Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Anwendbarkeit des JGG bei Heranwachsendem
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 366/53
- Datum
- 09.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt einen gemeinschaftlichen Entschluss und die Mitwirkung bei der Ausführung voraus; es genügt, dass der Beteiligte den Tatplan erkennt und die ihm zugedachte Rolle übernimmt.
Für den Tätervorsatz reicht es aus, wenn sich aus den Feststellungen ergibt, dass der Angeklagte spätestens vor der Tatausführung den Zweck des Unternehmens erkannte und sich bewusst an dessen Verwirklichung beteiligte.
Ist der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender nach dem anwendbaren Jugendgerichtsgesetz, muss das Revisionsgericht diese Regelung bei der Prüfung des Strafausspruchs beachten; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Strafschärfende Umstände dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie durch die endgültigen Feststellungen getragen werden; fehlende Stützpunkte in den Feststellungen erfordern eine Neubewertung bei der erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 23. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████ Siegkr., den Metzgergesellen Egon ███████ aus █████, geboren am ██████ 1930 in █████, wegen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. April 1953 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die die Sachrüge erhebt, ist im Wesentlichen unbegründet.
Entgegen dem Vorbringen der Revision zeigen die Feststellungen keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Am Diebstahl nahmen mit dem Angeklagten seine Bekannten ███ und ██████ teil. Alle waren in der Wohnung des ██████ anwesend, als der Plan besprochen wurde. Der Angeklagte beteiligte sich kaum oder gar nicht an der Besprechung, erkannte jedoch spätestens auf dem Wege nach dem Wochenendhaus, in das sie einbrechen wollten, den Zweck des Unternehmens. Hiernach hält es die Strafkammer für möglich, dass der Angeklagte zwar bei der Unterhaltung in der Wohnung den Diebstahlsplan noch nicht erfasste, ist aber überzeugt, dass er auf dem Wege erkannte, es solle ein Einbruch ausgeführt werden. Diese Feststellungen widersprechen sich nicht. Es ist auch denkbar, dass die anderen Mittäter in der Wohnung bereits besprachen, welche Rolle dem Angeklagten bei der Tat zufallen solle, dieser aber nicht bereits hier, sondern erst später davon erfuhr und dann ohne Widerspruch den ihm zugedachten Teil der Tatausführung übernahm.
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch die Mittäterschaft bejaht. Sie stellt fest, dass der Angeklagte auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses bei der Ausführung des Diebstahls mitwirkte und ihn als eigene Tat verwirklichen wollte. Damit hat sie den Tätervorsatz ausreichend dargelegt. Auch die Tatbestandsmerkmale des schweren Diebstahls liegen vor.
Die Strafkammer hat somit zu Recht die äußere und innere Tatseite eines schweren Diebstahls bejaht. Auch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und damit eines Diebstahls ist nicht zu beanstanden (BGHSt 4, 29).
Das Urteil kann jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte war zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre, also Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 4. August 1953. Diese neue Regelung, die der Tatrichter noch nicht berücksichtigen konnte, hat das Revisionsgericht zu beachten. Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Strafkammer hat strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte an der Vorbereitung der Tat mitgewirkt hat. Diese Annahme findet in den Feststellungen keine Stütze. Die Strafkammer wird dies bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben. Sie hat dabei auch die Gelegenheit, die Fragen der Strafaussetzung nach § 20 JGG oder gemäß § 23 StGB zu prüfen.
Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt
Bundesrichter Werner ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert. Bundesrichter Dr. Menges ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Moericke | |