wünschenswert sein, sie kann nur der Gesetzgeber und nicht der Strafrichter einführen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze lag im vorliegenden Falle keine Unfallflucht vor:

Der Angeklagte war nach der vorübergehenden Entfernung zwecks Hilfeleistung verpflichtet, sich an den Unfallort zurückzubegeben. Das hat er getan. Er musste angemessene Zeit dort warten, auch wenn feststellungsbereite Personen nicht anwesend waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte lange genug gewartet hat, denn seine nunmehrige Entfernung war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht schuldhaft. Nachdem die Benommenheit des Angeklagten geschwunden war, waren fast vier Stunden verstrichen. Seine Rückkehrpflicht lebte nun nicht wieder auf, denn seine zweite Entfernung vom Unfallort war endgültig und schuldlos. Darüber hinaus bestand keine Pflicht, sich nachträglich als Unfallbeteiligter bei der Polizei zu melden. Unerheblich ist auch, dass der Angeklagte die polizeiliche Aufforderung zur Vernehmung nicht sofort befolgt hat. Das erfüllt den Tatbestand des § 142 StGB ebenfalls nicht, denn die Untätigkeit auf eine polizeiliche Vorladung ist keine Flucht.

Einer Anrufung des Großen Senats wegen der abweichenden Entscheidung des 1. Senats bedarf es nicht, denn der 1. Strafsenat bearbeitet keine Verkehrsstrafsachen mehr. Der für Verkehrsstrafsachen jetzt zuständige 4. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er der Abweichung von der Entscheidung des 1. Senats zustimme.

3. Die Verurteilung wegen Unfallflucht muss daher aufgehoben werden. Die Strafzumessung für die fahrlässige Tötung und die Entscheidung über die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung können durch die fehlerhafte Annahme einer Unfallflucht beeinflusst sein. Deshalb muss das Urteil im Übrigen im Strafmaß aufgehoben werden.

WernerDr. MoerickeDr. Arndt
Dr. DotterweichHoepner
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