Gemeinschaftlicher Mordversuch durch Gift; Unterlassen rettender Hinweise als Totschlagsversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 365/70
- Datum
- 10.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch kann sich aus dem Revisionsantrag und dem Inhalt der Revisionsbegründung ergeben.
Die zugelassene Anklage erfasst als „Tat“ im Sinne des § 264 StPO das einheitliche Gesamtgeschehen; dies umfasst auch ein nachfolgendes Unterlassen, das mit dem vorausgegangenen Tun in einem einheitlichen Lebensvorgang steht.
Versuchter Totschlag durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung, die Zumutbarkeit der Rettungshandlung sowie zumindest bedingten Tötungsvorsatz hinsichtlich des durch das Unterlassen bewirkten Risikoanstiegs voraus.
Mittäter eines gemeinschaftlich geplanten Tötungsdelikts ist auch, wer aufgrund einer vor der Tat getroffenen arbeitsteiligen Abrede die Tat als Teil eines gemeinsamen Plans mitträgt und dadurch Tatherrschaft bzw. mitbestimmenden Einfluss auf die Ausführung hat.
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn sich das Tatgericht zu der begehrten Beweiserhebung nach den festgestellten Umständen nicht gedrängt sehen musste; zudem sind Aufklärungsrügen ohne hinreichendes Beweisthema unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 24. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Irene H. ██, geb. aus ████, dort geboren am ████ ███ 1938, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
2. den Betonbauer Peter ███ aus ████, dort geboren am ██ █████ 1935, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 10. Februar 1971 in der Sitzung vom 11. Februar 1971, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,
█████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ als ██, Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten ████, Rechtsanwalt Dr. C.–O. aus ███ und Rechtsanwalt ███ ███ ██ als Verteidiger des Angeklagten K. C.,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 24. März 1970 werden verworfen. Jedoch sind die Angeklagten statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt. Die Angeklagten sind für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden. Weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Angeklagten hatten miteinander ein ehebrecherisches Verhältnis. Da der Ehemann der Angeklagten H. diesem Verhältnis im Wege stand, beschlossen sie, ihn zu töten. Nachdem sie mehrere Pläne erörtert, aber wieder fallen gelassen hatten, erwogen sie im Frühjahr 1968, ███ flüssiges E 605 forte beizubringen. Anfang Oktober 1968 kaufte die Angeklagte ███ 15 ccm dieses Giftes und teilte es mit dem Angeklagten K. C. Beide waren sich einig, daß derjenige von ihnen, der eine günstige Gelegenheit hierzu haben werde, ███ das Gift verabreichen solle. K. C. vermischte seinen Anteil mit einer Flasche Bier, die er zuhause versteckte. In der Folgezeit drängte er die Mitangeklagte, ihrem Mann das Gift zu geben, und zwar wenn dieser Nachtschicht habe. Die Angeklagte ███ ████████ schließlich, daß sie das Gift in Underbergfläschchen einmischen und ihrem Ehemann mitgeben werde.
Am 30. Oktober 1968 kaufte die Angeklagte ███ eine Dreierpackung Underberg. Einen Teil des Inhalts der Fläschchen schüttete sie weg. Dann füllte sie die Fläschchen mit dem in ihrem Besitz verbliebenen E 605 auf, stellte ihr ursprüngliches Aussehen wieder her und gab sie am Nachmittag ihrem Mann mit zur Arbeit. Dieser trank vor Arbeitsbeginn, zwischen 18.50 und 19.00 Uhr, in der Baubude seiner Arbeitsstelle ein Fläschchen des vergifteten Getränks. Ein weiteres Fläschchen gab er seinem Arbeitskollegen ██████, der es ebenfalls austrank. Der Angeklagte ███, der sich als Arbeitskollege beider ebenfalls in der Baubude befand, beobachtete den Vorgang genau, ohne einzugreifen. Sowohl bei ███ wie bei ██████ zeigten sich nach dem Genuß des Underberg Vergiftungserscheinungen. Beide wurden in ein Krankenhaus eingeliefert. Während ███ den Anschlag überlebte, starb ██████ am folgenden Morgen gegen 3.50 Uhr.
Die Angeklagte ███ erfuhr gegen 21.00 Uhr durch Polizeibeamte, daß ihr Ehemann und ein Arbeitskollege mit Vergiftungen im Krankenhaus lagen. Sie verschwieg den Polizeibeamten ebenso wie später einem Arzt und einer Krankenschwester, daß sie ihrem Mann vergifteten Underberg mitgegeben hatte und um welche Art Gift es sich handelte.
Das Schwurgericht hat die Angeklagte ███ wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes zum Nachteil des Peter Josef ███ in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung des Günter █████ zu lebenslangem Zuchthaus und wegen versuchten Totschlags zum Nachteil ██████ zu vier Jahren Zuchthaus, den Angeklagten K. C. wegen versuchten gemeinschaftlichen
Mordes zum Nachteil des Peter Josef ███ zu lebenslangem Zuchthaus und wegen vollendeten Totschlags zum Nachteil ██████ zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, bleiben ohne Erfolg.
A. Die Revision der Angeklagten H.
I. Die von der Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls nicht begründet.
1.) Soweit die Angeklagte wegen versuchten Mordes an ihrem Ehemann in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung ██████ verurteilt worden ist, ist das Rechtsmittel wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Dies ergeben die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift in Verbindung mit den darin enthaltenen Revisionsantrag zu 1.
Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Zwar hat das Schwurgericht wegen versuchten Mordes auf lebenslanges Zuchthaus erkannt, obwohl die Strafe sowohl nach § 44 Abs. 1 und 2 StGB wie auch nach § 51 Abs. 2 StGB hatte gemildert werden können. Indessen sind die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Voraussetzungen für eine Strafmilderung verneint, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Beide Möglichkeiten sind im einzelnen geprüft (UA S. 60). Von der Anwendung des § 44 StGB sieht das Schwurgericht ab, weil der Ehemann der Angeklagten den Tod nur um Haaresbreite entronnen ist und sein Leben ausschließlich seiner eisernen Natur und der schnellen Hilfe der ihn behandelnden Ärzte verdankt, die alsbald nach der Einlieferung ins Krankenhaus bei ihm einen Luftröhrenschnitt vornahmen. Soweit verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten „nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann“, hebt das Schwurgericht unter Hinweis auf BGHSt 7, 28 hervor, daß angesichts der nur geringen Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten deren schwere Schuld eine niedrigere Strafe verbiete. Gegen keine dieser nach den Feststellungen gerechtfertigten Erwägungen ist etwas einzuwenden. Denn diese geringen Zweifel schließen ein, daß die Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit nur an der unteren Grenze des § 51 Abs. 2 StGB gelegen haben kann.
2.) Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags zum Nachteil ██████ ist rechtlich bedenkenfrei.
Das Schwurgericht sieht versuchten Totschlag durch Unterlassen darin, daß die Angeklagte über die Art des verwendeten Giftes schwieg und damit geeignete Gegenmaßnahmen hinauszögerte, als sie in der Zeit zwischen 21.00 und 23.00 Uhr wiederholt durch Polizeibeamte, Arzt und Krankenschwester – auf die Vergiftung auch ███ aufmerksam gemacht wurde. Versuchten und nicht vollendeten Totschlag nimmt das Schwurgericht deshalb an, weil es nicht feststellen konnte, daß ██████ gerettet worden wäre, wenn die Angeklagte die Art des Giftes sofort offenbart hätte.
Zu Unrecht meint die Revision, daß der der Angeklagten zur Last gelegte versuchte Totschlag nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei und daß deshalb das Verfahren insoweit eingestellt werden müsse. Die zugelassene Anklage legte der Angeklagten die Tötung ██████ zur Last. Damit erfaßte sie das Gesamtverhalten der Angeklagten von der Herstellung des Giftgetränks bis zum Tod ██████ als einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO. Diese Tat hatte das Schwurgericht zu würdigen. Seiner Prüfung und Urteilsfindung unterlag deshalb auch das Verhalten der Angeklagten in der Zeit zwischen der Einlieferung ██████ ins Krankenhaus bis zu seinem Tod, selbst wenn sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf nicht erstreckt haben sollte (vgl. BGHSt 16, 200, 202). Auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen des Unterlassens eines Hinweises auf das verwendete Gift ist im übrigen die Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Bedenkenfrei bejaht das Schwurgericht die Garantenstellung der Angeklagten und die Zumutbarkeit der Offenbarung ihres vorangegangenen Verhaltens (UA S. 53). Gleiches gilt für die innere Tatseite: Als die Angeklagte den Polizeibeamten, dem Arzt und der Krankenschwester die Art des von ihr verwendeten Giftes verschwieg, wußte sie, daß ██████ von dem vergifteten Underberg getrunken hatte, aber noch lebte. Sie schwieg auch nicht etwa, was der Annahme bedingten Vorsatzes entgegenstehen könnte, in der Vorstellung, daß ██████ auch bei Bekanntgabe des Giftes nicht mehr würde gerettet werden können, sondern nahm, wie das Schwurgericht auf S. 53 UA ausführt, „billigend in Kauf“, daß „██████ sterben könnte, wenn sie nichts sagen und deshalb die geeigneten Gegenmaßnahmen hinauszögern würde“. Die Angeklagte rechnete also zu den fraglichen Zeiten mit der Möglichkeit der Rettung und schwieg trotzdem. Gegenteiliges hat sie in ihrer im Urteil wiedergegebenen Einlassung auch selbst nicht vorgebracht.
Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
B. Die Revision des Angeklagten K. C.
I. Die Verfahrensrügen.
1.) Die Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), daß das Schwurgericht es unterlassen hat, von Amts wegen die Baubude in Augenschein zu nehmen, in der ███ und ██████ das vergiftete Getränk zu sich nahmen. Sie meint, daß dem Schwurgericht die festgestellte Schwerhörigkeit des Angeklagten hierzu hätte Anlaß geben müssen. Nur durch eine Besichtigung an Ort und Stelle hätte geklärt werden können, ob der Angeklagte bei den in der Baubude herrschenden Geräuschverhältnissen in der Lage war, die sich dort abspielenden Vorgänge wahrzunehmen.
Die Rüge ist nicht begründet. Der Angeklagte, dem nach den Feststellungen ███ vor dem eigenen Trinken ein Fläschchen Underberg angeboten hatte und der dann das Trinken ████ aus unmittelbarer Nähe beobachtete (UA S. 17), hat selbst eingeräumt gehört zu haben, wie ██ sofort nach dem Trinken „etwas davon gesagt hat, daß das Zeug komisch schmecke“ (UA S. 46). Er konnte also die dort geprochenen Worte vernehmen. Schon aus diesem Grunde brauchte sich das Schwurgericht nicht gedrängt zu sehen, die Hörfähigkeit des Angeklagten in der Baubude außer durch Anhörung eines Sachverständigen auch noch durch eine Ortsbesichtigung zu überprüfen, ganz abgesehen davon, daß sich die genauen Geräuschverhältnisse, die damals in der Baubude herrschten, nicht mehr rekonstruieren lassen.
2.) Die weitere Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht „zu dem Abtreibungskomplex“ keine „weiteren Zeugen (E. C. und H.)“ gehört habe, ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Denn es ist nicht einmal angegeben, zu welchem konkreten Beweisthema die genannten Zeuginnen hätten vernommen werden sollen (vgl. BGHSt 2, 168). Im übrigen sind aber auch keine Umstände dargetan, die das Schwurgericht hätten drängen müssen, zum Zwecke der Wahrheitserforschung weitere Beweise zu erheben.
3.) Alle übrigen in der Hauptverhandlung vor den Senat aufrechterhaltenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde läßt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
1.) Die Auffassung des Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte des versuchten Mordes an dem Ehemann ███ als Mittäter schuldig gemacht habe, ist nach den Feststellungen bedenkenfrei. Dabei ist unerheblich, ob der Angeklagte
am 30. Oktober sichere Kenntnis von der Mitgabe des Giftes bereits erhielt, als er gemeinsam mit dem Ehemann ███ von der Wohnung der Eheleute ███ zur Arbeit wegfuhr (UA S. 16); ebensowenig kommt es darauf an, wann genau er in der Baubude die Vergiftung des von ███ mitgebrachten Underberg erkannte (UA S. 18). Denn Mittäterschaft liegt schon auf Grund der zwischen den beiden Angeklagten vor der Tat getroffenen Abreden über die Durchführung des gemeinsam und in übereinstimmendem Interesse gefaßten Tötungsplans vor. Die Vereinbarung, daß derjenige ███ töten solle, der hierzu eine günstige Gelegenheit habe, zeigt, daß jeder Angeklagte in bewußten Einvernehmen mit dem anderen die gleiche, dem gemeinsam verfolgten Ziel dienende Aufgabe übernahm; ungewiß blieb nur, wem letztlich die Beibringung des Giftes zufallen würde. Die Tatherrschaft des Angeklagten ist zu bejahen, weil nach den Feststellungen die Angeklagte ██ keinesfalls gehandelt hätte, wenn der Angeklagte K. C. seine Mitwirkung von vornherein verweigert oder seine Zusage zur Mitwirkung später zurückgenommen hätte.
2.) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß zwischen der Feststellung auf S. 39 UA, der Angeklagte habe den Ehemann ███ nicht ernstlich zu fürchten brauchen, und den Ausführungen auf S. 40, 41 UA, K. C. habe bei Bekanntwerden seines Verhältnisses mit der Angeklagten ███ █████████████████ des Ehemannes befürchten müssen, objektiv ein Widerspruch besteht. Dieser Widerspruch gefahrdet indessen den Bestand des Urteils nicht, da auszuschließen ist, daß er auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes Einfluß hatte. Die Feststellung auf S. 39 UA ist in den Ausführungen enthalten, mit denen das Schwur-
gericht die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er habe Bier mit Gift nur vermischt, weil er Angst gehabt habe, die Mitangeklagte ██ werde sich sonst vergiften oder ihn verraten. Das Schwurgericht will damit, wie die weiteren Ausführungen auf S. 39 UA deutlich machen, nur sagen, daß der Angeklagte bei einem Verrat durch die Ehefrau ███ keine ernstliche Angst vor deren Ehemann hatte haben müssen und daß deshalb Angst vor ███ kein Grund für den Angeklagten gewesen sein kann, das Bier zu vergiften. Diese Erwägungen sind ohne Bedeutung für die Beteiligung des Angeklagten an der gemeinsam mit der Angeklagten ███ durchgeführten Tat.
3.) Das Schwurgericht stellt auf S. 14 UA fest, daß die Angeklagte ███ am 29. Oktober 1968 dem Angeklagten K. C. gesagt hat, sie werde das Gift mit Underberg vermischen und ihrem Mann mitgeben. Auf S. 44 UA bezeichnet es das Schwurgericht als „naheliegend“, daß die Angeklagte ███ gegenüber K. C. eine solche Bemerkung gemacht habe. Die Revision meint, hierin liege ein Widerspruch.
Das ist nicht der Fall. Auf S. 44 UA erläutert das Schwurgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung, warum es seine auf S. 14 UA getroffene Feststellung für gerechtfertigt hält. Wenn es in diesem Zusammenhang ausführt, warum die Bemerkung der Ehefrau ███ „naheliegt“, so kommt darin nicht etwa ein Zweifel an der zuvor getroffenen sicheren Feststellung zum Ausdruck.
4.) Rechtlich unbedenklich ist schließlich auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil seines Arbeitskollegen █████. Fraglich könnte insoweit nur sein, ob dem Angeklagten im Hinblick auf sein eigenes vorangegangenes Verhalten ein Einschreiten zumutbar war. Das ist zu bejahen. Der Senat neigt zu der vom Schwurgericht vertretenen Auffassung, daß der Angeklagte ████ selbst auf die Gefahr hin am Trinken hätte hindern müssen, dadurch seine eigene Beteiligung am Mordkomplott zu offenbaren. Diese Frage braucht aber nicht abschließend erörtert zu werden, da der Angeklagte nach den Feststellungen auch hätte eingreifen können, ohne sich selbst zu gefährden. Er hätte etwa, worauf auch das Schwurgericht hinweist (UA S. 57), nach den Äußerungen ███ über den Geschmack des Underberg ██████ ganz allgemein vor dem Genuß verdorbener Lebensmittel warnen oder aber ihm unter dem bei Arbeitskollegen nicht fernliegenden Vorwand, um seine Gesundheit besorgt zu sein, das Fläschchen wegnehmen können. Stattdessen schwieg er.
| Willms | Müller | Meise | |||
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