Revision: Aufhebung des Strafaussprechens wegen unzulässiger Strafschärfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 36/58
- Datum
- 26.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, im Urteil die konkreten Beweismittel zu den einzelnen Feststellungen anzugeben; das Fehlen solcher Angaben begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen § 261 StPO.
Die Überzeugungsbildung des Tatgerichts unterliegt der freien Beweiswürdigung; es darf eine Zeugin als unglaubwürdig bewerten, auch wenn sie in der Vernehmung bestimmte Fragen verneint hat.
Die strafschärfende Würdigung des Leugnens durch den Angeklagten ist unzulässig, wenn sie darauf gestützt wird, dass durch das Leugnen erneut Zeugen vernommen werden mussten; dies würde einen unzulässigen Geständniszwang darstellen.
Ist die Tatfeststellung im Wesentlichen von der Glaubwürdigkeit eines einzigen Kindes abhängig, darf die Notwendigkeit der erneuten Vernehmung dieses Zeugen nicht zu einer erhöhten Strafe geführt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lotterieeinnehmer Gustav ███, geboren am ████, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 8. November 1957 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht dargetan. Das Urteil bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung, die Zeugin Sch[REDACTED] habe von der angeblichen unsittlichen Handlungsweise der Ursula ████ an ihrer – der Sch[REDACTED] – Tochter den Eltern [REDACTED] nichts gesagt, nicht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruht.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, im Urteil die Beweismittel anzugeben, mit deren Hilfe er zu den einzelnen Feststellungen gelangt ist. Das Revisionsgericht hat keine Möglichkeit, dies zu prüfen. Im vorliegenden Falle kann das Landgericht zu seiner Feststellung auf Grund der Bekundungen der Eltern [REDACTED] gekommen sein. Nach den Ausführungen des Urteils hat die Strafkammer den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin Sch[REDACTED] nicht glaubwürdig sei. Das Landgericht durfte nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Frau Sch[REDACTED] für unglaubwürdig halten, auch wenn sie, wie die Revision behauptet, bei ihrer Vernehmung die Frage des Vorsitzenden nach näheren Beziehungen zum Angeklagten verneint hatte.
Der Schuldspuch wird durch die Feststellungen getragen.
Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Nachprüfung von Amts wegen führt jedoch zur Aufhebung des Urteils im Strafaussprach. Das Landgericht hält das Leugnen des Angeklagten angesichts des in der Hauptverhandlung schon vor der Vernehmung des Kindes, d.h. der Ursula ████, an der er sich nach den Feststellungen vergangen hat, erzielten Beweisergebnisses als hartnäckig und uneinsichtig.
Den Umstand, dass er durch dieses Verhalten das Gericht gezwungen habe, die Kinder über die Vorkommnisse erneut eingehend zu befragen und damit die Erinnerung an die Tat bei ihnen erheblich zu verstärken, hat die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt. Das ist, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 1, 342 ausgeführt hat, unzulässig, denn es läuft auf einen Geständniszwang hinaus. Im vorliegenden Falle war die achtjährige Ursula ████ die einzige Tatzeugin. Die erwachsenen Zeugen und die übrigen Kinder konnten nur bekunden, was Ursula ████ ihnen über den dem Angeklagten zur Last gelegten Vorgang erzählt hatte. Mit diesen Bekundungen der Zeugen vom Hörensagen war die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat keineswegs so zweifelsfrei erwiesen, dass das Leugnen des Angeklagten als uneinsichtig bezeichnet werden musste. Die Entscheidung hing vielmehr davon ab, ob Ursula ████ glaubwürdig war. Darüber konnte das Landgericht sich nur durch die Vernehmung des Kindes die erforderliche Überzeugung verschaffen.
Nach alledem durfte der Gesichtspunkt, dass das Leugnen des Angeklagten die nochmalige Vernehmung der Kinder, insbesondere der Ursula █████, notwendig gemacht habe, nicht strafschärfend verwertet werden. Möglicherweise wird deshalb das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu einer neun Monate nicht übersteigenden Gefängnisstrafe kommen. Es wird dann zu prüfen haben, ob dem einschlägig nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung gemäß § 25 StGB zu gewähren ist.
| Justizangestellter | Busch | Scharpenseel | |||
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges |