Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf Handeltreiben geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 365/75
- Datum
- 01.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigenützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit; bereits der Erwerb der betäubungsmittelhaltigen Ware mit dem Vorsatz der Veräußerung erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens.
Bei einer bereits auf Absatz gerichteten, eigenützigen Tätigkeit gehen einzelne Begehungsformen wie Erwerb, Besitz oder Ausfuhr in dem umfassenden Tatbestand des Handeltreibens auf.
Zubereitungen, die einen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a–c BetMG genannten Stoff enthalten, fallen unter den Begriffsinhalt des Betäubungsmittels; ein gesonderter Verweis auf § 12 BetMG ist hierfür nicht erforderlich.
Ist eine Jugendverwarnung nach den Vorschriften des BZRG getilgt bzw. tilgungsreif, dürfen frühere Jugendstrafen oder Verwarnungen nach Eintritt der Tilgungsreife nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen in der Strafzumessung verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 7. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 365/75 vom 1. August 1975
in der Strafsache gegen den Maler und Graphiker Heinrich S. (████████) aus ████████, dort geboren am ████████ 1951, wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 7. Februar 1975
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabenhehlerei (§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, §§ 392, 398 AbgO, § 52 StGB) schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte kaufte am 4. Mai 1974 von einem Amerikaner 90 g lilafarbenes, als Heroin bezeichnetes Pulver, das nach der später vorgenommenen chemischen Untersuchung 40 % Heroin, im Übrigen vorwiegend Koffein enthielt, für 2.000,-- DM. Er wollte dieses Rauschgift gewinnbringend veräußern und reiste deshalb am 7. Mai 1974 nach Basel. Dort wurde das Rauschgift bei der Kontrolle durch den Schweizer Zoll entdeckt und sichergestellt und der Angeklagte festgenommen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs, Besitzes und Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BetMG in Tateinheit mit Steuerhehlerei nach §§ 398, 392 AbgO zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, das sichergestellte Heroin eingezogen und auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt.
Die Revision des Angeklagten greift durch. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er am 17. November 1970 vom Jugendgericht in Bitburg wegen eines Vergehens gegen das Opiumgesetz unter Auferlegung einer Geldbuße verwarnt worden war.
Das durfte es nicht, weil der Angeklagte am 24. Januar 1975 das 24. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb die Entfernung der Eintragung der Verwarnung im Erziehungsregister geboten war (§ 58 Abs. 4 BZRG). Nach § 55 BZRG in Verbindung mit § 49 BZRG war es nach Eintritt der Tilgungsreife nicht mehr statthaft, die frühere Tat und Verurteilung dem Angeklagten vorzuhalten und zu seinem Nachteil zu verwerten.
Der Schuldspruch enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Es erschien jedoch angezeigt, ihn dahin zu ändern, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
Das Landgericht meint, diese Alternative des Tatbestands sei nicht anwendbar, weil es noch nicht zu einem Anbieten zum Warenverkauf oder einem Aufsuchen von Kunden gekommen sei. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Diese begreift als Handeltreiben jede eigenützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, also schon allein den einem solchen Ziel dienenden Erwerb der Ware. Ist wie hier die auf den Umsatz gerichtete Tätigkeit schon weitergediehen, so gehen Begehungsformen wie Erwerb, Besitz und Ausfuhr in dem alle diese Einzelphasen umfassenden Handeltreiben auf (BGHSt 25, 290; BGH Urt. vom 8.4.1975 – 1 StR 83/75 und Beschluss vom 6.5.1975 – 1 StR 119/75).
Um sein Ausgehen von der sichergestellten, nur zum geringeren Teil aus Heroin bestehenden Gesamtmenge zu rechtfertigen, hat sich das Landgericht auf § 12 BetMG berufen. Der Senat weist demgegenüber daraufhin, dass es eines solchen Umwegs nicht bedarf, weil der Begriff des Betäubungsmittels nach § 1 Abs. 7 BetMG auch die in § 1 Abs. 4 BetMG bezeichneten Zubereitungen erfasst, zu denen nach Nr. 7 alle Zubereitungen gehören, die die in Absatz 1 Nr. 1 a bis c aufgeführten Stoffe, also auch Heroin, enthalten.
Neben der Strafe wird das Landgericht auch über die Einziehung und die Entziehung der Fahrerlaubnis neu entscheiden müssen.
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